Pauschalreise / Gebuchter Flug existiert nicht

21. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
BEKS
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 6x hilfreich)
Pauschalreise / Gebuchter Flug existiert nicht

Hallo liebe Forenmitglieder,

ich wurde heute mit einem sehr ungewöhnlichen Fall konfrontiert und hoffe, dass ich hier gute Ratschläge bekomme.

Vor zwei Tagen hat mein Schwager eine Pauschalreise bei einem deutschen Reiseveranstalter gebucht.

Es sollte heute (21.10.15) um 19:15 Uhr von Köln/Bonn nach Antalya gehen.

Um 17:30 ist mein Schwager mit schwangerer Frau und einem 1 1/2 jährigem Kind am Flughafen angekommen. Dort musste er feststellen, dass der gebuchte Flug (Corendon Airlines) nicht existiert. Es handelt sich also nicht um eine Verspätung oder einen technischen Defekt. Es gibt den gebuchten Flug schlichtweg nicht.

Dies konnte ich auch auf der Abflugtabelle des Flughafens und auf der Airlineeigenen Website feststellen.

Laut telefonischer Hotline beim Reiseveranstalter wurde der Flug scheinbar bereits am 07.10.15 durch Corendon Airlines aus dem Programm genommen. Wie bereits erwähnt erfolgte die eigentliche Buchung am 19.10.15.

Scheinbar hat der Veanstalter es versäumt diesen Flug entsprechend aus den Reisepaketen zu löschen.

Nun wurde ein alternativer Flug für heute um 21:45 Uhr mit einer anderen Airline oder ein Flug für morgen Mittag angeboten.

Wie ist hier die Rechtslage wenn mein Schwager die Reise nicht antritt? Also auch die gebotenen Alternativen ablehnt.

Vielen Dank im Voraus für die Unterstützung

BEKS

Reise mit Hindernissen?

Reise mit Hindernissen?

Ein erfahrener Anwalt im Reiserecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Reiserecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Bei einer Ankunftsverspätung von gerade einmal 2 Stunden und 35 Minuten sehe ich kein Recht, kostenfrei von der Reise zurückzutreten.

Aber, Corendon Airlines muss EUR 400 pro Person an Ausgleich zahlen. Den Fehler des Reiseveranstalters, die Info über die Annullierung nicht an die Fluggäste weitergeleitet zu haben, muss sich die Fluggesellschaft zurechnen lassen.

Ursprünglicher Flug:
XC 3348 Abflug 19:15 Ankunft 23:45

Ersatzflug:
4U 926 Abflug 21:55 Ankunft 02:20

Hier ergibt sich eine Ankunftsverspätung von mehr als 2h, wobei die Fluggäste weniger als 7 Tage vor dem Abflugstag informiert wurden.

-- Editiert von vundaal76 am 21.10.2015 23:15

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BEKS
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 6x hilfreich)

Das verstehe ich nicht ganz.

Warum sollte die Airline für die Ausgleichszahlung aufkommen?

Die hat den Flug bereits am 07.10.15 annulliert.

Der Reiseveranstalter LTur hat die Reise dennoch am 19.10.15 verkauft obwohl es den entsprechenden Flug garnicht gab.

Für weitere Antworten bzw. Ergänzungen bin ich sehr dankbar.

Gruß

BEKS

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Warum sollte die Airline für die Ausgleichszahlung aufkommen?


Das ergibt sich aus Artikel 5 der Fluggastrechteverordnung.

Art. 5 Annullierung.
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen
Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß
Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer
anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende
Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen
Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß
Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen
gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der
planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei
Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen
ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit
abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen
Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen
Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen
Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine
Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel
höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten
sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen
gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass
die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch
dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen
worden wären.

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung
des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

der Sachverhalt liegt ja nun bereits in der Vergangenheit. Aus diesem Grunde waere es interessant zu wissen, ob die Reise angetreten wurde oder nicht. Ist man noch am gleichen Abend geflogen oder erst am folgenden Tag.

Nach der EU-Fluggast-VO 261/2004 duerfte der Tatbestand der Annullierung nach Artikel 5 der VO gegeben sein, wenn die Reisenden dem Artikel 3 der VO entsprochen haben. Artikel 3 der VO besagt, dass die Reisenden rechtzeitig zum checkin zu erscheinen haben (das scheint hier gegeben zu sein), und das man ueber Dokumente verfuegt, die zur Befoerderung fuer einen bestimmten Flug berechtigen. Auch das scheint gegeben zu sein.

Nachdem festgestellt wurde, dass der geplante Flug nicht stattfand wurde zum Reiseveranstalter der Reise Kontakt aufgenommen, dort wurde den Reisenden Fluege fuer rd. 2,5 Std. spaeter angeboten oder, wenn es fuer die Reisenden angenehmer sei, Fluege am kommenden Tag.

Der Reiseveranstalter ist somit seiner Verpflichtung Abhilfe zu schaffen, nachgekommen. Die Reisenden waren also nicht berechtigt vom Reisevertrag kostenfrei zurueckzutreten. Die Reisenden haben aber gegen den Reiseveranstalter Ansprueche wegen der entgangenen Nachtruhe, wenn man den spaeteren Flug genommen hat, oder einen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten, die den Reisenden entstanden sind, bei einer neuerlichen Anreise zum Flughafen am naechsten Tag.

Gegen die Fluggesellschaft wird man einen Anspruch aus der Fluggast-VO hinsichtlich einer Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der VO geltend machen koennen. Fuer die Hoehe ist ausschlaggebend, ob man die Reise mit dem 2,5 Std. spaeter stattgefundenen Flug oder erst am naechsten Tag antrat.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BEKS
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,

vielen Danke für die tollen Beiträge.

Es handelt sich bei der gebuchten Reise um ein Pauschalpaker des Reiseveranstalters. Die Airline hat diesen bereits am 07.10.15 über die Annullierung des Fluges informiert. Trotzdem hat der Reisende einen Anspruch gegenüber der Airline? Das ist für mich nicht ganz nachvollziehbar. Wo die Airline ja ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, oder?

Die Reise wurde nach den ganzen Vorkommnissen nicht angetreten.

Kann der Reisepreis zurück gefordert werden?

Gruß

BEKS

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Gegen die Fluggesellschaft wird man einen Anspruch aus der Fluggast-VO hinsichtlich einer Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der VO geltend machen koennen. Fuer die Hoehe ist ausschlaggebend, ob man die Reise mit dem 2,5 Std. spaeter stattgefundenen Flug oder erst am naechsten Tag antrat.


Also es ist tatsächlich so, dass sich die Ausgleichzahlung um 50% reduziert, weil die Flugstrecke 2435 km betrug.

Es ist für die Höhe der Ausgleichszahlung aber egal, wann der Fluggast nun den Ersatzflug tatsächlich angetreten hat. Es ist nur entscheidend, was angeboten wurde.

Zitat:

Artikel 7
Ausgleichsanspruch
[..]
(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige
Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten,
dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder
weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung
von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen
über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht
später als drei Stunden oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen
nicht später als vier Stunden
nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich
gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen
die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 %
kürzen
.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Es handelt sich bei der gebuchten Reise um ein Pauschalpaker des Reiseveranstalters. Die Airline hat diesen bereits am 07.10.15 über die Annullierung des Fluges informiert.


Das ist egal. Es kommt nur darauf, wann der Fluggast über die Annulierung beweisbar unterrichtet wurde.

Zitat:
Trotzdem hat der Reisende einen Anspruch gegenüber der Airline? Das ist für mich nicht ganz nachvollziehbar. Wo die Airline ja ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, oder?


Der Anspruch des Fluggastes gegenüber der Fluggesellschaft ergibt sich aus der EU Fluggastrechteverordnung EC261/2004
https://soep-online.de/assets/files/Fluggastrechte/Verordnung%20(EG)%20Nr.%20261-2004.pdf

Diese Verordnung gilt auch für Flüge, die Teil einer Pauschalreise sind.

