Flug 8h vorverlegt

11. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
modernSkill
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 10x hilfreich)
Flug 8h vorverlegt

Stornierung Vorverlegung 8h

Hallo,

Person X buchte mit seiner zukünftigen Ehefrau Y die Flitterwochen im Mai direkt über das Hotel.

Der Flug wurde gleich über die Kreditkarte abgebucht, der Rest, da X auf die Limit Erhöhung wartet. Das Hotel meldete sich bereits, wann der Restbetrag beglichen wird.

Eine Woche später erhielt X die Info vom Fl***eranstalter, dass der Rückflug 8 h vorverlegt wurde. Von 20 Uhr auf 12 Uhr

Somit verlieren X und Y einen kompletten Tag und müssen quasi trotzdem eine sehr teure Übernachtung noch bezahlen. Auch wurde am letzten Tag ein Städtetrip gebucht.

Glücklicherweise wurde das Hotel noch nicht bezahlt, aber der Fl***eranstalter lehnt eine Stornierung ab und bietet ein flexibles Ticket an. Leider wurden anscheinend alle Flüge dieser Airline von abends auf morgens vorverlegt, so dass es absolut keinen Sinn mehr macht für die Zwei dort hin zu fliegen.

Wie sieht es rechtlich aus? Zielland ist Griechenland, Airline Condor und der Fl***eranstalter eine griechische Firma.

Reise mit Hindernissen?

Reise mit Hindernissen?

Ein erfahrener Anwalt im Reiserecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Reiserecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Wenn Flug und Hotel getrennt gebucht wurden (nicht beim selben Anbieter) liegt keine Pauschalreise vor.
D.h. nach deutschem Recht kann man das Hotel dann nicht wegen einer Änderung des Fluges stornieren.
Allerdings würde für das Hotel griechisches Recht gelten.
Die Fluglinie müsste m.E. eine kostenlose Stornierung anbieten - aber davon haben Sie nichts, wenn das Hotel bereits gebucht ist ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von modernSkill):
Wie sieht es rechtlich aus?

Das theatralische Übertreibungen wie hier nutzlos sind - das funktioniert vor Gericht nicht.



Zitat (von modernSkill):
und bietet ein flexibles Ticket an.

Hat die Airline mehr als 2 Wochen vor Abflug darüber informiert?
Hat die Airline die Möglichkeit zum Rücktritt angeboten?



Zitat (von modernSkill):
Glücklicherweise wurde das Hotel noch nicht bezahlt,

Ja und? Das kommt noch ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1034 Beiträge, 178x hilfreich)

Zitat (von modernSkill):
Von 20 Uhr auf 12 Uhr.
Somit verlieren X und Y einen kompletten Tag und müssen quasi trotzdem eine sehr teure Übernachtung noch bezahlen.


Wieso das? Check out am letzten Tag ist sowieso 11h. Und übernachten muss man so oder so. Egal ob man um 12h oder 20h fliegt.

Zitat (von modernSkill):
Auch wurde am letzten Tag ein Städtetrip gebucht.

Ist ziemlich unglaubwürdig. Am Abflugstag packt man seine Sachen.
Oder man verlegt den Städtetrip

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Zitat (von modernSkill):
Wie sieht es rechtlich aus?


Um dies bewerten zu können müsste erst einmal genannt werden welche Leistung genau wo gebucht wurde.

Da die Buchung des Hotels direkt beim Hotel erfolgt ist, liegt wohl in diesem Punkt keine Pauschalreise vor, aber wurden noch anderweitige Reiseleistungen wie zum Beispiel der Städtetrip gleichzeitig einem Anbieter zum Flug gebucht?

Falls auch der Flug als eigenständige Leistung bei der Fluggesellschaft oder OTA gebucht und die entsprechende Tickets bereits ausgestellt wurden, ist die Sache ziemlich simpel.

Dann ist der Rückflug von der europäischen Fluggastrechteverordnung umfasst, in diesem Fall ist es nötig mit der Fluggesellschaft Condor Kontakt auf zu nehmen und denen Mitteilen, dass aufgrund der Annullierung die angebotene Ersatzbeförderung 8 Stunden früher nicht akzeptiert wird, und die Auffoderung erfolgt eine geeignete Ersatzbeförderung entsprechend der Verordnung 261/2004 mit einer Frist bis zum 07.12.2022 bereit zu stellen, da man sonst eben selbst eine geeignete Ersatzbeförderung buchen und die Kosten hierfür zur Erstattung einfordern wird.

Hierzu müsste aber geprüft werden, ob denn überhaupt geeignete Abflüge an 20 Uhr am ursprünglich geplanten Abflugtag statt finden, eine Alternative könnte allerdings ein Rückflug am nächsten Tag darstellen, in diesem Fall könnten die Kosten der zusätzlichen Übernachtung gegenüber der Fluggesellschaft als Betreuungsleistungen geltend gemacht.

Daher gibt es viele relevante Details die darüber entscheiden welche Rechte konkret geltend gemacht werden können, daher ist die Beantwortung der Ausgangsfrage wichtig.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von AlinaKl):
in diesem Fall ist es nötig mit der Fluggesellschaft Condor Kontakt auf zu nehmen

Ansprechpartner dürfte wohl eher der Flugveranstalter sein und weniger der Eigentümer der Flugzeuge...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ansprechpartner dürfte wohl eher der Fl***eranstalter sein und weniger der Eigentümer der Flugzeuge...


(editiert)

berechtigte Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 richten sich immer gegen die ausführende Luftfahrtunternehmen.
Diese ist nach bisherigen Erkenntnisstand des Sachverhalts Condor.
Außerdem es gibt keinen "Fl***eranstalter".

-- Editiert von Moderator am 14. November 2022 09:36

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von AlinaKl):
Außerdem es gibt keinen "Flugveranstalter".

Ich gehe einfach mal davon aus, das der Fragesteller uns nicht anlügt ...
Zitat (von modernSkill):
Airline Condor und der Flugveranstalter eine griechische Firma.




Zitat (von AlinaKl):
berechtigte Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 richten sich immer gegen die ausführende Luftfahrtunternehmen.

Also - wie gesagt - nicht gegen den Eigentümer der Flugzeuge ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
ch gehe einfach mal davon aus, das der Fragesteller uns nicht anlügt ...

Zitat (von modernSkill):
Airline Condor und der Fl***eranstalter eine griechische Firma.





Zitat (von AlinaKl):
berechtigte Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 richten sich immer gegen die ausführende Luftfahrtunternehmen.


Also - wie gesagt - nicht gegen den Eigentümer der Flugzeuge ...


(editiert)

Es gibt keinen "Fl***eranstalter" es gibt Reiseveranstalter, Luftfahrtunternehmen und Online- Travelagents den es hier aber sehr wahrscheinlich nicht geben.

Nach Sachverhalt klingt es eher so, als habe der TE bei einem griechischen OTA (die bei Preissuchmaschinen teilweise einen leicht günstigeren Preis anzeigen) einen Flug operated by DE gebucht.

Aber diese Detailfrage sollte durch den TE noch etwas genauer dargelegt werden.


-- Editiert von Moderator am 14. November 2022 09:36

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von AlinaKl):
Es gibt keinen "Fl***eranstalter"

Nun, da glaube ich doch mal eher dem Markführer für technologische Lösungen für die Reisebranche der seit 30 Jahren am Markt ist. Als jemanden aus dem Internet, der es nicht mal schafft vollständige Sätze zu produzieren ...
https://amadeus.com/documents/en/travel-industry/product-sheet/fl***eranstalter.pdf



Flüge.de kennt auch Flugveranstalter ...
https://www.flüge.de/airlines/shandong-airlines/
https://www.flüge.de/airlines/kenya-airways/



Alle diese Profis haben also keine Ahnung? ... naja ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

(editiert)

-- Editiert von Moderator am 14. November 2022 09:39

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von AlinaKl):
(editiert)
Mal in den Spiegel schauen?

Selbstverständliuch gibt es "Fl***eranstalter". Nur weil Dir der Begriff unbekannt ist, ist das kein Grund, andere User anzumachen.
Nur mal als Beispiel: Der vtours-eigene Fl***eranstalter „vfly".


-- Editiert von Moderator am 14. November 2022 09:41

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Mal in den Spiegel schauen?


Ja das solltest du einmal versuchen und dann prüfen was du schreibst.

Vfly ist nur eine Marke von Vtours nichts anderes, und welche Überraschung Vtours ist ein ganz normaler deutscher Reiseveranstalter.

Der Begriff "Fl***eranstalter" mag werbetechnisch netter klingen ist aber im Rechtssinn nicht existent.

Vfly verkauft einfach nur Flugtickets wie alle OTAs, dies könnte man auch innerhalb von Sekunden durch einen Blick in den Vfly AGB feststellen:
Zitat aus Nr. 3:
Leistungsgegenstand ist die Erbringung der mit der Buchung bestätigten Beförderungsleistung durch den j e -
weiligen Luftfrachtführer.

Aber nochmals ist dieser ganze Unsinn völlig irrelevant, da Rechte aus der EU-VO 261/2004 gegenüber dem ausführendem Luftfahrtunternehmen geltend zu machen sind.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von AlinaKl):
Vfly verkauft einfach nur Flugtickets wie alle OTAs
Ach? Und OTA = Online Travel Agency ... ist also kein "Fl***eranstalter"? Du machst Dich lächerlich.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Ach? Und OTA = Online Travel Agency ... ist also kein "Fl***eranstalter"? Du machst Dich lächerlich.

Beste Satiere hier ...

Ein OTA ist ein Online Reisebüro und verkauft Flugtickets und eben gegebenfalls noch andere Leistungen aber nichts anderes.
So viel zum Thema wer sich lächerlich macht ...

Tatsache ist den Rechtsbegriff Fl***eranstalter gibt nicht auch wenn es werbetechnisch sein kann dass der Begriff so verwendet wird.

Wenn der TE über zwei bestätigte Tickets von Codor besitzt, dann kann er gegenüber Condor diverse Ansprüche geltend machen alles andere ist irrelevant.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 672x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ansprechpartner dürfte wohl eher der Fl***eranstalter sein und weniger der Eigentümer der Flugzeuge


1. Den Begriff "Fl***eranstalter" kennt die Fluggastrechte-Verordnung nicht.

2. Hast Du Dir die Fluggastrechte-Verordnung angesehen? Ausgleichsansprüche hat dem Fluggast dasjenige den Lufttransport ausführende Unternehmen zu erfüllen, das eine "gültige Betriebsgenehmigung" ( sicherlich für den Betrieb eigener Flugzeuge ) besitzt:

"Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

"Luftfahrtunternehmen" ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;

"ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

(...)

"Reiseunternehmen" einen Veranstalter im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen(6), mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen;

RK

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
sicherlich für den Betrieb eigener Flugzeuge

Nö, ein den Lufttransport ausführendes Unternehmen benötigt überhaupt keine "eigenen Flugzeuge", es muss also nicht Eigentümer der Flugzeuge sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.794 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen