Fluggastrechteverordnung - Fluggesellschaft nicht in der EU

10. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Hubaer
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)
Fluggastrechteverordnung - Fluggesellschaft nicht in der EU

Guten Tag,
ich habe habe über ein deutsches Reisebüro einen Flug mit der Turkish Airlines von Düsseldorf nach Bangkok gebucht. Mit einem Zwischenstopp in Istanbul. Auf der Rückreise habe ich aufgrund eines verspäteten Abflugs in Bangkok in Istanbul den Weiterflug nach Düsseldorf verpasst. Es waren nur ca. 35 Minuten Zeit das Gate zu wechseln und obwohl ich 20 Minuten vor Abflug am Gate erschien war dieses leider schon geschlossen. Eigentlich hätte das Gate bis 15 Minuten vor Abflug geöffnet sein sollen. Da an diesem Tag kein Flug nach Düsseldorf mehr ging hat mich die Turkish Airlines auf einen Flug am nächsten morgen umgebucht und eine Übernachtung in einem Hotel organisiert (und finanziert). Insgesammt bin ich in Düsseldorf mit über 14 Std. Verspätung angekommen.

Meine Frage: Greift hier die Fluggastverordnung? Die Gesellschaft hat ja keinen Sitz in der EU und der Abflugflughafen liegt ja auch nicht in der EU. Welche Ansprüche auf Entschädigung könnte ich geltend machen?

Vielen Dank für die Infos.

Freundliche Grüße

Mark H.

-- Editier von Hubaer am 10.06.2015 14:43

Reise mit Hindernissen?

Reise mit Hindernissen?

Ein erfahrener Anwalt im Reiserecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Reiserecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Die EU Fluggastverordnung EC261/2004 greift hier nicht.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


Es bleiben daher nur noch Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Montrealer_%C3%9Cbereinkommen

Aber da gibt es keine pauschale Erstattung, sondern nur Schadensersatz auf Nachweis im Einzelfall.

Welcher konkrete (in Euro und Cent bezifferbare) Schaden ist durch die Verspätung denn entstanden?
Welche Belege (Quittungen) gibt es dafür?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

wie Sie schon korrekt erwaehnen handelt es sich hier sowohl um eine Drittstaaten-Airline, als auch der Flug aus einem Drittstaat ueber einen weiteren Drittstaat in die EU erfolgte. Da bestehen keine Ansprueche nach der EU-Fluggastverordnung 261/2004.

Wenn Sie nun einen Versuch starten gegen die Fluggesellschaft nach der Montrealer Uebereinkunft vorzugehen gibt es keine pauschalierten Entschaedigungen, sondern alle Schaeden muessen belegt werden. Auch muessten Sie die Fluggesellschaft an ihrem Sitz, naemlich in Istanbul, verklagen.

Also - abhaken (sorry, fuer die klaren Worte).


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.768 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen