Flug annuliert - Anspruch auf Alternativflug mit anderer Airline?

10. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
hein12
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Flug annuliert - Anspruch auf Alternativflug mit anderer Airline?

Hallo,

ich ärgere mich gerade mit Ryanair herum. Der für 3 Personen gebuchte Flug im August (Hin: 11.08., Zurück: 25.08.) von Frankfurt nach Glasgow wurde vor etwa 2 Wochen per E-Mail annulliert - aus "operativen Gründen".

Mit dieser E-Mail gibt man mir 2 Optionen: Erstattung der Flugkosten oder kostenfreie Umbuchung auf einen anderen Ryanair-Flug.
Eine Erstattung ist für mich keine Option - alle Flüge sind ab Frankfurt teurer. Eine Umbuchung auf andere Ryanair-Flüge auch nicht, da Ryanair diese Strecke nicht mehr bedient. Alternativen wären nach Edinburgh (ca. 80km vom Zielflughafen, Abflug 1 Tag später) oder Berlin (ca. 5,5h Zugfahrt von Frankfurt, gleiche Tage).

Meine favorisierte Lösung wäre einen Lufthansa-Flug ab Frankfurt zu nehmen - die günstigste Alternative mit derselben Strecke an denselben Tagen. Nur so kann ich Hotels, Mietwagen etc. in Schottland so in Anspruch nehmen wie gebucht. Die Mehrkosten würde ich mir von Ryanair erstatten lassen wollen.

Chats und Telefonate mit Ryanair endeten immer so, dass mir die Optionen oben angeboten wurden. Mein Vorschlag mit Lufthansa traf auf Ablehnung bzw. die Aussage, dass man eine Erstattung der Mehrkosten nicht garantieren könne.

Meine Frage: Abwehrversuche oder rechtlich tatsächlich zutreffend? Muss ich eine Verschiebung meines Fluges oder eine Reise quer durch die Republik als "anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt" gem. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hinnehmen? Wie groß ist das Risiko am Ende auf den Mehrkosten sitzen zu bleiben?

VIelen Dank für Ihre EInschätzung!



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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Ja, diese Rechte hat Ryanair.
Der Flug wurde mehr als zwei Wochen vor Abflug gecancelt, damit gibt es keinen weiteren Anspruch.

Biete man dir "Zug zum Flug" ab Berlin?


-- Editiert von quiddje am 11.05.2018 08:02

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#2
 Von 
hein12
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Rückmeldung!

Aber was hat denn die Ersatzbeförderung mit den 2 Wochen zu tun? Meiner Ansicht gelten diese Fristen (14 Tage, 7 Tage usw.) bezüglich der Ersatzansprüche ggü. der Airline (Artikel 7, EU261) nicht aber bezüglich der Pflicht Erstattung oder anderweitige Beförderung anzubieten (Artikel 8, EU261).

Ryanair bietet nun statt
(0) 11.08. Frankfurt > Glasgow, 25.08. Glasgow > Frankfurt
entweder
(1) 11.08. Berlin > Glasgow, 25.08. Glasgow > Berlin (Zugfahrt erstatten sie)
oder
(2) 12.08. Frankfurt-Hahn > Edinburgh, 25.08. Edinburgh > Frankfurt-Hahn (Ich gehe mal davon aus, dass sie auch hier die Zugfahrten Frankfurt > Frankfurt Hahn und EDI > GLA erstatten würden.

Alles in allem aber:
bei (1) Verlängerung der Reise von ca. 2h auf ca. 6h; der erste Urlaubstag ist aufgrund des späten Abflugs (+10h) bereits gelaufen.
bei (2) Verlängerung der Reise von ca. 2h auf ca. 5h, und Abflug erst am nächsten Tag abends (2 Urlaubstage weg) und auch Rückflug erst 1 Tag später (+1 Urlaubstag nehmen).

Kurzum: Alles nicht das was ich mal gebucht habe und für mich keine vergleichbaren Reisebedingungen und mind. in Fall 2 nicht "zum frühestmöglichen Zeitpunkt". Ich finde es schlimm, dass eine Airline nach eigenem Ermessen bereits gebuchte Flüge einfach 2 Monate nach Buchung absagen kann und das einzige was man bekommt ist ein furchtbar umständlicher Alternativplan oder eine Erstattung der Kosten, mit welchen ich 3 Monate vor dem Urlaub leider nur noch halbe Flüge bekomme...
Liege ich mit meiner Auffassung, dass diese Alternativen nicht den Bedingungen lt. Artikel 8 (frühestmöglich, vergleichbare Bedingungen) entsprechen wirklich so falsch? :-/

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#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

glauben Sie es mir, diese Fluggesellschaft waere fuer mich fuer kein Geld der Welt es wert auch nur einen einzigen Meter mit denen zu fliegen.

Trotzdem haben Sie nur einen Anspruch auf Erstattung des Flugpreises, nicht aber beispielsweise mit Lufthansa zu fliegen. Sie haetten ja direkt LH buchen koennen. Und die Argumente mit den angeblich verlorenen Zeiten zaehlen auch nicht - Reisetage zaehlen entweder zur An- oder Abreise, da sind Ansprueche vor Gericht nur schwer durchsetzbar. Und - jetzt kaeme wieder der Punkt Ausgleichszahlung ins Spiel und der ist bei Annullierungen von mehr als 14 Tagen vor Abflug kein Thema.

Auch ist keine Fluggesellschaft verpflichtet die Flugplaene des Wettbewerbs zu waelzen - Alternativfluege muessen nur aus der eigenen Angebotspalette angeboten werden. Siehe LG Potsdam Urteil vom 10.06.2010 Az. 4 C 38/10 Punkt 17. Die Fluggesellschaft hat Ihnen Alternativen, die ihr Flugplan hergibt, angeboten.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#4
 Von 
hein12
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung!
Das mit Ryanair-Fliegen werde ich mir das nächste mal sicher auch 2x überlegen ;)

Das Urteil vom LG Potsdam scheint mir allerdings etwas überholt zu sein. Die Leitlinien zur EU261 (von 2016!) sprechen eine andere Sprache:

Zitat:
Je nach Situation werden folgende bewährte Praktiken
empfohlen:
[...]
— anderweitige Beförderung ohne Zusatzkosten, selbst wenn Fluggäste von einem anderen Luftfahrtunternehmen oder mit einem anderen Verkehrsträger oder in einer höheren Klasse oder zu einem höheren Preis, als für die ursprüngli­che Leistung gezahlt wurde, befördert werden;


Es ist also wohl durchaus im Sinne der EU261, dass eine Fluggesellschaft auch Flüge anderer Airlines als Alternative Beförderung anbieten muss.
Ryanair muss für mich sicher keine Flugpläne wälzen, aber die Mehrkosten für einen selbst gebuchten Flug erstatten - so zumindest meine laienhafte und sicher nicht objektive Auffassung.
Ich habe LH nicht angeführt, weil ich gern mal LH fliegen möchte (dann hätte ich in der Tat gleich LH buchen können), sondern weil es der nächstmögliche Flug unter vergleichbaren Bedingungen (Direktflug), auf der gleichen Strecke, frühestmöglich ist (Kein Flug fliegt an den genannten Tagen sonst früher FRA-GLA).

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#5
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Nur weil die EU Fluggastverordnung nichts hergibt, heisst das nicht, dass Ryanair den Beförderungsvertrag einseitig auflösen darf.

Es ist tatsächlich noch strittig, ob gemäß der EU Fluggastverordnung ein Alternativflug bei einer Fluggesellschaft von Ryanair gebucht werden muss.

Letztendlich existiert aber auch noch unser BGB. Leistungsort ist Frankfurt bei ins in Deutschland.

Ich würde Ryanair nachweisbar auffordern, bis (z.B.) dem 27.05 einen Ersatzflug bei einer Fluggesellschaft zu buchen. Dazu gibt man den Tip mit der Lufthansa mit.
Sollte Ryanair sich verweigern oder die Aufforderung ignorieren, würde ich die preisgünstigste Alternative Frankfurt-Glasgow bei einer anderen Fluggesellschaft buchen.

Den Flugpreis würde ich mir per Anwalt und Gericht bei Ryanair wieder holen.
Ryanair hat kein Interesse an einem Gerichtsurteil gegen sie.

Bitte nicht den Refund akzeptieren!

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#6
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
.......Ryanair hat kein Interesse an einem Gerichtsurteil gegen sie.........

Da bin ich ganz anderer Meinung. Das interessiert O'Leary nicht die Bohne. Der geht in jedes Gerichtsverfahren mit der Hoffnung, dass der Kunde aufgibt.

Und dann droht immer noch die Sucht der Richter Vergleiche zu schliessen, das sollte man nicht verkennen.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#7
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Man sollte auch nicht verkennen, dass die Position des Kunden hier nicht sicher ist.

Wenn in den Leitlinien steht "Je nach Situation werden folgende bewährte Praktiken
empfohlen", dann heißt das ja wohl gerade NICHT, dass der Kunde in jedem Fall Anspruch darauf hat.
Mir ist auch nicht bekannt, dass irgendwelche anderen Fluggesellschaften schon mal bei der Konkurrenz Geld ausgegeben haben, um ihre Fluggäste pünktlich zu befördern.

Beispiel von neulich: EW- Flug Stockholm-Hamburg wurde kurzfristig gecancelt. Passagiere wurden dann via Düsseldorf nach Hamburg gebracht, hatten dadurch knapp 4 Stunden Verspätung und haben jeder Anspruch auf 250€ Entschädigung nach EU-Richtlinie. Gleichzeitig war der in weniger als einer Stunde ebenfalls Hamburg-Köln bedienende SAS-Flieger wohl, wie man anderweitig hörte, halbleer. Warum buchte man nicht um bei EW? Weil man meinte, nicht dazu verpflichtet zu sein und schließlich noch Plätze in den anderen beiden Fliegern hatte.

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#8
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von hein12):
.......Die Leitlinien zur EU261 (von 2016!) sprechen eine andere Sprache:......

Wenn man den Artikel 8 genau liest, dann erkennt man ziemlich deutlich, dass der Artikel auf Annullierungen abzielt, die Reisenden unterkommen, die sich am Flughafen zum checkin melden und dort gesagt bekommen, dass der gebuchte Flug aus welchen Gruenden auch immer nicht stattfindet. Dann ist die betroffene Fluggesellschaft jedenfalls verpflichtet jeden passenden Flug zu buchen und das macht auch jede korrekt arbeitende Fluggesellschaft.

Aber wenn zwischen Annullierung und Flugdatum gut 4 Monate liegen, dann ist die Situation eine andere. Und gerade Ihre Airline bleibt da stur und geht gerne den Gerichtsweg. Denn in deren Vokabular ist das Wort Service nicht vorhanden.

Viele Gruess
bernardoselva

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#9
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Woraus ergibt sich das Recht der Fluglinie, den Vertrag einseitig aufzulösen?
Sie schuldet für den Ticketpreis den Transport von A nach B.
Wenn die Linie den Strecke aufgibt, dann muss sie zusehen, wie der Passagier von A nach B kommt.

Ryanair ist relativ schnell dabei, einen Vergleich zu schliessen, wenn sich vor Gericht ein Urteil gegen Sie abzeichnet.

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#10
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Woraus ergibt sich das Recht der Fluglinie, den Vertrag einseitig aufzulösen?
Sie schuldet für den Ticketpreis den Transport von A nach B.
Wenn die Linie den Strecke aufgibt, dann muss sie zusehen, wie der Passagier von A nach B kommt.
wollen Sie es nicht verstehen oder klappt das wirklich nicht?
Die Fluggesellschaft BIETET den Transport von A nach B, nur eben nicht so bequem wie ursprünglich gebucht (immer noch derselbe An - und Abreisetag und kein Aufpreis).
Genau um diese Bequemlichkeit geht es hier.
Der Kunde darf, da der Komfort sinkt, kündigen.
Er kann aber, da die Ankündigung sehr rechtzeitig erfolgte, keinen weiteren Schadenersatz geltend machen.

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#11
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Die Fluggesellschaft BIETET den Transport von A nach B, nur eben nicht so bequem wie ursprünglich gebucht (immer noch derselbe An - und Abreisetag und kein Aufpreis).


Davon lese ich aber in diesem Beitrag nichts.

A ist Frankfurt, und nicht Berlin
B ist Glasgow, und nicht Edinburgh

Eine Fahrkarte bei der Deutschen Bahn oder Scotrail hat Ryanair doch gar nicht angeboten.

Zitat:
Er kann aber, da die Ankündigung sehr rechtzeitig erfolgte, keinen weiteren Schadenersatz geltend machen.


Der Fluggast darf weiterhin verlangen, von A nach B transportiert zu werden.
Falls Ryanair den Vertrag bricht (kein Transport anbietet), dann kann der Fluggast natürlich einen neuen Flug buchen - unter der Maßgabe der Schadensminderungspflicht.
Ryanair kassiert den Flugpreis -> führt den Flug nicht aus -> Du denkst, dass Ryanair die Kosten für den Ersatzflug nicht tragen muss?

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#12
 Von 
hein12
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Absolut richtig. Im Kern bleibt wohl noch die Frage offen, ob ein Kunde - und wenn, in welchem Ausmaß - solche Unbequemlichkeiten hinnehmen muss und ob er gem. Art. 8 nicht auf vergleichbare Beförderung pochen kann.

Hier scheinen die Meinungen sehr auseinanderzugehen - da muss man am Ende sicher einfach hoffen, dass Gerichte verbraucherfreundlich agieren. Denn unterschiedlich auslegen scheint man es ja gut zu können ;-)

Danke erstmal an alle für euer Feedback!

-- Editiert von hein12 am 11.05.2018 23:17

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#14
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von NikSeib):
.......Das es den Anspruch wegen der Ersatzbeförderung erst ab 2Wo vorher gibt ist einfach quatsch........

Vollkommen richtig. Das mit den zwei Wochen ist nur fuer die Ausgleichszahlung von Relevanz.

Das Urteil des LG Potsdam sagt aber, dass die Airline nur nach eigenen Alternativen suchen muss und diese anzubieten hat. Hat sie keine eigenen Alternativen bleibt der Reisende allein gelassen. Es fehlt allerdings in der VO der entsprechende Satz, wie z.B. im Pauschalreiserecht. Da steht drin, dass der Leistungserbringer das Recht hat Alternativen zu verweigern (§ 651 c BGB ).

In der Fluggastrecht-VO steht nichts vergleichbares. Es gibt nur dieses LG-Urteil. Das ist ja das, was ich seit Anfang an der VO kritisiere - sie ist in vielen Punkten nicht klar und deutlich formuliert.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#16
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Schreib doch mal wie es ausgegangen ist.

@vundaal76: ich hatte Anfangs die Frage nach den Bahnkosten gestellt und eine positive Antwort darauf erhalten.
Woraus entnimmst du das Gegenteil?

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#17
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

In den Beiträgen von hein12 finde ich keine Aussage darüber, dass Ryanair das Bahnticket kauft bzw. eine Kostenübernahme zugesagt hat.

Ohne das bricht Ryanair den Beförderungsvertrag.

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#18
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

dann such doch nochmal. In #2 steht das ;-)

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