Flugbuchung durch Minderjährige - travelgenio

4. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12304.02.2018 17:02:24
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Flugbuchung durch Minderjährige - travelgenio

Hallo liebe Forumsteilnehmer,

meine minderjährige (16) Tochter wollte sich im Internet über Flüge informieren und hat dabei leichtsinnig etwas gebucht (Travelgenio). Sie hat dabei meine Kreditkartendaten angegeben. Es kam eine erste Buchungsbestätigung mit dem Hinweis, dass die Tickets ausgestellt werden sobald das Geld abgebucht werden konnte. In einer zweiten Mail wurde darauf hingewiesen, dass das Geld nicht abgebucht werden konnte. Ich solle mich an mein Kreditkarteninstitut wenden und den Betrag sobald wie möglich überweisen um Mehrkosten zu verhindern. Da ich als Erziehungsberechtigte dieser Buchung nicht zustimme, habe ich mich an travelgenio gewendet um diese Buchung zu reklamieren. Meines Wissens nach kann meine 15-jährige Tochter auch keinen Kaufvertrag abschließen. Leider erhalte ich auf meine Email keine Antwort, auch telefonisch ist travelgenio nicht zu erreichen.

Vielleicht hat ein anderes Forenmitglied Erfahrung mit travelgenio und weiß ob eine Buchung verfällt, wenn diese nicht bezahlt wird und auch keine Tickets ausgestellt worden sind.

Vielen Dank
AnjaWe

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Um welche Summe geht es?

Solche Verträge sind - sofern es nicht unter den § 110 BGB fällt - schwebend unwirksam. Sprich es muss durch einen Erzeihungsbrechtigten genehmigt werden.


Von dahhr sollte man per EInschreiben darauf hinweisen, das die Genehmigung nicht erteilt wird und der Vertrag somit nichtig ist.


Vermutlich wird der Verkäufer das nicht einsehen wollen. Dann einfach wieder hier melden.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

Ihre Tochter ist beschraenkt geschaeftsfaehig. Sie hat offensichtlich die Buchung in Ihrem Namen getaetigt, da sie uneingeschraenkt Zugang zu Ihrem PC hat. Zudem scheint sie im Besitz Ihrer Kreditkartendaten zu sein.

Man wird Sie letztendlich nicht zur Abnahme der Fluege zwingen koennen, da Sie ja Ihre Tochter nicht mit der Buchung wirksam beauftragt hatten. Die Buchung ist rueckgaengig zu machen. Man kann aber Ihre Tochter auf Schadenersatz verklagen und ich kann mir vorstellen, dass man damit durchkommen wird.

Immer wieder wird davor gewarnt, dass man Kinder oder Jugendliche nicht unbeaufsichtigt am PC hantieren laesst, die Folgen koennen erheblich sein.


Viele Gruesse
bernardoselva

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Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7252 Beiträge, 1526x hilfreich)

Ich habe mir die Seite angeschaut und finde dort einiges komisch.

1. Es gibt kein Impressum, es scheint sich um einen spanischen Anbieter zu handeln
2. Lediglich eine Telefonummer mit Frankfurter Vorwahl ist angebeben
3. Es fehlen Pflichtangaben, zb. ein Link zur europäischen Streibeilegung

Ansonsten steht aber vor dem letzten Schritt ganz klar ein Button "Jetzt kaufen" - Unbewusst geht eine Buchung also nicht. Insegsamt erscheint mir die Seite aber dubios.

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https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
........Es gibt kein Impressum, es scheint sich um einen spanischen Anbieter zu handeln.......

Impressum ist in Spanien nicht vorgesehen.Wohl aber Angaben zur vertretungsberechtigten Person und zum Ort, wo die Firma eingetragen wurde/ist. Das ist beides vorhanden.

Trotzdem ist hier ein Impressum vorhanden: http://de2.travelgenio.com/pages/impressum

Zitat (von cirius32832):
.......Lediglich eine Telefonummer mit Frankfurter Vorwahl ist angebeben......

Und wo ist da das Problem?

Zitat (von cirius32832):
.......Es fehlen Pflichtangaben, zb. ein Link zur europäischen Streibeilegung.......

Wo steht, dass das eine Pflichtangabe ist?

Zitat (von cirius32832):
.....Insegsamt erscheint mir die Seite aber dubios......

Die spanischen Bedingungen sind jedenfalls vollstaendig erfuellt. Was also soll daran dubios sein???

Wenn man von den Vorschriften eines Landes keine Ahnung hat sollte man mit voreiligen Mutmassungen vorsichtig sein.

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Um welche Summe geht es?

Solche Verträge sind - sofern es nicht unter den § 110 BGB fällt - schwebend unwirksam. Sprich es muss durch einen Erzeihungsbrechtigten genehmigt werden.

Durch beide, wenn es zwei gibt.
"Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich."
§1629 BGB

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
Wo steht, dass das eine Pflichtangabe ist?

Das findet sich in Artikel 14 der VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)



Zitat (von bernardoselva):
Die spanischen Bedingungen sind jedenfalls vollstaendig erfuellt.

Die ADR-Richtlinie ist auch in Spanien umgesetzt worden. Ich weis aber nicht, ob da - wie in Deutschland - eine Pflichtinfo im Impressum nötig ist.


Das fehlen von beidem macht die Site aber nicht "dubios".



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
.........Das findet sich in Artikel 14 der VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten).......

Danke. Ich war bisher der Meinung, dass die Nennung freiwillig sei. Scheint nicht so zu sein. Man lernt halt nie aus.
Da duerften ja tausende von Web-Site-Betreibern mit Abmahnungen zu rechnen haben.
Zitat (von Harry van Sell):
.....Ich weis aber nicht, ob da - wie in Deutschland - eine Pflichtinfo im Impressum nötig ist......

Ich habe bis vor wenigen Jahren in Spanien gelebt. Bis dahin musste kein 'Impressum' angegeben sein. Heute ist das vielleicht anders, keine Ahnung.Wichtig waren in Spanien immer die sogenannten 'Mercantil-Angaben'. Daraus konnte man all die Angaben in Erfahrung bringen, die dem 'impressum', so wie wir es in Deutschland kennen, entsprechen. Das war zwar ein kleiner Umweg, hatte aber den Vorteil, dass die dort notierten Angaben immer 'Topp-Aktuell' waren, da sie amtlich waren.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
Da duerften ja tausende von Web-Site-Betreibern mit Abmahnungen zu rechnen haben.

Ja, so ist es.

Zu Beginn wird so was ja eigentlich "Traditionell" durch die Abmahner verfolgt. Nur gab es hier ein Problem: die EU selbst hat die Einführung "verpennt", das Portal startete mit wochenlanger Verspätung.
Und die Abmahnung fehlender Angaben die unzweifelhaft nutzlos sind, war denen dann doch wohl zu heiß ...

Eventuell was fürs "Sommerloch" dieses Jahr ...



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#9
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Impressumspflicht gilt auch für ausländische Firmen, wenn diese aktiv Deutsche anwerben. Das ist EU-Richtlinie.

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#10
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Solche Verträge sind - sofern es nicht unter den § 110 BGB fällt - schwebend unwirksam. Sprich es muss durch einen Erzeihungsbrechtigten genehmigt werden.


Dennoch müssen möglicherweise die Tochter (merkwürdigerweise ist die erst 16 und dann 15) oder die Mutter möglicherweise Schadensersatz leisten, wenn ein Schaden beim Anbieter entstanden ist. Die Tochter haftet für Schaden, den sie anrichtet, und die Mutter eventuell, wenn sie der Tochter ihre Kreditkarteninformationen überlassen hat.

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#11
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
.......Impressumspflicht gilt auch für ausländische Firmen, wenn diese aktiv Deutsche anwerben.......

Das ist aber nicht immer der Web-Site zweifelsfrei zu entnehmen. Ganz sicher ist, dass immer dann Impressumspflicht besteht, wenn die Domain mit .de endet.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Hatte die Tochter zusätzlich zur Kreditkarte auch noch Mamas Handy zur Hand?
Oder hat Travelgenio, entgegen seiner eigenen AGB, auf die Verifizierung verzichtet?

Zitat:
BUCHUNGEN VON DRITTEN
Travelgenio behält sich das Recht vor, eine zusätzliche Dokumentation zu verlangen, um die Rechtmäßigkeit des Kaufs zu überprüfen und sicherzustellen, dass der Karteninhaber die Zahlung akzeptiert.
Travelgenio kann z.B. darauf bestehen, dass die Zahlung über die sicheren Plattformen „Verified by Visa", „MasterCard Secure Code" oder per Banküberweisung abgewickelt wird.


Quelle: http://de2.travelgenio.com/pages/allgemeine-geschaftsbedingungen-von-travelgenio

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#13
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Naja, da steht ein "kann" in den AGB.

Ich kann mir aber vorstellen, daß der Anbieter das nicht so einfach auf sich beruhen läßt. Wenn diese Tochter existiert und sie gebucht hat (das geht kaum aus Versehen), ist der Vertrag zwar unwirksam ohne Zustimmung der Mutter, der Anbieter könnte aber Ersatz nachweislichen Schadens von der Tochter verlangen.

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#14
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
.....Ja, so ist es......

Da tut sich direkt eine Frage auf hinsichtlich der Aufsichtsbehoerde, die fuer die Ueberwachung und Einhaltung zustaendig ist. Ist das auch der Datenschutzbeuftragte des jeweiligen Bundeslandes?


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

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#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von bear):
Naja, da steht ein "kann" in den AGB.


Richtig, wenn aber Travelgenio die Verifizierung angefordert hat, wäre die Geschichte noch unglaubwürdiger als sie es jetzt schon ist.
Verified by Visa und MasterCard Secure Code funktionieren in der Regel mit zusätzlichen Passwörtern oder eben Pincodes die einem per SMS gesendet werden.

Zitat (von bear):
Ich kann mir aber vorstellen, daß der Anbieter das nicht so einfach auf sich beruhen läßt.


Denke ich auch.
Das Travelgenio erst die Tickets nach Zahlungseingang / bestätigter Zahlung ausstellt, bedeutet ja noch lange nicht, dass Travelgenio keine Reservierungen der Flüge bei den Gesellschaften getätigt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Travelgenio
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Anja, natürlich können wir Ihnen bei Ihrer Buchung behilflich sein. Bitte senden Sie uns eine E-Mail an customer.service@travelgenio.com mit allen Ihren Fragen und wir setzten uns mit Ihnen umgehend in Verbindung. Mit freundlichen Grüßen

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