Hinflug verpasst - Rückflug blockiert

27. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
Daurada1896
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Hinflug verpasst - Rückflug blockiert

Hallo zusammen,

kommen gerade aus Punta Cana zurück und sind super aufgebracht. Kurz die Story:
Wir haben eine Reise mit Voyage Prive gebucht. Flug ab FRA mit 10 tägigen Aufenthalt in PUJ.
Nun hatte am Abreisetag unsere Bahn 4 Stunden Verspätung, sodass wir den Flug mit der Air France verpasst haben. Da wir kein Zug zum Flug etc hatten war recht schnell klar, wir müssen nach buchen und die Kosten tragen. Verstehen wir auch, selbst wenn es super ärgerlich ist.

Wir hatten Voyage Prive dann informiert, dass wir mit der Condor nun hinfliegen und Ihnen auch die Flugnummer etc durchgegeben zwecks Transfers vor Ort.

24 Stunden vorher wollten wir online einchecken, was leider nicht ging. Also etwas eher zum Flughafen und vor Ort einchecken. Dort teilte man uns allerdings mit, dass der Flug blockiert sei, da wir den Hinflug nicht angetreten haben. Nur gegen eine Strafe bzw. Gebühr von 590 Euro pro Person (!!!!) könnte diese Blockade aufgehoben werden. Vor lauter Zweifel haben wir dies dann natürlich auch gemacht und erneut 1180 Euro gezahlt.

Nun habe ich gelesen, dass der Rückflug nicht einfach verfallen kann. Schließlich haben wir diesen ja auch bezahlt! Wir konnten ja auch nachweisen, dass wir direkt 1 Stunde später nach unserem verpassten Flug einen neuen Flug über Condor gebucht haben.

Der Rückflug war ebenfalls mit Air France.

Was sagt ihr dazu - lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten?

LG und Danke vorab!!!
Christian

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16550 Beiträge, 9318x hilfreich)

Zitat:
Nun habe ich gelesen, dass der Rückflug nicht einfach verfallen kann.

Richtig.

Allerdings hat irgendein Gericht mal die blöde Entscheidung getroffen, dass bei Nichtantritt des Hinflugs die Preisdifferenz zum One-Way-Tarif des Rückflugs nachberechnet werden darf.
Und One-Way-Flüge sind halt ziemlich teuer.

Genau das wird die Fluglinie hier getan haben. Der Rückflug ist nicht verfallen, es ist "nur" die Preisdifferenz zum One-Way-Tarif nachgefordert worden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1960x hilfreich)

Sie hätten sich am besten sofort bei Air France melden sollen, als die Verspätung absehbar war.

Rechtlich ist hier nichts machen.

Und mein Beileid für den Flug mit Condor!

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#3
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Zunächst ist zu klären was wurde exakt gebucht?

Voyage Prive ist wohl nicht als Veranstalter sondern nur als Vermittler aufgetreten.

Wurde denn Airfrance kontaktiert als die Verspätung absehbar war?
Falls ist der Sachverhalt sehr irritierend, denn aufgrund den aktuellen Tarifbedindungen sind die Möglichkeiten zur Umbuchung erleichtert.
Daher hätte auch kurz vor Abflug noch eine Umbuchung auf den nächsten Tag möglich sein müssen, auch hier wären gegebenfalls zusätzliche Kosten wie die höhere Faredifference angefallen allerdings sicher nicht in diesem Umfang.

Die einzige Chance um Ansprüche zu begründen wäre daher wenn Airfrance vor Abflug kontaktiert worden wäre und entgegen der Tarifbedingungen die Umbuchung des HInflugs verweigert hätte.

Ansonsten wurde das Problem no-show im Hinflug und Oneway Fare schon dargestellt.

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#4
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1960x hilfreich)

Zitat:
Nun hatte am Abreisetag unsere Bahn 4 Stunden Verspätung,


Ein Ansatzpunkt wäre, den Verursacher für diese Verspätung zu ermitteln.
Bei externen Einflüssen (z.B. Polizeieinsatz, Auto/LKW auf dem Gleis,) könnten Sie sich beim Verursacher schadlos halten. Da die Verspätung 4h betrug, gehe ich da weniger von einer bahnbedingten Ursache aus.
Über eine Akteneinsicht bei der Polizei könnten Sie (oder Ihr Anwalt) die Daten des Verursachers rausfinden.

-- Editiert von vundaal76 am 28.10.2021 10:42

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#5
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Ein Ansatzpunkt wäre, den Verursacher für diese Verspätung zu ermitteln.
Bei externen Einflüssen (z.B. Polizeieinsatz, Auto/LKW auf dem Gleis,) könnten Sie sich beim Verursacher schadlos halten.


