Neue Flugzeiten + Zwischenstopp: Steht mir eine Minderung zu?

2. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12327.09.2021 11:28:04
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 11x hilfreich)
Neue Flugzeiten + Zwischenstopp: Steht mir eine Minderung zu?

Hallo,

von mir wurde ein Urlaub gebucht.

Um ca. 09:00 Uhr am Morgen sollte der Flug gehen, Ankunft um ca. 10:30 Uhr (Ortszeit). Ich könnte also gemütlich zum Flughafen fahren und wäre am Mittag schon im Hotel.

Zwei Tage vor Abflug bekomme ich nun neue Flugzeiten mitgeteilt.
Los geht es erst ca. sieben Stunden später. Außerdem dauert der Flug mehr als doppelt so lang, weil wir in Deutschland noch einen anderen Flughafen anfliegen und erst um ca. 19:30 Uhr ankommen.

Anstatt um 12:00 Uhr am Stand zu liegen, falle ich um 21:00 Uhr direkt ins Bett. Bei 9 Tage Urlaub fällt dieser Tag meiner Meinung nach schon ins Gewicht, zumal extra dieser Flug um diese Uhrzeit gebucht wurde, um eben nicht erst am Abend anzukommen.

Natürlich steht in der Änderungsmitteilung, dass die Flugzeiten als unverbindlich bei Buchung angegeben wurden und (indirekt), dass dies so zu akzeptieren ist.

Das erste, was ich gemacht habe, war zu googeln aber hierfür scheint es keine eindeutige Rechtsprechung zu geben. Mein Sachverhalt liegt wohl mittendrin zwischen Minderung und keinen Anspruch da diese Änderung akzeptiert werden kann.

Weiß hier jemand mehr? Wie sollte ich hier vorgehen?
Eine Rechtschutzversicherung besitze ich nicht und es auf einen Rechtsstreit möchte ich es auch nicht ankommen lassen.

Viele liebe Grüße

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Gab es schon eine E-Ticketnummer für den Flug um 9 Uhr?

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12327.09.2021 11:28:04
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 11x hilfreich)

Per E-Mail gab es Unterlagen, z.B. ein "Original Reisedokument - Fl***oucher 1" in Form eines normalen Tickets.

Hier ist folgendes vermerkt:

Buchungsnummer (booking ref.) - eine siebenstellige Nummer
Ausstellungsdatum
Agentur
Name

Dann noch die Fluggesellschaft, Flug, Datum, Abflugzeit, Ankunfszeit, Status sowie Freigepäck.


Ist die booking reference die E-Ticketnummer?


Im Anschreiben steht:
"... berechtigen Sie, Ihre gebuchten und nachfolgenden aufgeführten Leistungen in Anspruch zu nehmen."

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Ich gehe von folgenden Prämissen aus:
- Sie hatten einen Direktflug gebucht (also keinen Non-Stop-Flug)
- Entfernung zwischen 1.500 und 3.000 km

1) Änderungsmitteilung

Art. 5 Abs. 1 lit. c FluggastrechteVO

"iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen."

Anspruch auf Ausgleichszahlung gegeben!

2) Zeitverlust

Mehr als drei Stunden verspätet.

Anspruch auf Ausgleichszahlung gegeben!


Zitat:
Eine Rechtschutzversicherung besitze ich nicht und es auf einen Rechtsstreit möchte ich es auch nicht ankommen lassen.


Erfahrungsgem. müssen Sie klagen.

Alt. können Sie sich auch an Anbieter wie flightright usw. wenden.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Genau, Sie können nunmehr die Ausgleichszahlung nach EC261/2004 bei der Fluggesellschaft einfordern.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

so wie Sie den Fall schildern steht Ihnen nach Artikel 7 der EU-Fluggastverordnung 261/2004 eine Ausgleichszahlung zu, je nach Entfernung waeren das 250,00/400,00/600,00.

Diese Zahlung muessen Sie bei der Fluggesellschaft geltend machen - auf keinen Fall beim Vermittler (Reisebuero) des Fluges.

Richten Sie sich darauf ein, dass die Fluggesellschaft mit allen moeglichen Tricks versuchen wird einer Zahlung auszuweichen. Da muessen Sie schon eine gewisse Standfestigkeit beweisen.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Ich kenne mehrere Fälle, wo eine Fluggesellschaft die Forderung nach einer Ausgleichszahlung schlichtweg ignoriert.
Sobald der Fluggast eine Schlichtungsstelle anruft, einen Anwalt einschaltet oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt, zahlt die Fluggesellschaft ohne Murren. Diese Erfahrung gilt natürlich nicht allgemein.
Allerdings zeigt es auf, dass die Fluggesellschaften ohne Druck fast nie freiwillig zahlen - eben weil viele Fluggäste recht früh einknicken.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12327.09.2021 11:28:04
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo,

besten Dank für eure Antworten! Ich habe mir das Gesetz oberflächlich durchgelesen - mit Ausnahme von Artikel 5 und Artikel 7, die ich mir genau durchgelesen habe ;-)

An sich ist die Sache klar aber meine Airline ist im nicht europäischen Ausland angesiedelt. Wenn ich jedoch Google richtig bedient habe, ist der Abflug- und Ankunftsort der Gerichtsstand und somit kann ich meine Forderungen beim Abflugort (Deutschland) so durchsetzen, als ob die Airline in Deutschland angesiedelt wäre. Liege ich da richtig?

Viele liebe Grüße

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

http://www.aktuell.ra-janbartholl.de/Wo-verklagt-man-auslaendische-Fluggesellschaften-Gerichtsstand-Klageort-Airlines.html

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Sie koennen selbstverstaendlich am zustaendigen Amtsgericht Ihres deutschen Abflughafens klagen.

Die Frage ist, stossen Sie dort ggf. auf einen Richter, der sich in der Materie auskennt?? Wahrscheinlich ist es sinnvoller am Sitz der deutschen Niederlassung der Fluggesellschaft zu klagen, da ist die Wahrscheinlichkeit groesser auf Richter zu stossen, die sich mt den Fluggastrechten gut auskennen, da dort eine Haeufung von Klagen gegeben sein duerfte.

Der Weg bleibt Ihnen aber ueberlassen.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

2x Hilfreiche Antwort

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