Gebucht wurde eine Pauschalreise nach Izmir/Türkei. Wenige Tage vor Abflug meldet sich das Reisebüro, dass seitens der Veranstalters etwas falsches gebucht wurde und daher der Abflug sich verschieben würde. Eine Möglichkeit wäre 30min früher als bisher (das wäre okay), eine andere 5 Stunden später von einem anderen Flughafen (Hannover statt Hamburg) und mit einem Zwischenstopp in Istanbul.
Bei Reisebuchung wurde eine Buchung inkl. eTicket für den konkreten Flug ausgestellt. Nach meiner Einschätzung ist das doch eine Verweigerung der Beförderung und damit ein Fall für die Fluggastrechteverordnung.
Das Reisebüro will sich melden und mitteilen, ob (akzeptable) Version 1 "30min früher von HAM") funktioniert oder nicht, dann wäre Variante 2 im Spiel.
Meine Einschätzung: die Verhandlungssituation momentan ist relativ gut und man kann mindestens einen Bonus für die Reise
rausverhandeln, wenn Variante 2 akzeptiert würde. Sehe ich das richtig? Was muss an Flugänderungen konkret akzeptiert werden?
Ich vermute, der Flug ist überbucht und man versucht hier auf die platte Art, günstig Platz zu schaffen.
Flugänderung wenige Tage vor Abflug
Reise mit Hindernissen?
Reise mit Hindernissen?
man muss hier zwischen Ansprüchen aus der EU Fluggastrechteverordnung und den ANsprüchen aus den Rechten der Pauschalreise unterscheiden.
Wenn ein entsprechendes E-Ticket ausgestellt wurde, was zeigt denn nun die Buchungsverwaltung der Fluggesellschaft an?
Wird dort noch eine entsprechende Buchung gefunden?
Auch wäre es hilfreich die konkrenten Flüge zu bezeichnen, insbesondere der ursprünglich bestätigte Flug und die nun vorhandene Alternative welche früher von Hamburg abfliegt.
Grundsätzlich muss aber der Reisende aber keine so drastische einseitige Vertragsänderung akzeptieren sondern kann auf Korrektur bestehen oder vom Vertrag insgesamt zurück treten, was gegebenenfalls interessant sein kann wenn sich aktuell günstigere Reiseangebote finden lassen.
Einloggen mit der eTicket-Nummer ist nicht mehr möglich: PNR (Reservation) number not found.
Der ursprüngliche Flug sollte mit Pegasus von HAM direkt nach Izmir gehen (PC1522), am 6.10. um 11:05, Ankunft 15:15.
Die nun angebotene Alternative ist nun um 13:20 von Hamburg nach Istanbul, dort gut 2 Stunden Stop-Over und letztlich Landung in Izmir um 21:15.
Auch der Rückflug ist nun statt um 8:00 Uhr um 05:50 ab Izmir und ebenfalls via Istanbul. (Ankunft 12:15 statt 10:25).
-- Editiert von little-beagle am 01.10.2019 15:32
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Hier ist wohl ein Direktflug verkauft worden der wohl aus dem Flugplan genommen wurde, interessant wäre es jetzt natürlich ob ursprünglich PNR bzw. Ticketnummer ordentlich im System verarbeitet worden sind.
Man könnte jetzt natürlich versuchen die Umbuchung auf XQ 915 zu bekommen, das Problem hier liegt aber darin, dass der Flug eben vor dem ursprünglichen Flug statt findet und sich daher kein unmittelbarer Anspruch aus der EU-VO 261/2004 herleiten lässt.
Man kann natürlich jetzt versuchen beim Veranstalter eine Änderung auf XQ 915 zu erreichen, wie hier die Reaktion ausfällt ist schwer zu sagen.
Aber grundsätzliche Frage:
Wie sehen denn die aktuellen Angebote zum Reiseziel zu geeigneten Zeiten aus? Sollte es zum Beispiel ein andere Pauschalreise geben die den XQ 915 und die selbe Unterkunft enthält wäre es eine Überlegung wert die aktuell gebuchte Reise wegen der nicht hinnehmbaren Änderungen kostenfrei zu stornieren und dann neu zu buchen.
Oder man sucht sich ein ganz neues Reiseziel aus.
Je nach Preisentwicklung könnte das sogar aus Kundensicht vorteilhaft sein.
-- Editiert von AlinaKl am 01.10.2019 16:01
Zitat:Bei Reisebuchung wurde eine Buchung inkl. eTicket für den konkreten Flug ausgestellt.
Falls auf dem E-Ticket eine E-Ticketnummer von Pegasus draufsteht, dann haben Sie gute Karten.
Pegasus schuldet Ihnen dann EUR 400/Passagier an EU Ausgleichszahlung.
Was da der Reiseveranstalter und Pegasus untereinander getrieben haben, darf Ihnen herzlichst egal sein.
Zitat:
Falls auf dem E-Ticket eine E-Ticketnummer von Pegasus draufsteht, dann haben Sie gute Karten.
Pegasus schuldet Ihnen dann EUR 400/Passagier an EU Ausgleichszahlung.
Was da der Reiseveranstalter und Pegasus untereinander getrieben haben, darf Ihnen herzlichst egal sein.
Das mit der Ausgleichszahlung ist aber extrem vorschnell!
Sofern eine ordentliche Buchung erfolgt ist, schuld PGS die Ersatzbeförderung, erfolgt diese zB durch den Flug XQ 915 besteht gar kein Anspruch auf die Ausgleichszahlung.
Zitat:Sofern eine ordentliche Buchung erfolgt ist, schuld PGS die Ersatzbeförderung, erfolgt diese zB durch den Flug XQ 915 besteht gar kein Anspruch auf die Ausgleichszahlung.
Haääää?
Wenn ein Flug annulliert bzw. die Beförderung verweigert wird, wird Artikel 7 der EU-Fluggastverordnung aktiviert. Die Fluggesellschaft darf die Ausgleichszahlung um 50% reduzieren, falls die tatsächliche Ankunft innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgte.
Zitat:
Haääää?
Wenn ein Flug annulliert bzw. die Beförderung verweigert wird, wird Artikel 7 der EU-Fluggastverordnung aktiviert. Die Fluggesellschaft darf die Ausgleichszahlung um 50% reduzieren, falls die tatsächliche Ankunft innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgte.
1. die Beförderung ist bis jetzt noch gar nicht verweigert worden
2. auch wenn der ursprüngliche Flug von Pegasus annulliert wurde, würde eine Ersatzbeförderung mit XQ915 einen Anspruch von exakt 0,00 Euro an Ausgleichszahlung auslösen.
3. ist das nicht nur ein reiner fluggastrechtlicher Sachverhalt (wenn dem so wäre wäre das ganze viel einfacher) sondern hier ist auch noch ein Veranstalter beteiligt. Für den TO dürfte die einfachste Lösung sein auf XQ915 umgebucht zu werden bzw. hierfür ein Ticket vom Veranstalter zu bekommen.
Und das wäre ja auch der bevorzugte Weg - der Veranstalter bietet aber nur einen wesentlichen schlechteren Flug an und verweist darauf, ggf. Ausgleichszahlungen direkt bei Pegasus einzufordern. Mit denen besteht aber gar kein direkter Vertrag.
Die Frage ist: Welche Ansprüche bestehen konkret? Besteht ein Anspruch auf Umbuchung auf XQ915?
Falls nein, und der Flug via Istanbul zähneknirschend akzeptiert wird: Besteht dann noch ein Anspruch gegenüber PGS, oder ist der verwirkt, weil man der Ersatzbeförderung zugestimmt hat?
Das Problem an dem ganzen ist, dass der XQ915 leider etwas vor dem ursprünglich geplanten Pegasus Flug statt findet.
Die EU-Verodnung 261/2004 sieht eine Ersatzbeförderung zum frühstmöglichen Zeitpunkt, allerdings ist bisher nicht abschließend geklärt ab hierzu nur Flüge in betracht kommen die nach dem ursprünglichen Flug starten oder auch schon davor.
Eine mögliche Arugmentation dafür dass ein Anspruch auf den XQ915 bestündet darin dass dieser nach den Regeln der EU Verordnung selbst einen Anspruch auf Ausgleichszahlung auslöschen würde, man könnte damit wohl auch einen Amtsrichter und vielleicht höhere Instanzen überzeugen aber ein nicht unbeachtliches Restrisiko bleibt.
Gegenüber Pegasus besteht unabhängig davon der Anspruch auf Ersatzbeförderung zum frühstmöglichen Zeitpunkt wenn dies der angebotene Umstieg in IST sein sollte wird dieser Anspruch erfüllt darüber Hinaus besteht noch an Anspruch Verpflegung da die nötigen 3 Stunden überschritten werden dürften, sowie die Ausgleichszahlung.
Alles unter der Voraussetzung das zunächst eine korrekte Buchung für den Flug bestand und nicht etwa durch Übermittlungsfehler des Veranstalters erst gar keine gültige Flugbuchung zu stande kam.
Danke, das hilft weiter. Ist der Anspruch auf XQ915 an Pegasus zu richten (weil deren Flug entfällt) oder an den Reiseveranstalter, weil mit diesem ein Vertrag besteht. Bislang bin ich davon ausgegangen, dass der Veranstalter XQ915 buchen soll und ggf. anfallende Mehrkosten im Innenverhältnis mit Pegasus klären soll, weil diese offenbar den Vertrag nicht erfüllen. In dem Fall könnte auch egal sein, ob der Veranstalter die Buchung weitergeleitet hat oder halt nicht. (ich gehe davon aus, das ja: sonst gäbe es keine eTicket-Nummer).
Der Anspruch bzgl. Verpflegung besteht auch dann, wenn vor Abreise klar ist, dass der Flug erst Stunden später geht? Wo und wie sollte dieser eingefordert werden?
Wie oben beschrieben gibt es zwei getrennte Ansprüche und daher auch zwei Anspruchsgegner
Für die Ersatzbeförderung nach Artikel 8 der EU-VO 261/2004 ist der Anspruch gegen die ausführende Fluggesellschaft zu richten, selbiges gilt für die Betreuungsleistungen
Für Ansprüche wegen verpäteter Ankunft und der Möglichkeit zur abwehr der selbigen besteht auch ein Anspruch gegenüber dem Veranstalter aus dem Pauschalreisevertrag
Zum Teil sind die Ansprüche identisch müssen aber trotzdem getrennt geltend gemacht werden, das einfachste wäre natürlich wenn der Veranstalter auf den XQ Flug umbucht tut er das nicht muss man sich mit der Fluggesellschaft auseinander setzen.
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