Ferienwohnung vom Vermieter storniert

27. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
o_stern123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Ferienwohnung vom Vermieter storniert

Hallo,
Wir haben über einen Vermittler (Immobilienagentur) zwei Ferienwohnungen gemietet. Jetzt hat die Agentur mitgeteilt, dass der Vermieter wegen Geschäftsaufgabe storniert hat. Die Buchung erfolgte per Email, zu keinem Zeitpunkt wurden uns AGB vorgelegt. Auf der Webseite gibt es sie auch nicht. Wir mussten nun andere Unterkünfte zum höheren Preis mieten.

Die Agentur erstattet uns zwar die Anzahlung, ist aber zum Schadensersatz nicht bereit und verweist darauf, dass in Ihren AGB ein Schadensersatz in diesem Fall ausgeschlossen ist. Da wir die AGB nicht erhalten und auch nicht bestätigt haben, halte ich das für rechtswidrig.

Stimmt das und welche Rechte stehen uns in diesem Fall zu?

Danke!

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Die Immobilienagentur ist als Vermittler nur dafür verantwortlich, dass man Ihren Buchungsauftrag korrekt an den Vermieter übermittelte. Das scheint man offensichtlich korrekt erledigt zu haben.

Ihr Vertragspartner ist somit der Vermieter mit dem Sie den Mietvertrag geschlossen haben. Schadenersatz-Forderungen müssen also direkt an den Vermieter gerichtet werden.

Viele Grüsse
bernardoselva

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Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#2
 Von 
o_stern123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort! Aber das ändert doch nichts an der Tatsache, dass wir kein AGB bekommen haben? Also ist entweder der Vermittler oder der Vermieter verantwortlich?

Ausserdem - wir haben alles mit dieser Agentur abgewickelt. Auch die Vorauszahlung ging an die, ebenso kam die Buchungsbestätigung von ihr. Nicht mal der Name des Vermieters war je im Spiel. Möglicherweise agieren sie eher als Makler. Gilt das trotzdem?

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#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von o_stern123):
......dass wir kein AGB bekommen haben?......

Gibt es keine AGB gilt das, was der Gesetzgeber im Mietrecht schreibt.

Zitat (von o_stern123):
.......Möglicherweise agieren sie eher als Makler......

Sie schreiben doch 'Vermittler' - jetzt auf einmal nicht mehr????? Was denn nun??????
Sollte die Agentur rechtlich gesehen 'Reiseveranstalter' sein, dann hat man mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine Website, und da findet man auch die AGB.
Oder auf der Reisebestätigung sind die AGB aufgedruckt.
Wo (in welchem Land) befindet sich die Fewo und auch die Agentur?

Viele Grüsse
bernardoselva

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#4
 Von 
o_stern123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles befindet sich in Deutschland (Bayern).
Ich weiss leider nicht, wie die Immobilienagentur sich sieht. AGB gibt es keine auf der Seite, die ist sowieso eher sparsam, und die Vermietung von Ferienwohnungen wurde mittlerweile ganz von der Seite entfernt. Es war eine dieser Wohnungen, die man auf den Touristikbüro-Seiten kleinerer Orte findet. Für mich als Mieter war absolut nicht ersichtlich, dass die keine eigene Wohnung vermieten, das kam jetzt erst zum Gespräch. Fragen geht auch nicht, telefonisch ist nur ein aussenstehender Call Center zu erreichen, und auf Mails wird sehr sparsam geantwortet.

Könnten Sie mir bitte sagen, was im Mietrecht dazu steht? Und ist das eigentlich Mietrecht oder Reiserecht?

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#5
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von o_stern123):
.....AGB gibt es keine auf der Seite......

Kapieren Sie es doch endlich! Hat das Portal keine AGB selbst veröffentlicht, dann gilt das was der Gesetzgeber dazu festgeschrieben hat.

Zitat (von o_stern123):
.....Könnten Sie mir bitte sagen, was im Mietrecht dazu steht?....

Schon mal was von Tante Google gehört???

Zitat (von o_stern123):
......Fragen geht auch nicht, telefonisch ist nur ein aussenstehender Call Center zu erreichen, und auf Mails wird sehr sparsam geantwortet......

Wenn man meint, man ist 3 x 6 und beherrscht das Internet, muss man sich nicht wundern, wenn man dabei im Sumpf versinkt.

Zitat (von o_stern123):
.....Und ist das eigentlich Mietrecht oder Reiserecht?......

