Flug um einen ganzen Tag verschoben. Anspruch auf Übernachtung und Transfer?

12. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
RobDa
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)
Flug um einen ganzen Tag verschoben. Anspruch auf Übernachtung und Transfer?

Hallo zusammen,

in 2 Wochen geht es nach Mexiko, und am Wochenende haben wir die Reiseunterlagen für unseren im Frühjahr gebuchten Flug erhalten (nur Flug, keine Pauschalreise). In den Unterlagen habe ich gesehen, dass der Rückflug (Air Berlin, Direktflug) um einen ganzen Tag nach hinten verschoben hat. Seitens des Reiseveranstalters wurde mir das bestätigt.

Mal abgesehen davon, dass es mit unseren Jobs schwierig zu organisieren ist, haben wir nun finanziellen Mehraufwand für eine zusätzliche Übernachtung, und Transfer zum Flughafen, den wir sonst mit dem schon gemieteten Mietwagen gefahren wären. Und auch in Deutschland entstehen erhöhte Parkgebühren des Autos.

Jetzt meine Fragen:
- Hätten wir das Recht von dem Beförderungsvertrag zurückzutreten und die vollen Kosten zurückzukriegen?
- Besteht in irgendeiner Weise Anspruch auf Kostenerstattung der zusätzlichen Kosten, wenn wir die Änderung hinnehmen?
- Kann die Fluggesellschaft vom Vertrag zurücktreten, wenn wir Erstattungsansprüche erheben? Auf die Idee könnten die ja kommen.

Danke & Grüße!

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8 Antworten
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#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
in 2 Wochen geht es nach Mexiko,


Also Ende Oktober 2015?

Zitat:
und am Wochenende haben wir die Reiseunterlagen für unseren im Frühjahr gebuchten Flug erhalten (nur Flug, keine Pauschalreise).


Aha? Was hat der Frühjahrflug mit dem Flug nach Mexiko zu tun?

Zitat:
In den Unterlagen habe ich gesehen, dass der Rückflug (Air Berlin, Direktflug) um einen ganzen Tag nach hinten verschoben hat.


Weichen die Tage zwischen der Buchungsbestätigung und den "neuen" Unterlagen ab?

Zitat:
Seitens des Reiseveranstalters wurde mir das bestätigt.


Reiseveranstalter bei einem Nur-Flug? Das macht keinen Sinn. Oder meinen Sie den Reisevermittler?


Jetzt meine Fragen:
Zitat:
- Hätten wir das Recht von dem Beförderungsvertrag zurückzutreten und die vollen Kosten zurückzukriegen?


In meinen Augen Ja! Es gilt die EU Fluggastverordnung EC261/2004. Bei einer Annullierung steht dem Fluggast das Recht zu, den kompletten Preis zurückzuerhalten.

Zitat:
- Besteht in irgendeiner Weise Anspruch auf Kostenerstattung der zusätzlichen Kosten, wenn wir die Änderung hinnehmen?


Schwierig zu sagen!
Ich bin der Meinung (bernardsolve wird mich umgehend berichtigen), dass die Fluggesellschaft den Fluggast auf die nächstmögliche Verbindung (auch andere Airline) am gleichen Tag umbuchen muss. In diesem Fall würde kein großer Schaden entstehen.

Zitat:
- Kann die Fluggesellschaft vom Vertrag zurücktreten, wenn wir Erstattungsansprüche erheben? Auf die Idee könnten die ja kommen


Nein! Es gilt der Beförderungsvertrag. Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, sich an die EU Fluggastverordnung zu halten.

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#2
 Von 
RobDa
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort!

Zitat (von vundaal76):
Also Ende Oktober 2015?
Genau! Am 31.10. ist Hinflug. Rückflug sollte eigentlich am 21.11. sein, ist jetzt aber am 22.11.
Zitat (von vundaal76):
Aha? Was hat der Frühjahrflug mit dem Flug nach Mexiko zu tun?
Ich habe nur geschrieben "für unseren im Frühjahr gebuchten Flug". Damit meinte ich nicht, dass der Flug im Frühjahr stattfindet, sondern, dass wir ihn dann gebucht haben. ;) Es handelt sich um den selben Flug!
Zitat (von vundaal76):
Weichen die Tage zwischen der Buchungsbestätigung und den "neuen" Unterlagen ab?
Ja, s.o. Buchungsbestätigung 21.11., Reiseunterlagen 22.11.
Zitat (von vundaal76):
Reiseveranstalter bei einem Nur-Flug? Das macht keinen Sinn. Oder meinen Sie den Reisevermittler?
Sorry, ja, dann war es wohl der Reisevermittler.
Zitat (von vundaal76):

Schwierig zu sagen!
Ich bin der Meinung (bernardsolve wird mich umgehend berichtigen), dass die Fluggesellschaft den Fluggast auf die nächstmögliche Verbindung (auch andere Airline) am gleichen Tag umbuchen muss. In diesem Fall würde kein großer Schaden entstehen.
Das hat mir der Reisevermittler schon gesagt: Es gibt keine Alternativverbindung am selben Tag und am Vortag. Die nächste verfügbare Alternative wäre 3 Tage vor dem ursprünglichen Rückflug. Die Alternativen sind also viel schlechter.
Zitat (von vundaal76):
Es gilt der Beförderungsvertrag. Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, sich an die EU Fluggastverordnung zu halten.
Das wäre natürlich super! Die können also nicht sagen, "Tja, dann befördern wir euch eben gar nicht", wenn ich Forderungen stelle? Sicher?


