Ferienwohnung mit defekter Heizung

11. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
bigu
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)
Ferienwohnung mit defekter Heizung

Guten Tag,

es geht um Mieterstattung und Schadenersatz bei defekter Heizung in einer privaten Ferienwohnung.

Wir hatten vom 29.12.-01.01. eine Ferienwohnung von einem privaten Anbieter gemietet.
Bei Anreise ca. 12:30 Uhr betrug die Raumtemperatur 12°.
Zunächst hieß es, dass die elektr. Fußbodenheizung eine gewisse Anlaufzeit benötige. Es gab Probleme mit der Sicherung (sprang immer raus). Dann hieß es, die Heizung sei defekt, im Wohn/Ess- und Schlafraum. Ein Monteur wurde geordert. 17 Uhr stellte sich heraus, dass kein Monteur kommt. 16 Uhr war ein kleiner Ölradiator aufgestellt worden. Temperatur 17 Uhr < 14°.
Wir hatten bereits angesichts der Situation bei der Anreise unmittelbar direkt dem Vermieter angekündigt, dass wir so nicht in der Fewo wohnen können. Im Verlauf des Nachmittags haben wir uns selbst um Ersatz bemüht, was sich zu den speziellen Reisedaten schwierig gestaltete, uns jedoch gelang. Besietzt der Vermieter eine Pflicht, für angemessenen Ersatz zu sorgen?

Mit der Nachricht, dass kein Monteur, auch nicht am nächsten Tag zu erwarten sei, haben wir den Vermieter darüber informiert, dass wir die alternative Unterkunft aufsuchen müssen. Wir mussten uns zu dem Zeitpunkt auch entscheiden, da der andere Vermieter nicht mehr viel länger auf uns gewartet hätte.
Wir hatten zu dem Zeitpunkt einen Nachmittag in der kalten Wohnung gefroren (mit kompletter Winterkleidung) und uns keine Mahlzeit zubereiten können.

Wir stehen nun auf dem Standpunkt, dass der erste Vermieter uns die vorab überwiesene gesamte Mietsumme rückzuerstatten hat plus die Mehrkosten, die wir durch den höheren Preis der Zweitunterkunft aufwenden mussten. Eigentlich denken wir, müsste er auch alle Telefonkosten, die uns dadurch entstanden sind, übernehmen. Kann man auch einen finanziellen Ausgleich für den gesundheitsschädigenden Stress fordern?

Die letzte Meldung, die wir vom Vermieter haben (Stand 30.12. abends), ist, dass er uns aus Kulanzgründen 25% erstattet. ... ... Er ist der Meinung, dass wir mit dem Ölradiator hingekommen wären. Insbesondere am zweiten Tag. Er sprach in diesem Gespräch auch von einem zweiten Ölradiator, von dem bis zu unserer Abreise nie die Rede war. Fakt ist aber auch, dass wir mit einem (oder auch zwei) Ölradiatoren sicher mit genügend Kleidung nicht erfroren wären, aber keineswegs einen Urlaub verbracht hätten wie wir uns das angesichts "Fußbodenheizung" vorgestellt haben. Die Heizung war definitiv kaputt. Wir hatten 2° Außentemperatur. Der Wohn-/Essbereich ist mit einer Galerie ein sehr hoher Raum. Angesichts der Temperatursituation im Bad wäre es eher so gewesen, dass wir zusätzlich zur Fußbodenheizung noch einen Ölradiator hätten aufstellen müssen.

Wir wollten uns die drei Urlaubstage absolut erholen (keine Silvesterparty gebucht) und standen 17 Uhr nach einem stressigen Nachmittag wegen der Quartiersuche und der kalten Wohnung bei defekter Heizung in knapp über 10° kalten Räumen mit einem kleinen Ölradiator!

Wir haben zudem durch Gespräche mit anderen auch den Hinweis, dass die Situation ncht ganz überraschend kam.

Ist es richtig, dass der Vermieter uns den gesamten Betrag + Mehrkosten zu erstatten hat? Wie sieht es mit sonstigen Schadenersatzleistungen aus?

Wir haben dem Vermieter (er befand sich zu den Reisedaten nicht vor Ort, stattdessen eine Angestellte, die sich um die Fewo kümmert) die Situation in einem freundlichen Brief am 04.01. noch einmal geschildert und bis heute keine Antwort erhalten.

Wie erlangen wir unser Geld zurück? Was können wir fordern?

Vielen Dank für Aufklärung und Tipps.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16968 Beiträge, 5888x hilfreich)

Ich setze mal Voraus, dass sich die Wohnung und der Anbieter in D befinden. Ich würde hier eine vollständige Erstattung sehen. Die geschilderten Temperaturen sind nicht zumutbar.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Per Einschreiben die Mietminderung in Höhe von 100% erklären und die Rückzahlung mit Fristsetzung fordern. Weitergehende Ansprüche vorbehalten und schauen, ob und was in der Frist passiert.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bigu
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke schonmal!
Ja, in Deutschland.
Sonstige Kosten sind aber nicht anzusetzen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120039 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von bigu):
Sonstige Kosten sind aber nicht anzusetzen?

Könnte man versuchen.

Als erstes sollte man sich aber mal auf die Erstattung konzentrieren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Aus taktischen Gründen würde ich zunächst auf eine 100% Mietminderung konzentrieren und Diese einfordern.
Worte wie Stornierung und Erstattung würde ich tunlichst vermeiden, da so etwas als eine einvernehmliche Vertragsaufhebung interpretiert werden könnte. Bei einer wirksamen Vertragsaufhebung können Sie keine weiteren Forderungen mehr gut geltend machen.
Sobald die 100% Mietminderung gezahlt wurden, würde ich mich auf Zahlung der Mehrkosten konzentrieren.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bigu
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank für alle Antworten!

Wir werden die Sache jetzt zunächst mit Fokus auf 100%ige Mietminderung angehen.

0x Hilfreiche Antwort

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