Guten Morgen,
aufgrund des Vulkanausbruches wurde der Rückflug unserer Reise
gestrichen. Die Reisegesellschaft hat mit uns den Vertrag gekündigt und zwei Tage später den Rückflug angekündigt. Nun kam eine Rechnung in Höhe von 344EUR anteiliger Kosten.
Daraufhin habe ich der Reisegesellschaft geantwortet, dass ich es für mehr als angemessen halte, wenn Sie von der Forderung zurücktritt, da wir bereits beim Hinflug 24 Stunden Verspätung aufgrund technischer Mängel hatten und demnach uns laut Reiserecht pro person eine Entschädigung von bis zu 600 EUR zustehen würde. Die Flugsrecke betrug ca 8000KM. Für Unterbringung und Verpflegung wurde gesorgt.
Gestern kam die 1. Mahnung und keine Antwort auf mein Schreiben.
Bin ich hier im Recht oder sollte ich lieber die Rechnung bezahlen bzw hinterher eine Entschädigung einfordern?
Ist die Mahnung berechtigt, obwohl ich schriftlich geantwortet habe?
Vielen Dank!
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Flugverspätung - Rückflug wegen Vulkanausbruch gestrichen - anteilige Kosten?!
Reise mit Hindernissen?
Reise mit Hindernissen?
Hallo,
teilweise habe ich Ihre Fragen schon in einem anderen Thread beantwortet.
quote:<hr size=1 noshade>.....Nun kam eine Rechnung in Höhe von 344EUR anteiliger Kosten..... <hr size=1 noshade>
Der Veranstalter duerfte die Berechtigung zur Berechnung aus § 651 j BGB ableiten. Warum stellen Sie die Frage doppelt und dreifach????
Aufrechnungen sind meiner Auffassung nach nur dann moeglich, wenn sich beide Parteien mit einer Aufrechnung einverstanden erklaeren. Da Ihr Veranstalter nicht antwortete, koennen Sie davon ausgehen, dass er eine Aufrechnung verweigert, da er keinen Grund sieht. Ich uebrigens auch nicht.
Wie Sie vorgehen sollten, habe ich Ihnen auch schon beantwortet. Ich jedenfalls wuerde so vorgehen und die Rechnung des Veranstalters ganz schnell bezahlen.
Viele Gruesse
bernardoselva
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"Touristiker"
-- Editiert am 26.06.2010 14:25
quote:<hr size=1 noshade>.....Diese Auffassung entspricht allerdings nicht der Rechtslage..... <hr size=1 noshade>
Doch! Denn die geschuldeten Sachen sind nicht gleichartig!! Die Euro 600,00, die Raoul1984 beansprucht, betreffen die Fluggesellschaft und nicht den Reiseveranstalter.
Und die Punkte, die den Reiseveranstalter betreffen (Erbringung der Reiseleistungen mit Mangel) muessen lt. § 651 g BGB beim Reiseveranstalter angemeldet werden, und das scheint offensichtlich versaeumt worden zu sein. Und wenn die Frist verstrichen ist, dann ist auch nichts mit Aufrechnen. Vielleicht habe ich mich nicht verstaendlich genug ausgedrueckt.
Viele Gruesse
bernardoselva
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"Touristiker"
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--- editiert vom Admin
@Tante Frieda
Was erzaehlen Sie denn da.
Korrekt ist, dass bei hoeherer Gewalt sowohl der RV als auch der Reisende den Vertrag kuendigen kann. Das kann vor der Reise sein, oder waehrend der Reise.
Hier hat der Reiseveranstalter wohl von seinem Recht der Kuendigung Gebrauch gemacht. Der Veranstalter verliert damit den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, da gebe ich Ihnen Recht. Der Reisende hat jedoch die erbrachten Leistungen zu bezahlen, was wohl auch geschehen ist!
Lediglich der Rueckflug hat nicht stattgefunden. Hierfuer hat der RV Ersatz geleistet und wohl zwei Tage spaeter eine Sondermaschine geschickt um die gestrandeten Urlauber zurueck zu befoerdern.
Die Mehrkosten fuer diese Sondermaschine kann der RV gegen den Reisenden geltend machen, aber nur zu 50 % dieser entstandenen Mehrkosten, denn der RV traegt ebenfalls 50 % davon (§ 651 j BGB
). Also beruecksichtigt der RV den noch vorhandenen Anteil des ausgefallenen Rueckfluges und zieht dieses Guthaben von den nun entstandenen Mehrkosten ab.
Aufgrund der Hoehe der Forderung des RV kann man davon ausgehen, dass das korrekt abgerechnet wurde. Das kann man nun als Betroffener anzweifeln und den RV auffordern das naeher zu belegen. Aber dafuer wird der RV mit Sicherheit schon ein Antwortschreiben vorbereitet haben.
Viele Gruesse
bernardoselva
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"Touristiker"
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