In diesem Fall wird das schwierig bis unmöglich, spätestens wenn sich die Frage stellt was unternommen wurde den Schaden zu mindern, wird es zu Schwierigkeiten kommen.
Zum Beispiel:
wie viel Zeit war zwischen der planmäßigen Ankunft des Zuges und dem Abflug?
was wurde unternommen um mit einer Alternative zur Bahn den Flughafen rechtzeitig zu erreichen?
was wurde unternommen um das vorhandene Ticket um zu buchen?

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#6
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Aber wenn AifFrance jetzt beim Rückflug die Differenz zum One-Way-Flug haben will...
Müssten sie dann nicht den kompletten Hinflug erstatten?

Solange der Hinflug nicht erstattet wurde ist es ja kein "One-Way"...oder?

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120326 Beiträge, 39874x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Müssten sie dann nicht den kompletten Hinflug erstatten?

In Ermangelung jedweder Rechtsgrundlage: nein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
In Ermangelung jedweder Rechtsgrundlage: nein.

Aber wo ist dann die Rechtsgrundlage, wenn man das Geld für den Hinflug (zurecht wegen NoShow) behält, den Rückflug als One-Way nachzuberechnen.

Entweder man behält das Geld, dann bleibt es ein nicht angetretener Hinflug und ein Rückflug oder der Hinflug ist zu canceln damit es ein One-Way-Rückflug sein kann.

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16550 Beiträge, 9318x hilfreich)

Zitat:
Aber wo ist dann die Rechtsgrundlage, wenn man das Geld für den Hinflug (zurecht wegen NoShow) behält, den Rückflug als One-Way nachzuberechnen.

Das ist im Prinzip eine gute Frage - der BGH hat es aber halt als zulässig angesehen, ohne genau auszuführen, warum.
BGH, Urteil vom 29.04.2010 - Xa ZR 5/09 (Rn. 40 bei openjur)
Und wenn der BGH mal was entscheiden hat, dann ist es halt so.

Vor dem Urteil war es so, dass der Rückflug verfallen ist, wenn man den Hinflug nicht angetreten ist.
Das hat der BGH verboten - aber gleichzeitig den Fluglinien den Weg gewiesen, wie sie trotzdem Kapital daraus schlagen können (nämlich mit der Nachberechnung des teureren One-way-Tarifs).
Beim Fußball würde man wohl von einer Konzessionsentscheidung sprechen ...



-- Editiert von drkabo am 29.10.2021 00:43

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1037 Beiträge, 179x hilfreich)

Hier hat der BGH allerdings eine andere Antwort gegeben:

https://www.vzbv.de/urteile/bgh-urteil-flugticket-bleibt-grundsaetzlich-gueltig-wenn-reisende-eine-teilstrecke-nicht

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16550 Beiträge, 9318x hilfreich)

Nein.
Das ist nur selektive Wahrnehmung.

Die Verbraucherzentrale hat auf ihrer Webseite halt die positiven Aspekte des Urteils herausgepickt (Rückflug darf nicht verfallen) und die negativen verschwiegen (Nachberechnung der Oneway-Fare zulässig).

Das spricht nicht für die Verbraucherzentrale und zeigt, wie wichtig es ist, sich die Original-Urteile durchzulesen, anstatt auf Webseiten zu vertrauen, auf denen Urteile nur verkürzt dargestellt werden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Daurada1896):
Nur gegen eine Strafe bzw. Gebühr von 590 Euro pro Person (!!!!) könnte diese Blockade aufgehoben werden.
Das war keine Strafe, sondern wie von einem Vorposter geschrieben, der Differenzbetrag zum kurzfristig gebuchten One-Way-Ticket.

Wenn man sich die AF Flüge mal anschaut, kostet ein Hin- und Rückflug FRA-PUJ weit genug im voraus gebucht, 1.000 Euro. Kurzfristiges One-Way-Ticket für denselben oder nächsten Tag von PUJ nach FRA kostet 1.700 Euro. Differenz 700 Euro abzgl. zu erstattender Gebühren und Steuern für den nicht angetretenen Hinflug kann gut die 590 Euro ergeben.

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#13
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Naja, jetzt kommt halt darauf an, auf was man umbucht. Haben die One Way "umgebucht" waren die nett. Denn der Trick ist, das alle Airlines einen Tarif haben, bei denen man die Reihenfolge der Segmente frei wählen kann. Auf den kõnnte man dann umbuchen, was keiner macht, weil der Tarif schön teuer ist. Damit hat man frühere Urteile umgangen, die in die Richtung halbe leistung, teurer, geht nicht, gingen.
Hätte man man eine vernünftige Umsteigezeit am Flughafen eingeplant, und wurde diese, von der Bahn pulverisiert, weil die einen lange über die tatsächliche Verspätung im Unklaren gelassen hat, dann hat man gute chancen, gegen den verursacher.

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