Ist das Buchungsportal lediglich Vermittler, dann ist das Mietrecht. Tritt man aber so auf, als würde man auf eigene Rechnung vermieten, dann gilt Reiserecht. Aber das klärt man vor Buchung, sonst droht der Sumpf.......


Viele Grüsse
bernardoselva

Signatur:

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#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Es gilt das deutsche Mietrecht. Ein so kurzfristiges vermieterseitiges Kündigungsrecht existiert nicht.
Sie können den Schadensersatz direkt beim Vermieter einfordern.

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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Die Frage ist, welche Grundlage es für den ersten Satz in dem Eröffnungsbeitrag hier eigentlich gibt.
Also: Wie und von wem ist denn die genaue Zusage erfolgt ?
Wie lautet diese genau ??

-- Editiert von Spezi-2 am 27.09.2019 19:19

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#8
 Von 
o_stern123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

@bernardoselva
Eigentlich braucht man diesen Ton nicht unbedingt. Als IT-Leiter bin ich durchaus in der Lage Google zu verwenden, und hätte ich dort eine konkrete Antwort gefunden, wäre ich nicht hier. Ich bin aber kein Rechtsanwalt und kann Gesetzestexte nicht richtig interpretieren, da es meistens mehrere Nebenbedingungen gibt. Deswegen habe ich mich an einen Forum gewandt, um zu verstehen, ob sich der Gang zum Anwalt überhaupt lohnt. Es geht nicht um eine große Summe, so viel wird es nicht, aber wir wurden nicht wirklich höflich behandelt, und das ist unangenehm.

Und bezüglich Sumpf: seit 10 Jahren fahren wir zum Skifahren nach Bayern. Längst nicht alle Anbieter von Ferienwohnungen stellen sie beim booking.com aus. Meistens wendet man sich an das Touristik-Büro des jeweiligen Ortes und bekommt dort Kontakte. Oft haben sie nur eine kleine Webseite, und die Buchung erfolgt immer telefonisch oder per Email. In diesem Fall war es genauso. Wir haben den zu den Ferienwohnungen angegebenen Kontakt angesprochen und uns per Email geeinigt. Stornierungsbedingungen seitens Mieter wurden uns in der Buchungsbestätigung zitiert. Die Unterschrift der Dame enthielt die Kontaktdaten einer Immobilienagentur. Das Geld sollte auf das Konto der Agentur überwiesen werden. Wir sollten diese Dame über den Zeitpunkt unserer Ankunft informieren, um die Schlüssel zu bekommen und für die Chiemgauercard registriert zu werden. Wir sind also davon ausgegangen, die Wohnungen würden ihr bzw. Ihrer Firma gehören. Überall, wo sie noch im Internet zu finden sind, sind ihre Kontakte angegeben.

Die Grundlage für den Satz

Zitat (von o_stern123):
Wir haben über einen Vermittler (Immobilienagentur) zwei Ferienwohnungen gemietet.

ist die aktuelle Aussage des genannten Kontaktes, der Vermieter würde die Wohnungen nicht mehr anbieten. Daraus habe ich geschlossen, dass sie nicht selbst als Vermieter agiert. Konkrete Fragen werden leider ignoriert.

Deswegen war meine Frage: gibt es im Gesetz eine konkrete Regelung, die greift, wenn nichts vereinbart wurde, und falls ja - gilt sie für Vermieter, oder für Vermittler, oder sind es zwei verschiedene.

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#9
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von o_stern123):
......Als IT-Leiter bin ich durchaus in der Lage Google zu verwenden.....,

:respekt:

Zitat (von o_stern123):
......Stornierungsbedingungen seitens Mieter wurden uns in der Buchungsbestätigung zitiert......

Seit wann bestimmen Mieter die Stornierungsbedingungen???


Viele Grüsse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#10
 Von 
o_stern123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Es waren natürlich Bedingungen für Stornierung durch Mieter gemeint. Sorry.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120079 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von o_stern123):
Deswegen war meine Frage: gibt es im Gesetz eine konkrete Regelung, die greift, wenn nichts vereinbart wurde,

Ja, nennt sich BGB.



Zitat (von o_stern123):
und falls ja - gilt sie für Vermieter,

§ 535 bis § 577 BGB



Zitat (von o_stern123):
oder für Vermittler,

§ 611 BGB bis § 630 BGB und § 652 BGB bis § 656 BGB



Zitat (von o_stern123):
Stornierungsbedingungen seitens Mieter wurden uns in der Buchungsbestätigung zitiert.

Das dürfte deutlich zu spät sein, um Wirkung zu entfalten.



Zitat (von o_stern123):
Wir sind also davon ausgegangen, die Wohnungen würden ihr bzw. Ihrer Firma gehören.

Sofern die Agentur den falschen Eindruck erweckt hat, auch der Vermieter zu sein, könnte das für die Agentur teuer werden.



Zitat (von o_stern123):
Die Agentur erstattet uns zwar die Anzahlung, ist aber zum Schadensersatz nicht bereit

Welcher Schaden ist denn konkret In EUR entstanden?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
o_stern123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Angabe der Paragraphen, die werde ich mir ansehen.

Da es zwei Ferienwohnungen für insgesamt 8 Personen waren, beträgt der Preisunterschied zu der Alternative, die wir jetzt gefunden haben, ca. 500 €. Von der dafür verbrauchten Zeit ganz zu schweigen.

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#13
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Liegen Ihnen die Kontaktdaten des Vermieters vor?
Der Vermieter ist Ihr Anspruchsgegner. Die EUR 500 würde ich direkt beim Vermieter einfordern.

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#14
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Der Vermieter ist Ihr Anspruchsgegner.


Mir ist trotz der vielen Beiträge nicht wirklich klar, ob dass so stimmt. Gerade weil booking.com erwähnt wird und ich da aus eigener (aber guter) Erfahrung weiss, dass der Vermieter selbst nicht erwähnt wurde.

Mein Vertrag kam direkt mit booking.com zu Stande, obwohl es ein Hotelzimmer war welches das Portal aber selbst angemietet hatte.

Berry

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#15
 Von 
o_stern123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Vermieter wurde nicht erwähnt. Ich bin anfangs davon ausgegangen, dass das Immobilienbüro der Vermieter ist, da nur das Büro auch im gesamten Schriftverkehr in der Unterschrift stand. Nur bei der Stornierung lautete plötzlich die Formulierung "Der Vermieter hat wegen Geschäftsaufgabe storniert." Erst dann fragte ich mich, wer nun der Vermieter ist. Seine Daten liegen mir nicht vor.

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#16
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

booking.com hat mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun. Die sind nur der Vermittler.
Die Leistungsstörung hat der Vermieter zu verantworten.

So wie es hier aussieht liegt ein gültiger Mietvertrag zwischen dem TE und dem Immobilienbüro vor.
Insofern würde ich die EUR 500 als Kosten der gleichwertigen Ersatzunterkunft direkt beim Immobilienbüro einfordern.

Dass das Immobilienbüro ggf. gar nicht der Eigentümer der Wohnung bzw. nicht darüber verfügen darf, ist das persönliche Pech des Immobilienbüros.

Geschäftsaufgabe ist kein wirksamer Kündigungsgrund im deutschen Mietrecht.

-- Editiert von vundaal76 am 30.09.2019 12:26

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#17
 Von 
o_stern123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Verstehe ich also richtig, dass falls nirgendwo in unserem Schriftverkehr inkl. Buchungsbestätigung ein Verweis auf AGB vorliegt, darf das Immobilienbüro auch nicht auf eine Klausel in ihren AGB verweisen, die einen solchen Schadensersatz ausschließt? Ist eine solche Klausel überhaupt zulässig?

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#18
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Das ganze Thema mit den AGB können sie ignorieren.

Der Mieterschutz in Deutschland (insb. die restriktiven Kündigungsnormen) kann durch AGB nicht aufgehoben werden.

Die jeweilige Klausel in den AGB, die den Vermieter berechtigen würden, den Mietvertrag grundlos und ohne Frist ordentlich zu kündigen, wäre eh unwirksam.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
o_stern123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die klare und eindeutige Antwort!

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120079 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von o_stern123):
dass falls nirgendwo in unserem Schriftverkehr inkl. Buchungsbestätigung ein Verweis auf AGB vorliegt,

Da wäre der Verweis zu spät. So was muss stets vor Vertragsabschluss erfolgen.



Zitat (von o_stern123):
darf das Immobilienbüro auch nicht auf eine Klausel in ihren AGB verweisen, die einen solchen Schadensersatz ausschließt?

Doch darf es. Hilft ihm aber nicht, da diese nicht durchsetzbar ist.



Zitat (von o_stern123):
Ist eine solche Klausel überhaupt zulässig?

Zulässig: ja, durchsetzbar: nein


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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