Haftung durch Reisevermittler oder Veranstalter

6. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
Maeurer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftung durch Reisevermittler oder Veranstalter

Hallo,vielleicht kann uns jemand einen guten Tip geben.
Wir hatten online bei einem deutschen Reisevermittler eine All inclusive Urlaubsreise in die Türkei gebucht.In dessen online Beschreibung waren Leistungen angegeben,die das Hotel noch nie angeboten hat(Bestätigung des Hotels über tatsächliche Leistung am Urlaubsort erhalten).Im Urlaub haben wir dieses der Reiseleiterin(vom Reiseverantalter) geschildert.Diese hat uns die aktuelle Hotelbeschreibung des Veranstalters gezeigt,welche fehlerfrei ist.Sie verwies uns an den Vermittler.dieses haben wir vom Urlaubsort aus wie auch von zuhause mehrfach online getan.Der Vermittler verweisst jedoch widerum auf den Veranstallter,mit der Begründung sie würden nur vermitteln und seien nicht verantwortlich für den Inhalt .
Es wäre super wenn uns jemand über die Rechtslage aufklären könnte.

Im vorraus vielen Dank und Gruss an alle

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AntoniaW
Status:
Schüler
(400 Beiträge, 248x hilfreich)

Ich sehe den Veranstalter in der Haftung. Für die Distribution der aktuell gültigen Beschreibungen, gerade online, trägt er schliesslich die Verantwortung, Vermittler bzw. deren technische Dienstleister können nur jene Daten ausgeben, die Ihnen geliefert werden.

Interessant wäre, woher die veraltete Beschreibung kommt: Wurde Sommer mit Winter verwechselt? Wurden Änderungen erst in einer zweiten Version übernommen? Ist denn nur ein Vermittler betroffen oder ist der Text "überall" zu finden?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

wenn der Vermittler, also das Online-Reisebuero, den Text vom Reiseveranstalter fuer die Veroeffentlichung erhalten hat und diesen unveraendert auf seinem Portal ausschreibt, dann haftet natuerlich der Veranstalter. Das Reisebuero muss sich auf die Angaben des Veranstalters verlassen koennen.

In der Regel ist es so, dass der Handelsherr, also der Veranstalter, zunaechst einmal fuer seine Erfuellungsgehilfen, also das Reisebuero, haftet. Hat das Reisebuero allerdings einen Text veroeffentlicht, den es in der veroeffentlichten Form nicht erhalten hat, dann haftet das Reisebuero letztlich. Der Veranstalter wird das Reisebuero in Regress nehmen.

So wie Sie den Vorgang schildern, wuerde ich einmal vorsichtig behaupten, dass das Reisebuero einen falschen Text (abgelaufene Saison??) veroeffentlicht hat.

Aber um alle Eventualitaeten auszuschliessen wuerde ich mich zunaechst schriftlich an Beide wenden (Achtung - Fristen einhalten) und beim Veranstalter Ansprueche wegen Falschausschreibung unter Beifuegung eines Screenshots des ausgeschriebenen Textes / Seite stellen, und bei meiner Forderung an das Reisebuero behaupten, dass der Veranstalter erklaert, dass der Text vom Reisebuero eigenmaechtig veroeffentlicht wurde. Bezichtigt weiterhin der Veranstalter das Reisebuero, wie auch das Reisebuero den Veranstalter, dann wuerde ich ohne weitere Vorankuendigung Rechtshilfe in Anspruch nehmen. Lassen Sie sich wegen der Beweisfuehrung alles schriftlich geben.


Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker"

-- Editiert am 07.12.2009 13:42

-- Editiert am 07.12.2009 13:46

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Maeurer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,vielen Dank für Ihre Antwort,wir haben Vermittler/Veranstalter bereits angedroht,dass wir einen Anwalt zu Rate ziehen.Jeder verweist auf den anderen.Unser Problem ist der relativ geringe Streitwert.Laut Internetbeschreibung wurde nachmittags Kaffee/Kuchen/Snacks angeboten.In der Zeit zwischen Mittagsessen ( Ende 14 Uhr) und Abendessen(Beginn 19 Uhr) gab es nichts zu essen.Da wir uns tagsüber ausschliesslich in der Hotelanlage aufhielten,waren wir sehr verärgert.Wir wissen nicht in welcher Höhe uns ein Schadensersatz zusteht.Leider haben wir keinen Rechtschutz.
Wir befürchten,dass die Anwaltskosten den Streitwert überschreiten.
Gibt es vielleicht eine schriftliche Vorlage(Rechtsanwaltsdeutsch) für einen solchen Fall,die wir durch leichtes Abändern für uns verwenden können?

Im Vorraus vielen Dank für ihre Mühe

Gruss Stephan

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Wenn entgegen der Ausschreibung eine Verpflegungsleistung nicht angeboten wird, ist das ein Reisemangel. Allerdings werden Sie nicht mehr als 3 - 5 % des Reisepreises fuer diesen Mangel zugesprochen bekommen. Ob es sich lohnt dafuer einen Prozess anzustrengen bleibt zu ueberlegen. Die Frage der Haftung wird nicht das Problem sein. Das wird ein versierter Anwalt sofort einschaetzen, wenn Sie ihm die Ihnen vorliegenden Unterlagen zur Pruefung aushaendigen.

Die Kosten fuer den Anwalt, und auch fuer das Gericht, richten sich immer nach dem Streitwert der Sache. Den Streitwert stellt das Gericht fest.

Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker"

1x Hilfreiche Antwort

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