-- Editiert von RobDa am 12.10.2015 14:30

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#3
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Das hat mir der Reisevermittler schon gesagt: Es gibt keine Alternativverbindung am selben Tag und am Vortag. Die nächste verfügbare Alternative wäre 3 Tage vor dem ursprünglichen Rückflug. Die Alternativen sind also viel schlechter.


Da schwindelt sie aber der Reisevermittler an.
z.B. existiert da ein Condor Flug von Cancun nach Frankfurt (am 21.11).
Ebenfalls fliegt auch die Air France von Cancun nach Paris (am 21.11).
Delta bietet auch am 21.11 eine Verbindung von Cancun nach Düsseldorf über Atlanta an (haben sie deutsche Reisepässe?).
Zu guter letzt gibt es da noch die United, die sie von Cancun nach Newark bringen kann, wo es dann nonstop mit Lufthansa nach Düsseldorf geht.

Ich würde es noch einmal beim Reisevermittler mit den Alternativen versuchen. Danach würde ich direkt Air Berlin kontaktieren. Hier auch immer die EU Fluggastverordnung EC261/2004 zitieren.
...

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#4
 Von 
RobDa
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Da schwindelt sie aber der Reisevermittler an.
[...]
Ich würde es noch einmal beim Reisevermittler mit den Alternativen versuchen. Danach würde ich direkt Air Berlin kontaktieren. Hier auch immer die EU Fluggastverordnung EC261/2004 zitieren.

Da habe ich mich eventuell wieder etwas unpräzise ausgedrückt. Der Vermittler sagte, dass es keinen verfügbaren Flug gäbe, den er mir vermitteln könnte. Aber das ist ein guter Hinweis. Ich werde die Leute dort mal mit den selbst aufgespürten Verbindungen konfrontieren. Danke erstmal!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Für mich ist Artikel 8 der EU Fluggastrechteverordnung ausschlaggebend:

Zitat:
Art. 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen
zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu
dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte
Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte,
wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes
zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b)anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen
zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder


http://www.beck.de/rsw/upload/palandt/01_fluggastrechtevo_2008.pdf

3 Tips:
- Nicht abwimmeln lassen, wonach die Regelungen nicht bei Pauschalreisen gelte. Es ist ja keine Pauschalreise!
- Nicht abwimmeln lassen, wonach die Flugzeiten unverbindlich seien.
- Nicht abwimmeln lassen, wonach man als Air Berlin nichts am Ticket ändern dürfe (das dürfe nur der Vermittler) -> laut EU Fluggastrechteverordnung muss Air Berlin die Pflichten erfüllen (nicht der Vermittler).

-- Editiert von vundaal76 am 12.10.2015 16:49

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#6
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

hier handelt es sich wohl um eine Umstellung des Flugplanes.

Lt. EU-Fluggast-VO 261/2004 hat die Airline in solchen Faellen Ihnen Alternativen anzubieten = Artikel 8 der VO. Kann die Airline jedoch selbst keine Alternativen anbieten, weil von ihr keine anderen Fluege am gleichen Tag angeboten werden, muss sie nicht bei anderen Airlines nach Fluegen suchen. Da existiert ein Landgericht-Urteil.

Immer wieder kommt Vundaal mit diesem Bloedsinn, dass die Airline den Fluggast bei anderen Airlines einzubuchen hat. Diese Behauptung ist schlicht und einfach falsch, also ein Hirngespinst. Er kann auch fuer seine Behauptung kein Gerichtsurteil als Grundlage nennen.

Falls Sie moechten koennen Sie jedenfalls kostenlos vom Flug zuruecktreten. Die Airline (air berlin) wird sich nicht auf Spirenzchen a la Vundaal einlassen. Haetten Sie eine Pauschalreise gebucht, haette Ihr Reiseveranstalter fuer entsprechende Alternativen zu sorgen, z.B. muesste man Ihnen den zusaetzlichen Tag unentgeldlich zur Verfuegung stellen.

Leider ist es so, dass bei Flugplanwechsel (Sommer/Winter) solche Aenderungen auftreten koennen.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#7
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Nach Montrealer Übereinkommen müssen auch andere Airlines berücksichtigt werden.
Nach meiner Erfahrung tun sich damit Deutsche Gerichte dann aber schwer.
Hat man jedoch noch einen Screenshot der Preise vom Buchungstag, kann man versuchen, Air Berlin nun für die Mehrkosten einer anderen Fl***erbindung einstehen zu lassen, sollte man sich entschließen, nun AB zu stornieren, und dann einen alternativflug kosten.
Also Angenommen AB hat im Frühjahr 800€ gekostet und XY 900. XY fliegt immer noch die Tage, und will nun 1200, kann man sich die 300 von AB holen. (Wobei man hier immer noch ein Prozessrisiko hat.)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von Lifeguard):
......Nach Montrealer Übereinkommen müssen auch andere Airlines berücksichtigt werden......

Wo steht das denn explizit in der Montrealer Uebereinkunft??

Ich nehme an, dass Sie evtle. Ansprueche aus Artikel 19 der Uebereinkunft ableiten wollen. Ob man einen Artikel, der Verspaetungen thematisiert, auf Flugplanaenderungen festzurren kann, da tu ich mich schwer. Und, was im ersten Satz dieses Artikels als Rechte aufgebaut wird, weicht man im zweiten Satz bereits wieder auf. Eigentlich unnuetz dieser Artikel.

Mir jedenfalls ist im Uebrigen kein einziges Urteil bekannt, dass Airlines dazu verdonnert Flugplaene der Mitbewerber zu waelzen. :schock:


Viele Gruesse
bernardoselva

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