Insolvenzversicherung eines Reisebüros

1. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.01.2023 16:34:20
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Insolvenzversicherung eines Reisebüros

Hallo zusammen,

es geht um die Insolvenz des Reisebüros STA Travel. Ich hatte dort eine sehr lange Reise gebucht, die ich im Dezember begann. Natürlich sind aufgrund der Pandemie alle weiteren Flüge / Hotels / Touren (diverse Touranbieter) ab März abgesagt worden und ich erhielt eine Zusage für die anteilige Rückzahlung (knapp 10.000€ ) von STA. Nachdem STA dann Insolvenz (in Eigenverwaltung) angemeldet hatte, verwies man mich an ihre Insolvenzversicherung - die Hanse Merkur und ich machte eine Schadenmeldung. Gestern erhielt ich von der Versicherung folgende Rückmeldung:

"... Ein vertraglicher Anspruch auf eine Erstattung nicht genutzter Reiseleistungen besteht jedoch nicht.
Den uns vorliegenden Unterlagen können wir nicht entnehmen, dass die Pauschalreise von dem Veranstalter beendet wurde. Die Reiseleistungen, die Ihnen nicht zur Verfügung gestellt wurden, stellen deshalb einen Reisemangel dar, der einen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Veranstalter zur Folge haben kann.
Ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter wegen der nicht genutzten Reiseleistungen richtet sich in der Folge nach dem Gewährleistungsrecht bzw. der Mängelhaftung aus den §§ 651i ff. BGB. Gewährleistungsansprüche sind jedoch, unabhängig davon, ob diese erfolgreich begründet werden können oder nicht, vom Versicherungsschutz des Kundengeldabsicherungsvertrages nicht umfasst."

Kann mir das bitte jemand "auf Deutsch übersetzen"? Ich bin für jeden Hinweis dankbar.

Viele Grüße
Melanie

-- Editiert von malinimel am 01.12.2020 21:46

-- Editiert von Moderator am 01.12.2020 23:01

-- Thema wurde verschoben am 01.12.2020 23:01

Reise mit Hindernissen?

Reise mit Hindernissen?

Ein erfahrener Anwalt im Reiserecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Reiserecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Die Versicherung leistet unter bestimmten Bedingungen. Diese sind nicht erfüllt, damit gibt es kein Geld.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.01.2023 16:34:20
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Versicherung leistet unter bestimmten Bedingungen. Diese sind nicht erfüllt, damit gibt es kein Geld.

Aber ich verstehe die oben zitierte Beschreibung der Bedingungen nicht. Ich habe ein pdf von STA, welche Reiseanteile (mit entsprechenden Geldbeträgen) nicht erfüllt wurden. Die Versicherung versichert Reisen von STA im Fall einer Insolvenz, also wo genau liegt das Problem? Kann ich noch irgendwas tun / nachweisen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.01.2023 16:34:20
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielleicht weiß auch einfach jemand, was hier mit "Gewährleistungsrecht" gemeint ist und warum dieses gilt und nicht das Insolvenzrecht. Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Wenn die Reise komplett ausgefallen wäre, hättest Du einen Erstattungsanspruch gegen den Reiseveranstalter gehabt und dieser Anspruch wäre bei Insolvenz gegen die Insolvenzversicherung zu richten.

Nun ist die Reise aber nicht komplett ausgefallen, es fehlen nur bestimmte Positionen. Dies stellt einen vom Veranstalter zu vertretenden Mangel dar. Wird im § 651I BGB verständlich erklärt.
Auch insoweit hast Du also durchaus einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter.
Allerdings ist dieser Anspruch nach Meinung der Hanse Merkur nicht durch die Insolventversicherug abgedeckt.

Zitat (von malinimel):
Vielleicht weiß auch einfach jemand, was hier mit "Gewährleistungsrecht" gemeint ist und warum dieses gilt und nicht das Insolvenzrecht.


Das Insolvenzrecht gilt durchaus. Doch hier geht es um die Eintrittspflicht der Versicherung.

Es scheint so, dass das versicherte Ereignis sich nur bei einem Totalausfall der Reise realisiert, nicht jedoch bei einem Teilausfall. Aber dass müsste man anhand der Versicherungsbedingungen prüfen lassen.

Oder noch einfacher: hier gilt vermutlich ganz oder garnicht.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Kannst Du uns bitte hier klar mitteilen:

- Wann hast Du die Reise gebucht und bezahlt?
- Wann fand die Reise statt?
- Haben Sie einen Reisesicherungsschein erhalten?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.01.2023 16:34:20
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

@Berry: Danke für den Hinweis!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.01.2023 16:34:20
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Kannst Du uns bitte hier klar mitteilen:

- Wann hast Du die Reise gebucht und bezahlt?
- Wann fand die Reise statt?
- Haben Sie einen Reisesicherungsschein erhalten?


Gebucht innerhalb des Jahres 2019. Über Monate hinweg (wegen großem Umfang) und immer wieder was abgezahlt. Die Reise war vollständig bezahlt. Am 31.12.19 trat ich die Reise an. Bis März fand alles statt, danach wurde alles abgesagt. (Hatte bis Juli gebucht). Ja, ich habe den Versicherungsschein von STA von der Hanse Merkur. Genau das wollte ich geltend machen...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

ok, dann hast Du Pech gehabt. Die Insolvenzversicherung muss hier nicht leisten.
Allerdings geht Deine Forderung gegenüber STA nicht unter. Du solltest die Forderung zur Insolvenztabelle anmelden.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.01.2023 16:34:20
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
ok, dann hast Du Pech gehabt. Die Insolvenzversicherung muss hier nicht leisten.
Allerdings geht Deine Forderung gegenüber STA nicht unter. Du solltest die Forderung zur Insolvenztabelle anmelden.


Alles klar. Dann mache ich das so. Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.01.2023 16:34:20
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
ok, dann hast Du Pech gehabt. Die Insolvenzversicherung muss hier nicht leisten.
Allerdings geht Deine Forderung gegenüber STA nicht unter. Du solltest die Forderung zur Insolvenztabelle anmelden.


Ich habe noch eine Frage dazu: Wie kann ich denn bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung meine Forderung in die Insolvenztabelle eintragen lassen? Es gibt ja keinen Insolvenzverwalter. Weißt du eventuell, wo man nachschauen kann? Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Die schickst denen eine Exceltabelle.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.492 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen