Gutschein statt Bargeld bei Reisemangel

19. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb490756-22
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gutschein statt Bargeld bei Reisemangel

Wir urlaubten mit Neckermann / Thomas Cook. Ein Entscheidungsgrund war eine gute Fluggesellschaft und kein Billigflieger, da die Reise mit letzteren erfahrungsgemäß ziemlich anstrengend und unkomfortabel sein kann und zugekaufte Zusatzservices schnell die Ersparnis wettmachen. Der Flug sollte von KLM durchgeführt werden. Der Zubringerflug nach Amsterdam verlief gut, von dort nach Marrakesch ging es aber mit Transavia weiter, ohne Verpflegung und Entertainmentsystem. Dieses haben wir direkt nach der Rückkehr reklamiert. Zuerst hieß es, shared flies wären üblich und kein Reisemangel, dann wurde uns ein 30€ Gutschein angeboten. Als ich dies mit Verweis auf die Frankfurter Tabelle in bar haben wollte, teilte die Gesellschaft mit, dass eine Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis führte. Neckermann würde auch nicht am Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung teilnehmen. Würde ich jetzt Klage erheben, würde Neckermann sicher "aus Kulanz" einlenken und ich bliebe auf den Klagekosten sitzen. Was kann ich tun?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120293 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von fb490756-22):
Was kann ich tun?

A) Gutschein akzeptieren
B) Gutschein nicht akzeptieren

Für B) sollte man dann mal herausfinden wie gut die Aussichten wären.



Zitat (von fb490756-22):
ohne Verpflegung und Entertainmentsystem.

Die Punkte Verpflegung und Entertainmentsystem wurden vertraglich mit welchem Wortlaut genau vereinbart?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

Sie sind nicht verpflichtet einen Reisegutschein anzunehmen wenn es sich um eine Zahlung, die aus einem Reklamationsgrund resultiert, handelt. Handelt es sich jedoch um eine reine Kulanzzahlung ohne Rechtspflicht, dann bliebe ausschliesslich der Klageweg mit geringen Aussichten. Wuerde der Reiseveranstalter zur Zahlung verdonnert oder wuerde er nach Einreichung einer Klage einbrechen, dann wuerde er auch zur Zahlung der Anwalts- und Gerichtskosten verpflichtet sein.

Sie muessen den Reiseveranstalter jedoch zuvor wirksam unter Verzug setzen.


Viele Gruesse
bernardoselva

-- Editiert von bernardoselva am 19.05.2018 18:40

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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