Flugverspätung - Reisegutschein rechtens ? bei Flugverspätung über 7 Stunden Entfernung über 3500km

7. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
jens87
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Flugverspätung - Reisegutschein rechtens ? bei Flugverspätung über 7 Stunden Entfernung über 3500km

Hallo,

bin im März mit meiner Freundin von Phuket nach Frankfurt aus dem Thailand Urlaub zurückgeflogen. In Phuket hatte der Flug über 7 Stunden Verspätung. Condor begründete die Verspätung mit einem technischen Fehler. Am Flughafen in Phuket wurden beglaubigte Formulare mit der verspätetet tatsächlichen Abflugszeit verteilt mit der wir dann aufs Reisebüro gingen.

Jetzt 4 Wochen später, haben wir einen Reisegutschein von Condor über 1200 € bekommen. In dem Schreiben steht: Als Entschädigung aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Meine Frage ist jetzt, ob dies nach dem EU-Fluggastrecht rechtens ist?

Ich habe es so verstanden, dass nach EU-Recht in diesem Fall eine Entschädigungszahlung von 600 Euro rechtens ist und kein Reisegutschein.

Vielen Dank vorab

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

das sind uebliche Tricks der Fluggesellschaften. Lassen Sie sich darauf keinesfalls ein, die EU-Fluggastverordnung 261/2004 sieht Entschaedigungen in Form von Gutscheinen nicht vor.

Ich wuerde eine Frist von zwei Wochen setzen, dass der Ihnen zustehende Betrag korrekt ausgezahlt wird, ansonsten wuerden Sie die Angelegenheit Ihrem Rechtsanwalt uebergeben. Dann werden die wohl zahlen.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat:
Jetzt 4 Wochen später, haben wir einen Reisegutschein von Condor über 1200 € bekommen. In dem Schreiben steht: Als Entschädigung aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Das ist doch nett von denen. Ist doch kein Trick.
Das ist Kulanz, weil man den Kunden behalten will und was fürs Image tun möchte.


Die Rechte aus der Fluggastverordnung sind davon offensichtlich ja nicht betroffen, sonst hätten die das ja entsprechend geschrieben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat:
.....Die Rechte aus der Fluggastverordnung sind davon offensichtlich ja nicht betroffen, sonst hätten die das ja entsprechend geschrieben.....

Ja, natuerlich sind die Rechte aus der EU-Fluggastverordnung 261/2004 betroffen. Waere das nicht der Fall, haette man dem TE auf Phuket sicherlich nicht die nach Artikel 14, 2 EU-Fluggastverordnung 261/2004 vorgesehenen Formulare ausgestellt.

Abgedroschene Sprueche wie 'aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht' sind wertlos und dienen nur dazu, den Kunden 'ruhig' zu stellen.

Wie sage ich immer - nur Bares zaehlt!


Viele Gruesse
bernardoselva

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat:
Ja, natuerlich sind die Rechte aus der EU-Fluggastverordnung 261/2004 betroffen.
Zitat:

Nö, sind sie nicht. Denn dann hätten sie das ja geschrieben, das der Gutschein als Ausgleich diesr Rechte dienen soll.
Haben sie aber der Schilderung nach nicht.

Also kann man zu dem Gutschein auch noch die Entschädigung zusätzlich fordern und einklagen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat:
.....Also kann man zu dem Gutschein auch noch die Entschädigung zusätzlich fordern und einklagen.....

Das waere aber ein kuehnes Unterfangen. Ich glaube nicht, dass man vor Gericht damit bestehen wuerde.


Viele Gruesse
bernardoselva

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3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Wenn man kein Geld für einen Anwalt ausgeben möchte.

Einfach bei der SÖP eine Schlichtung beantragen.
Will man, dass diese Praxis in der Zukunft aufhört, beschwert man sich simultan noch beim LBA über die falsche Anwendung der EU Fluggastverordnung. Weigert sich die LBA ein Bußgeld auszustellen, beschwert man sich darüber bei der EU.

4x Hilfreiche Antwort



#9
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Solche Gutscheine sind oftmals problematisch.
Wie löst man Diese ein?

Ich sehe auf einer japanischen Internetreiseplatform einen Superdeal für KLM Flüge von Europa nach Japan. Das ist ein spezieller Consolidator Tarif.
Was mache ich da mit einem EUR 250 Gutschein?
Oftmals können diese Gutscheine nur telefonisch bei gleichzeitiger Buchung eingelöst werden (d.h. eine Telefonbuchungsgebühr kommt hinzu). KLM bietet bei Direktbuchung nicht das gesamte Tarifsegment an. Manchmal sind nur bestimmte Buchungsklassen zugelassen. Manchmal gelten die Gutscheine nur ab bestimmen Abflughäfen etc. etc. etc.
Nur Bares ist Wares! Das wird überall gern genommen.

0x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2276 Beiträge, 357x hilfreich)

Also ich sehe das mit Gutschein behalten und Erstattung einklagen zwar auch gewagt, aber durchaus als valide an...

Immerhin wurde dieser doch "aus Kulanz und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" (wird so formuliert, damit man aus der Ausstellung des Gutscheins nicht ein Verschulden des Unternehmens ableiten kann) ausgestellt. Es ist dadurch ja gerade NICHT das Angebot "nimm den Gutschein und wir sind quit" sondern lediglich eine mit einem Geschenk versüßte Bitte (ohne Anerkenntnis einer Rechtpflicht) doch vielleicht auf seine Rechte zu verzichten.

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