Flugtickets Stornierung vor Abflug durch Käufer

15. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
pal406224-23
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Flugtickets Stornierung vor Abflug durch Käufer

Guten Tag,
wir buchten bei Emirates online am 04.Oktober 2014 3 Tickets von Berlin nach Adelaide, für den Hinflug am 27.April 2015, Gesamtpreis 3.113,37€.
Wir stornierten unsrerseits die gekauften Tickets am 10.Februar 2015, wir erhielten eine Gutschrift in Höhe von 413,58€.
Hierbei handelt es sich um den Steueranteil der Buchung.
Der Rest ( 2.699,79€) ist nach Angabe von Emirates nicht erstattungsfähig, da die gekaufte Ticketkategorie dies beinhaltet.
Hätte mir bei der online Buchung ein Kästchen zum anklicken gewünscht, in welchem ich erkläre über die nicht Erstattungsfähigkeit der Tickets Bescheid zu wissen, wahrscheinlich steht es in den AGB´s, gebe zu diese nicht gelesen zu haben.
Stimmt´s oder haben die Recht? Auf jeden Fall sollten eventuelle Nachahmer vorsichtiger sein.
Vielen Dank für Anregungen und / oder Hinweise der Foristen.
Freundliche Grüße aus Berlin




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1812x hilfreich)

Hallo,

in der Zwischenzeit hat sich in der Rechtsprechung durchgesetzt, dass bei einem Weiterkauf der von Ihnen stornierten Fluege die Fluggesellschaften die Tickets komplett erstatten muessen.

Behauptet die Fluggesellschaft aber bis zuletzt, dass kein Weiterverkauf erfolgte muessen Sie letztendlich einen Verkauf nachweisen und das ist schwierig.

Was wurde denn praezise erstattet? Welche Steuern? Sicherheitsgebuehren? Kerosinzuschlag?

quote:
.....Hätte mir bei der online Buchung ein Kästchen zum anklicken gewünscht, in welchem ich erkläre über die nicht Erstattungsfähigkeit der Tickets Bescheid zu wissen, wahrscheinlich steht es in den AGB´s, gebe zu diese nicht gelesen zu haben......

Das stimmt so nicht!!!!! Wenn man bei Emirates bucht, bekommt man bei der Auswahl der Fluege die einzelnen Tarifarten sehr genau aufgezeigt. Dort kann man durch anklicken nachlesen wie sich bei den einzelnen Tarifarten die Konditionen gestalten. Da haben Sie wohl bei der Auswahl gepennt und jetzt zu behaupten, dass da keine Infos vorhanden waren, ist schon ein bisschen dreist.


Viele Gruesse
bernardoselva


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"Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!"

-- Editiert bernardoselva am 15.02.2015 16:21

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
pal406224-23
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort.

quote:


Behauptet die Fluggesellschaft aber bis zuletzt, dass kein Weiterverkauf erfolgte muessen Sie letztendlich einen Verkauf nachweisen und das ist schwierig.
quote:



...da liegt dann ja der Hase im Pfeffer

quote:


Da haben Sie wohl bei der Auswahl gepennt und jetzt zu behaupten, dass da keine Infos vorhanden waren, ist schon ein bisschen dreist.
quote:




...ja dann hab ich wohl auch diesen Punkt überlesen, war ja nur eine Schilderung aus meiner Erinnerung, wenn es rechtens ist den Betrag über 2.699,79€ zu behalten hab ich eben teures Lehrgeld bezahlt.
Schon mein Großmütterchen sagte "Dummheit muss bestraft werden"


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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1812x hilfreich)

quote:
......Schon mein Großmütterchen sagte "Dummheit muss bestraft werden".....

Recht hat sie, das Grossmuetterchen ;)

quote:
........da liegt dann ja der Hase im Pfeffer.....

Wieso??? Vor Buchung wusste man doch auf was man sich einlaesst. Man musste nur nachlesen.



Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
pal406224-23
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

quote:
Recht hat sie, das Grossmuetterchen


sag ich doch, die Gute....

quote:
Man musste nur nachlesen


...schrieb doch, das ich lumpig gelesen hatte und nun den Preis für jene Oberflächlichkeit zu zahlen habe, hierbei höre ich auf das Großmütterchen..,
obwohl das mit dem "gründlich lesen" wäre auch noch ein guter Hinweis gewesen..
freundliche Grüße

-----------------
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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128801 Beiträge, 41128x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>wahrscheinlich steht es in den AGB´s, gebe zu diese nicht gelesen zu haben. <hr size=1 noshade>

Wie schon gemerkt wäre das das dann ein Fall von "selbst schuld".


Da einem die Flüge aber bekannt sind, liese sich recht wohl einigermaßen einfach nachweisen, ob die Plätze nochmals verkauft wurden.
Dann könnte man die volle Erstattung fordern.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5106 Beiträge, 1980x hilfreich)

quote:
Da einem die Flüge aber bekannt sind, liese sich recht wohl einigermaßen einfach nachweisen, ob die Plätze nochmals verkauft wurden.
Dann könnte man die volle Erstattung fordern.


Da wünsche ich viel Erfolg den der Nachweis zu erbringen, wonach die Plätze mit Abflug in Berlin weiterverkauft wurden.
Man sollte sich nicht wundern, wenn Emirates erwidert, dass Emirates überhaupt nicht ab Berlin fliegt. Das ist Fakt.

Wenn mit Berlin nicht Rail and Fly gemeint war, dann gehe ich davon aus, dass hier eine andere Fluggesellschaft noch die Finger im Spiel hat.

Das verkompliziert die Angelegenheit. Hier wurden ggf. spezielle Codeshare Kontingente verkauft.

Ich wüsste auch nicht, wie man den Weiterverkauf der Plätze auf der Strecke Melbourne-Singapur/Kuala Lumpur/Dubai nachweisen sollte. Kommt die deutsche Rechtssprechung hier überhaupt zur Anwendung?

Viel Aussichtsreicher wäre es zu schauen, ob man sich beim Verursacher der Stornierung schadlos halten kann.
Es muss ja ein Grund geben, warum eine Reise über 10 Wochen vorher storniert wurde.



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-- Editiert vundaal76 am 15.02.2015 23:41

-- Editiert vundaal76 am 15.02.2015 23:41

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128801 Beiträge, 41128x hilfreich)

I

quote:<hr size=1 noshade>ch wüsste auch nicht, wie man den Weiterverkauf der Plätze auf der Strecke Melbourne-Singapur/Kuala Lumpur/Dubai nachweisen sollte. <hr size=1 noshade>

Wenn der Flieger auf dem vom TE gebuchten Abschnitt ausgebucht ist ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5106 Beiträge, 1980x hilfreich)

quote:
Wenn der Flieger auf dem vom TE gebuchten Abschnitt ausgebucht ist ...


Wie soll denn der Fluggast praktischerweise nachweisen, dass ein spezielles Codeshare-Kontingent ausgebucht wurde?

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