Zitat:
Die Reise wurde nach den ganzen Vorkommnissen nicht angetreten.

Kann der Reisepreis zurück gefordert werden?


Nein!
Die Verspätung hätte ja nur 2,5h betragen.

Wenn die Sache vor Gericht kommt, müsste der Reiseveranstalter aber beweisen, ein Ersatzflug mit Germanwings angeboten zu haben.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von BEKS):
.....Trotzdem hat der Reisende einen Anspruch gegenüber der Airline? Das ist für mich nicht ganz nachvollziehbar.....

Der Reisende vertraut den Dokumenten, die ihn zum Antritt der Reise berechtigen. Was da intern zwischen der Airline und dem Reiseveranstalter kommunikativ lief, hat ihn nicht zu interessieren. Die EU-Fluggast-VO besagt ganz klar die Zustaendigkeiten. Die Airline kann spaeter den Reiseveranstalter in Regress nehmen = Artikel 13 der VO.

Zitat (von BEKS):
......Die Reise wurde nach den ganzen Vorkommnissen nicht angetreten. Kann der Reisepreis zurück gefordert werden?......

Was fuer Vorkommnisse?? Hier ist ein Mangel aufgetreten. Diesen Mangel hat der Reiseveranstalter binnen kuerzester Zeit behoben und somit Abhilfe geschaffen. Es bestand somit kein Grund zur Kuendigung des Reisevertrages durch die Reisenden.

Nun wird der Reiseveranstalter die Gebuehren verlangen, die seine AGB fuer einen Nichtantritt der Reise vorsehen (vielleicht kann aus Kulanz etwas anderes erreicht werden). Denn, wie gesagt, es bestand kein Kuendigungsgrund.

Zitat (von vundaal76):
......müsste der Reiseveranstalter aber beweisen, ein Ersatzflug mit Germanwings angeboten zu haben.....

Beim letzten Mal haben Sie in krimineller Manier einen Veranstalter ohne jeglichen Grund beschuldigt. Jetzt bringen Sie eine Airline ins Gespraech, obwohl der TE ueberhaupt nicht mit einem Wort diese Airline erwaehnt hat. Geht's noch......


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Beim letzten Mal haben Sie in krimineller Manier einen Veranstalter ohne jeglichen Grund beschuldigt.


Ich habe nur Alltours mit Urlaubtours verwechselt. Was soll daran kriminell sein?

Zitat:
Jetzt bringen Sie eine Airline ins Gespraech, obwohl der TE ueberhaupt nicht mit einem Wort diese Airline erwaehnt hat. Geht's noch......[/quote

Der erste angebotene Ersatzflug wurde durch Germanwings durchgeführt.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
......Ich habe nur Alltours mit Urlaubtours verwechselt. Was soll daran kriminell sein?.....

Das Sie es mit dem genauen Lesen nicht so ernst nehmen ist dem Forum ja hinreichend bekannt. Das jetzt aber auch noch Senor Alzheimer Sie hartnaeckig verfolgt, ist eine ganz neue Qualitaet.

Im Thread "Flugbuchung für einen anderen?" haben Sie ohne die geringste Berechtigung ein Leipziger Unternehmen ins Gespraech gebracht, obwohl der TE niemals behauptet hatte ueber diese Firma gebucht zu haben. Sie unterstellen dem Unternehmen unserioeses Vorgehen, das ist in meinen Augen Geschaeftsschaedigung und erfuellt auch den Tatbestand der falschen Anschuldigung, ist also kriminell.

Zitat (von vundaal76):
......Der erste angebotene Ersatzflug wurde durch Germanwings durchgeführt......

Auch das ist eine Behauptung Ihrerseits und wurde nie vom TE in die Diskussion eingeflochten.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
BEKS
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 6x hilfreich)

Also nochmals vielen Dank für Ihre Unterstützung bis hier hin.

Korrekt ist, dass ich die genannte Airline tatsächlich nie erwähnt habe!

Aber viel lieber möchte ich Sie über die bisherigen Ereignisse informieren.

Der Betroffene hat eine Reklamation/Kulanzanfrage per Email an den Veranstalter geschickt. Dieser hat reagiert und darauf hingewiesen nie von der Fluggesellschaft über die Annullierung in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Man habe das Schreiben und sämtliche Unterlagen an die Fluggesellschaft weiter geleitet.

An dieser Stelle habe ich mich gefragt, ob das seine Richtigkeit hat. Da, soweit ich es beurteilen kann, der Veranstalter Ansprechpartner für den Reisenden ist. Der Vertrag wurde ja dort abgeschlossen. Nicht direkt bei der Airline.

Allerdings reagierte die Airline ziemlich zeitnah und bat darum die Unterlagen auch nochmals per Email einzureichen. Es werde 6-8 Wochen dauern bis eine Rückmeldung erfolgen könne. Dem sind wir nachgekommen.

Jetzt heißt es abwarten...

Bete Grüße

BEKS

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Hallo,
ich denke die Rechtslage kann nicht aufgrund der zitierten Bestimmungen entschieden werden, denn diese gehen doch davon aus, dass die Annullierung nach der Buchung erfolgt ist, also zum Zeitpunkt der Buchung aktuell noch im Programm stand.
Hier war der Flug aber schon vor der Buchung eigentlich nicht mehr im Programm nur hat

Zitat:
der Veranstalter es versäumt diesen Flug entsprechend aus den Reisepaketen zu löschen.


Der Fehler (das Verschulden) lag also bei dem Veranstalter welcher nach meiner Auffassung auch schadensersatzpflichtig ist.
Der Veranstalter hat einen Flug verkauf, welcher schon am Buchungstage nicht verfügbar war.

-- Editiert von Spezi-2 am 24.10.2015 21:55

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
ich denke die Rechtslage kann nicht aufgrund der zitierten Bestimmungen entschieden werden, denn diese gehen doch davon aus, dass die Annullierung nach der Buchung erfolgt ist, also zum Zeitpunkt der Buchung aktuell noch im Programm stand.


Da stimme ich nicht zu.
Es kann verschiedene Ursachen haben, wieso ein Flug noch nach einer Annulierung noch gebucht werden kann.
1) Der Reiseveranstalter hat bei der Fluglinie für bestimmte Flüge Kontingente eingekauft. Wenn nunmehr die Fluglinie den Flug annulliert, kann es gut sein, dass die Kontingente nicht rechtzeitig von der Fluglinie gesperrt wurden. Das könnte ein manueller Vorgang sein, denn die Fluglinie nicht durchgeführt hat.
2) Die Fluglinie annuliert einen Flug. Nichtsdestotrotz kümmert sich die Fluglinie nicht sofort darum, dass alle Buchungskontingente aus den GDS rausgenommen werden.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
......ich denke die Rechtslage kann nicht aufgrund der zitierten Bestimmungen entschieden werden.......

Natuerlich muss nach den bestehenden Bestimmungen entschieden werden, nach was denn sonst. Es ist doch nicht Aufgabe der Reisenden zu pruefen, ob ihr Flug wirklich stattfindet oder bereits annulliert wurde, und die Annullierung durch den Reiseveranstalter verschlampt wurde.

Die Reisenden haben Dokumente, die zur Befoerderung berechtigen. Mit diesen Dokumenten begeben sie sich rechtzeitig zum Flughafen und muessen dort feststellen, dass der Flug annulliert wurde - das ist der Tatbestand.

In diesem Moment entstehen zwei Rechtssituationen, weil eine Pauschalreise gebucht wurde.

1. Die Reise wurde durch den Reiseveranstalter nicht vereinbarungsgemaess erbracht, hierfuer ist der § 651 a, ff BGB anzuwenden. Die Reisenden haben sofort Abhilfe verlangt, das Abhilfeersuchen wurde erfuellt, die Reisenden haetten 2,5 Std. spaeter fliegen koennen, was sie aber nicht gemacht haben. Dadurch schulden sie dem Reiseveranstalter die Stornierungsgebuehren, die den AGB's des Reiseveranstalters zu entnehmen sind. Ueberzahlungen hat der Reiseveranstalter natuerlich zu erstatten.

2. Fuer die Annullierung greift zusaetzlich die EU-Fluggast-VO 261/2004. Da die Reisenden den Reisedokumenten zu vertrauen hatten, meldeten sie sich fuer den Flug vereinbarungsgemaess am Abflughafen. Erst jetzt stellten sie fest, dass der Flug gestrichen war, fuer die Reisenden also eine kurzfristige Annullierung, da sie ja nicht frueher von diesem Sachverhalt informiert wurden.

Damit sind die Voraussetzungen, die aus der VO hervorgehen (da muessen Sie nur nachlesen), gegeben. Die Fluggesellschaft schuldet den Reisenden eine Ausgleichszahlung, denn hier bestehen ganz klare Zustaendigkeiten, die der VO zu entnehmen sind.

Das alles mag ein wenig kompliziert erscheinen, ist aber so und die Reisenden und die Leistungserbringer haben sich daran zu halten. Man kann keine Ausgleichszahlung vom Reiseveranstalter verlangen, dafuer ist dieser nicht zustaendig. Vom Reiseveranstalter kann man das verlangen, was ich unter '1.' genannt habe. Dem ist er nachgekommen, also bestehen gegen den Reiseveranstalter keine weiteren Ansprueche. Hier koennen die Reisenden jetzt nur auf Kulanz hoffen bzw. darauf, dass der Reiseveranstalter den Ruecktritt korrekt abrechnet.

Die Airline kann natuerlich den Reiseveranstalter fuer seine zu leistenden Zahlungen in Regress nehmen, da dieser offensichtlich Bockmist gemacht hat, wenn sie beweist, dass der Reiseveranstalter von der Annullierung Kenntnis hatte. Aber das ist nicht Sache der Reisenden, das haben die Leistungserbringer untereinander auszufechten.

Zitat (von vundaal76):
......Wenn nunmehr die Fluglinie den Flug annulliert, kann es gut sein, dass die Kontingente nicht rechtzeitig von der Fluglinie gesperrt wurden......

Bla, bla, bla. Wen interessierts????? Wenn, dann nur im Innenverhaeltnis der Leistungserbinger von Interesse

Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von BEKS):
....Dieser hat reagiert und darauf hingewiesen nie von der Fluggesellschaft über die Annullierung in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Man habe das Schreiben und sämtliche Unterlagen an die Fluggesellschaft weiter geleitet.....

Das zaehlt nicht!!!!! Die Reisenden muessen ihre Ansprueche gegen die Fluggesellschaft selbst geltend machen!!!!!!

Zitat (von BEKS):
......An dieser Stelle habe ich mich gefragt, ob das seine Richtigkeit hat......

Wegen der Stornierung der Reise ist der Reiseveranstalter der korrekte Ansprechpartner. Ansprueche aus der EU-Fluggast-VO 261/2004 sind an die Fluggesellschaft (nicht an den Reiseveranstalter!!!!!!)zu richten!!!!!!

So sind nun einmal die Bestimmungen. Gehen Sie davon aus, dass nun ein Kompetenzengerangel zwischen den Leistungserbringern stattfindet, der Eine wird es auf den Anderen schieben. Da muss man hartnaeckig bleiben, am besten einen, sich im Reiserecht auskennenden Anwalt mit der Sache beauftragen.


Viele Gruesse
bernardoselva

-- Editiert von bernardoselva am 25.10.2015 12:48

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Das Berliner Amtsgericht Charlottenburg hat die bisherige Praxis, dass die Airline fuer Fehler des Reiseveranstalters haftet und einzutreten hat, vor wenigen Tagen gekippt, wie der nachstehende Artikel beweist:
http://www.airliners.de/keine-airline-entschaedigung-angaben-veranstalters/37002

Da bin ich gespannt, wie sich dieses Urteil in der kuenftigen Rechtsprechung auswirken wird.

Jedenfalls ist sehr spannend, dass der TE das Forum ueber den Fortgang seiner Bemuehungen informiert.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Das Urteil ist ja auch nur konsequent. Nur dass nun der Verbraucher wieder spaß hat.

Nehmen wir einfach mal das klassische Problem, was doch immer häufiger beim Repaketieren auftritt.

Kunde K bucht im Reisebüro R (als Vermittler) vom RePaketierer P eine Reise.
P hat die Reise zusammengesetz aus einer Flugleistung von Reiseveranstalter RF und einer Hotelleistung von Reiseveranstalter RH (inkl dessen Transfer und VorOrtService)

Was ich zZ immer wieder beobachte ist folgendes. RF bekommt eine Fluganulierung von seinem Charterflug der Airline A, weil er nicht bereit ist, 50% der offenen Vakanzen zu übernehmen, und im Chartervertrag vorgesehen ist, dass der Flug anuliert wird, sollte ein bestimmter % der Plätze leer bleiben. Dies passiert oft im letzten Monat aber vor den 14 Tagen. Jetzt bucht RF seine eigenen Gäste um, vergisst aber den Flug aus dem System zu nehmen, so dass dieser Flug nun auf dem "Krabbeltischen" der Repaketierer landen.

K bekommt nun einen Voucher von P über die Flugleistung des RF bei A. Den Flugschein bekommt K in der Praxis tatsächlich erst beim Checkin.

Und nun stellt sich mir die Frage, wo hier der Vertrag zwischen K und A entsteht, auf Grund dessen die A haften sollte.
Unglücklich für K ist nun, dass der Fehler wohl bei RF passiert, aber P sein Vertragspartner ist.
P hat natürlich erstmal keinen Bock, für RF in Vorleistung zu treten, wimmelt also die Ks der Rs ab.



1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
BEKS
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank an alle für die rege Diskussion.

Die Entscheidung des Berliner Amtsgericht Charlottenburg ist sehr interessant.

Laut dem Veranstalter (VA) wurde dieser nie über die Annullierung informiert. Wie kann denn sowas überhaupt passieren?

Jedenfalls hat der VA die Reklamation an die Airline weitergeleitet und sich somit entgegen der Entscheidung des o. g. Amtsgerichts (A) gestellt.

Sofern die Airline tatsächlich keine Info an den VA geschickt hat, was mir schon sehr unwahrscheinlich vorkommt, ist diese Vorgehensweise denke ich auch vertretbar.

Ich warte jetzt ab bis eine Reaktion vorliegt und werde dann wieder an die Parteien herantreten.

Oder sollte ich mich gleich nochmal mit Hinweis auf diese Entscheidung an den VA wenden?

Was meint Ihr?

Gruß

BEKS

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Das Urteil ist vom 22.10.2015, also ganz aktuell. Ihr Vorgang spielte sich kurz davor ab. Ich wuerde da jetzt keinen Staub aufwirbeln, denn vielleicht haben Sie Glueck und weder der Reiseveranstalter noch die Airline wissen schon von dem Urteil, das kann fuer Sie nur von Vorteil sein.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
BEKS
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo bernardoselva,

ich habe soeben die Mitteilung erhalten, dass der Veranstalter anstandslos den Reisepreis erstattet hat.

Das kommt sehr unerwartet. Ist aber umso erfreulicher. Vor allem die Tatsache, dass es so schnell ging.

Ich nehme mal an, dass die Airline irgendwann eine Stellungnahme nachreicht.

Aber für mich ist die Sache hiermit erledigt.

Ich bedanke mich vielmals bei allen für die tolle Unterstützung.

Beste Grüße

BEKS

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.925 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen