Guten Tag,
ich möchte folgenden angenommenen Fall vorstellen:
Die Reisenden A und B haben sehr kurzfristig, d.h. 2 Tage vor Abflug, über das Internetportal Schreck25 eine siebentägige Pauschalreise zu den Kanaren ab einem deutschen Mini-Flughafen gebucht, für € 688 p.P. Der Veranstalter Hui bestätigt umgehend Flüge, Hotel sowie Verpflegung.
Nehmen wir außerdem an, dass für denselben Zeitraum über ein anderes Portal ein Mietwagen reserviert wurde (1 Woche für € 263).
Abflug sollte morgens 8:10 sein. A und B erscheinen überpünktlich am noch geschlossenen Check-In-Schalter.
Beim Check-In um 6:10 wird ihnen überraschend mitgeteilt, dass der Flug überbucht sei und sie zu den "auserwählten" Fluggästen gehören, die nicht mitgenommen werden können. A und B werden auf einen anderen Flug bei einer anderen Airline am kommenden Tag umgebucht, allerdings auch von einem 300 km entfernten anderen deutschen Flughafen. Die Airline zahlt den Zug dorthin, inkl. Transfer zum Bahnhof, und auch eine Nacht im Hotel des Ausweichflughafens, inkl. Abendessen und Frühstück.
Die Rückreise ist von alledem nicht betroffen, so dass die Urlaubszeit sich um einen Tag verkürzt.
Es wird ferner angenommen, dass es A und B gelingt, die Übernahme des gebuchten Mietwagens auf den kommenden Tag zu verschieben. Allerdings bleibt der bereits gezahlte Miettarif derselbe, obwohl der Wagen einen Tag weniger benutzt werden kann.
A und B erreichen den 3.480 km entfernten Zielflughafen auf den Kanaren 22:15 Stunden später als ursprünglich gebucht.
Zuletzt soll unterstellt werden, dass die Fluggesellschaft die EU-Ausgleichszahlung in Höhe von 2x € 400 nur dann leistet, wenn A und B schriftlich erklären, auf sämtliche weitere Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft aufgrund Überbuchung und Ersatzbeförderung zu verzichten.
Folgende Frage wäre zu klären:
Darf die Fluggesellschaft die pflichtgemäße EU-Ausgleichszahlung von einer solchen Verzichtserklärung abhängig machen, oder können A und B zusätzliche Kosten bzw. Nutzungsausfallentschädigungen mit Aussicht auf Erfolg einfordern? (Beispielsweise 1 Tag Nutzungsausfall für den getrennt gebuchten Mietwagen, oder auch entgangene "Urlaubsfreuden", weil A und B 22 weitere Stunden auf deutschen Bahnhöfen, in Zügen und einem anderen deutschen Flughafen bzw. Hotel verloren haben.)
Vielen Dank im Voraus für alle Stellungnahmen.
Pauschalreise: Flug überbucht, Urlaub und Mietwagennutzung dadurch 1 Tag kürzer
Reise mit Hindernissen?
Reise mit Hindernissen?
Der Fall ist schnell erledigt:
Es liegt eine Verweigerung der Beförderung vor und da es sich um eine Strecke zwischen 1500 und 3500km zwischen Start und Zielort handelt, ist eine Ausgleichsleiszahlung von 400 Euro pro Pax zu leisten.
Die Betreeungsleistungen und Ersatzbeförderung wurden ja bereits gestellt es sind daher keine zusätzlichen Kosten entstanden, damit beträgt der Anspruch für zwei Reisende genau 800 Euro.
Die unnötigen Kosten für den Mietwagen oder die unnötige Übernachtung sind daher nicht zu ersetzen bzw. sind mit der viel höheren Ausgleichszahlung zu verrechnen, da der Sinn dieser Ausgleichszahlung gerade darin besteht die Reisenden unkompliziert für entstandene Schäden zu kompensieren.
Man hätte noch darüber diskutieren können ob es eine Möglichkeit gegeben am selben Tag zum Zielort zu gelangen dies hätte aber noch am Tag der Hinreise erfolgen müssen, daher gilt wenn es die Abwicklung der Ausgleichzahlung beschleunigt dann sollte diese Erklärung einfach abgegeben werden.
Gegenüber dem Reiseveranstalter könnte unabhängig davon auch noch ein gesonderter Anspruch aus der Pauschalreise bestehen der dann eben nicht mit der Ausgleichszahlung zu verrechnen ist, hier sind 100% des Tagespreises an zu setzen und müssen gesondert unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
ZitatDarf die Fluggesellschaft die pflichtgemäße EU-Ausgleichszahlung von einer solchen Verzichtserklärung abhängig machen :
Ja, darf sie.
Nur muss der Fluggast das nicht akzeptieren.
Insofern würde ich da einen Zweizeiler in gerichtsfester Form hinsenden, das man pflichtgemäße EU-Ausgleichszahlung leisten solle das man nach fruchtlosem Fristablauf das ganze an einen Anwalt weiter gibt und die Gelder einklagen wird.
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Der Veranstalter Hui hat in seinen AGB festgelegt, dass Entschädigungen gem. Pauschalreiserecht mit ggf. gezahlten Ausgleichszahlungen der Fluglinie verrechnet werden. Konkret heißt das in diesem Fall: 100% Tagespreis sind knapp € 100 und damit deutlich weniger als die Ausgleichszahlung, der Veranstalter würde also nichts zusätzlich zahlen.
Bleibt die Frage, ob die AGB des Veranstalters rechtmäßig sind...
ZitatBleibt die Frage, ob die AGB des Veranstalters rechtmäßig sind... :
Es steht jedem frei dies gerichtlich prüfen zu lassen.
Es gibt allerdings den Grundsatz, das ein Schaden nur einmal ersetzt werden muss.
Insofern würde es einem nicht helfen, wenn die Klausel nichtig wäre ...
Bei einer um einen Tag verringerten Leistung sehe ich lediglich eine mangelhaft erbrachte Leistung mit Anspruch auf Preisminderung. Aber keinen Schadenersatz- oder Entschädigunganspruch.
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