Hallo zusammen
Wir haben eine Pauschalreise am 12. Februar gebucht.
Türkei mit Flug von Zürich nach Antalya vom 19. Mai bis 01. Juni.
Anzahlung von 30% wurde direkt am 13. Februar erledigt.
Restzahlung wäre nun am 20. April fällig. Gesamtbetrag der Reise
ca. 3700,- EUR.
Die aktuelle Lage sieht so aus, dass internationale Flüge in die Türkei erst wieder zum 21. Mai möglich werden.
s. dazu Info vom auswärtigen Amt.
Die Fluggesellschaft (SunExpress) hat mir das heute auch so telefonisch bestätigt. Es wird keinen Flug geben vor dem 21. Mai.
Das Hotel hat bisher noch keine weiteren Infos. Man rechnet aktuell damit wieder zum 1. Mai öffnen zu können.
Unsere Frage nun an Euch: Haben wir aufgrund der aktuellen Lage ein Sonderkündigungsrecht, z.B. weil der Flug nicht stattfindet?
Des weiteren verstrickt sich der Veranstalter in immer dubiosere Machenschaften.
Beispiel:
Laut diverser Portale werden teilweise 60% des Reisepreises verlangt da es wohl höhere Kosten nun gibt. Die AGBs verlangen aber lediglich 30% wenn Stornierung 30 Tage vor Abreise gemacht wird.
Ist dieses Vorgehen überhaupt rechtens?
Wir haben schlichtweg grosse Sorgen nach der Bezahlung dann dem ganzen Betrag hinterherzurennen wenn die Reise dann vom Veranstalter selbst storniert wird. Derzeit warten leute schon 6 Wochen auf Rückzahlung obwohl laut BGB maximal 2 Wochen korrekt wären.
Telefonisch ist beim Veranstalter übrigens niemand zu erreichen. Es läuft lediglich eine Bandansage.
Falls Ihr noch Detailfragen habt einfach fragen.
Grüsse und bleibt gesund
jk
-- Editiert von jk78 am 16.04.2020 22:40
Pauschalreise gebucht - Antritt fraglich
Reise mit Hindernissen?
Reise mit Hindernissen?
ZitatDie Fluggesellschaft (SunExpress) hat mir das heute auch so telefonisch bestätigt. Es wird keinen Flug geben vor dem 21. Mai. :
Dann würde ich mir das schriftlich geben lassen.
ZitatDie AGBs verlangen aber lediglich 30% wenn Stornierung 30 Tage vor Abreise gemacht wird. :
Da wäre der Wortlaut der entsprechenden Klausel relevant.
-- Editiert von Harry van Sell am 16.04.2020 22:59
Das mit dem schriftlich geben lassen ist eigentlich nicht nötig. Es wird explizit auf der Seite des auswärtigen Amts genannt, dass alle internationalen Flüge bis 20. Mai ausgesetzt sind.
AGBs des Veranstalters wären hier:
-- Editiert von jk78 am 16.04.2020 23:06
EDIT:
Sunexpress Homepage hat es heute offiziell gemacht:
Zitat:
Reisebeschränkungen für die Türkei
Die türkische Regierung hat als Maßnahme gegen die schnelle Verbreitung des Coronavirus das Reiseverbot für alle internationalen Flüge bis auf Weiteres verlängert.
SunExpress setzt daher alle internationalen Flüge in die und aus der Türkei bis einschließlich 21.05.2020 aus.
Der Veranstalter kann natürlich versuchen auf einen anderen Flug umzubuchen (ist wohl auch laut AGB möglich) aber den wird es nicht geben da die Flüge eben ausgesetzt sind.
-- Editiert von jk78 am 16.04.2020 23:09
-- Editiert von jk78 am 16.04.2020 23:10
-- Editiert von jk78 am 16.04.2020 23:10
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Sehr gut.
Dann würde ich jetzt gar nichts machen und warten bis der Veranstalter storniert.
ZitatSehr gut. :
Dann würde ich jetzt gar nichts machen und warten bis der Veranstalter storniert.
Heisst auch den Restbetrag nicht bezahlen? Der wäre am Montag fällig aber bevor der Veranstalter wegen Nicht-Bezahlung storniert muss er laut AGB eine Frist setzen zur Zahlung.
Wir haben dem Veranstalter nun mal auch gemailt. Telefonisch sind die nicht zu erreichen wie gesagt.
Die Fragestellung war sinngemäss wie sie gedenken den Vertrag zu erfüllen wenn es keinen Hinflug gibt.
Wir sind auf die Antwort gespannt. Wenn man den Beiträgen auf TrustPilot glauben schenken kann werden wir dann morgen das Angebot zur Stornierung mit 30% auf unsere Kosten erhalten. Was wir natürlich ablehnen werden.
Zitat:Wenn man den Beiträgen auf TrustPilot glauben schenken kann werden wir dann morgen das Angebot zur Stornierung mit 30% auf unsere Kosten erhalten. Was wir natürlich ablehnen werden.
Wenn Sie nicht stornieren wollen, werden Sie aber wahrscheinlich nicht drumherumkommen, den Restbetrag zu zahlen.
Das Problem ist, dass Sie dem Reiseanbieter nämlich eine Steilvorlage liefern, wenn Sie nicht zahlen.
Wenn der Reiseanbieter pfiffig ist, nutzt er Ihre Nicht-Zahlung aus, und kündigt den Reisevertrag wegen Nicht-Zahlung. Dann sehen Sie Ihre Anzahlung nicht wieder und haben auch kaum Chancen, die irgendwie einzuklagen. (Denn die Kündigung von Seiten des Anbieters erfolgt dann nicht wegen der gestrichenen Flüge, sondern wegen des Vertragsbruchs des Kunden ...)
Zitat:
Wenn Sie nicht stornieren wollen, werden Sie aber wahrscheinlich nicht drumherumkommen, den Restbetrag zu zahlen.
Das Problem ist, dass Sie dem Reiseanbieter nämlich eine Steilvorlage liefern, wenn Sie nicht zahlen.
Wenn der Reiseanbieter pfiffig ist, nutzt er Ihre Nicht-Zahlung aus, und kündigt den Reisevertrag wegen Nicht-Zahlung. Dann sehen Sie Ihre Anzahlung nicht wieder und haben auch kaum Chancen, die irgendwie einzuklagen. (Denn die Kündigung von Seiten des Anbieters erfolgt dann nicht wegen der gestrichenen Flüge, sondern wegen des Vertragsbruchs des Kunden ...)
Darum hatten wir ja gefragt ob nicht ein Sonderkündigungsrecht für uns besteht weil der Veranstalter seinen Vertrag gar nicht erfüllen man.
Hallo zusammen
Inwiefern könnte BGB §321 hier hilfreich sein bzw wäre der für den vorliegenden Fall passend?
http://juraeinmaleins.de/unsicherheitseinrede/
Zitat:Inwiefern könnte BGB §321 hier hilfreich sein bzw wäre der für den vorliegenden Fall passend?
Der § 321 BGB ist genau dafür da, um in so einem Fall wie diesem die Restzahlung verweigern zu können.
Da der Flug ab Zürich geht aber zur Sicherheit die Nachfrage, ob überhaupt deutsches Recht anwendbar ist. Wo wurde die Reise gebucht? In Deutschland oder in der Schweiz?
-- Editiert von hh am 20.04.2020 12:39
Mein Tipp: einfach nichts tun und abwarten.
Lies doch die aktuellen Infos des Reiseveranstalters (https://www.lmx.de/aktuelle-information-zum-corona-virus/):
Für alle Pauschalreisen über den 03.05.2020 hinaus prüfen wir täglich die Durchführbarkeit und werden in Fällen, wo uns die Leistungserbringung durch behördliche Anordnungen der Urlaubsländer oder nicht mehr vorhandener Flugmöglichkeiten oder landesweiter Hotelschließungen unmöglich gemacht wird, auch diese Pauschalreisen nicht durchführen.
Auch in diesen Fällen werden wir aktiv auf die betroffenen Kunden schriftlich zukommen.
Zitat:Zitat:Inwiefern könnte BGB §321 hier hilfreich sein bzw wäre der für den vorliegenden Fall passend?
Der § 321 BGB ist genau dafür da, um in so einem Fall wie diesem die Restzahlung verweigern zu können.
Da der Flug ab Zürich geht aber zur Sicherheit die Nachfrage, ob überhaupt deutsches Recht anwendbar ist. Wo wurde die Reise gebucht? In Deutschland oder in der Schweiz?
-- Editiert von hh am 20.04.2020 12:39
Reise wurde über HolidayCheck.de gebucht und Gerichtsstand des Veranstalters ist Leipzig.
ZitatMein Tipp: einfach nichts tun und abwarten. :
Lies doch die aktuellen Infos des Reiseveranstalters (https://www.lmx.de/aktuelle-information-zum-corona-virus/):
Für alle Pauschalreisen über den 03.05.2020 hinaus prüfen wir täglich die Durchführbarkeit und werden in Fällen, wo uns die Leistungserbringung durch behördliche Anordnungen der Urlaubsländer oder nicht mehr vorhandener Flugmöglichkeiten oder landesweiter Hotelschließungen unmöglich gemacht wird, auch diese Pauschalreisen nicht durchführen.
Auch in diesen Fällen werden wir aktiv auf die betroffenen Kunden schriftlich zukommen.
Diesen Text kann man getrost vergessen.
Es geht aktuell darum, dass die bei allen Kunden ein Mahnstorno durchführen weil so lange wie möglich abgewartet wird mit der Absage durch den Veranstalter.
Es wird keine Reise zu dem Zeitpunkt stattfinden und deswegen möchten wir auch alle Rechtsmittel ausschöpfen um den Restbetrag nicht auch noch zu verlieren.
Na dann ...ZitatDiesen Text kann man getrost vergessen. :
Und das weiß man woher für alle Kunden?ZitatEs geht aktuell darum, dass die bei allen Kunden ein Mahnstorno durchführen :
Und das auswärtige Amt bestimmt auch über Abflüge vonZitatDas mit dem schriftlich geben lassen ist eigentlich nicht nötig. Es wird explizit auf der Seite des auswärtigen Amts genannt, dass alle internationalen Flüge bis 20. Mai ausgesetzt sind. :
?ZitatZürich :
Hier sollten doch wohl die Regelungen des Landes in dem abgeflogen werden soll beachtet werden.
Berry
Haben Sie die Reise bei einem deutschen oder schweizerischen Reiseveranstalter gebucht?
Im letzten Fall können wir hier nicht helfen.
Falls deutscher Reiseveranstalter -> die Restzahlung wäre nicht verloren.
Sie müssten allenfalls bis zum 15.01.2022 warten, Diese wiederzubekommen.
Zitat:Unsere Frage nun an Euch: Haben wir aufgrund der aktuellen Lage ein Sonderkündigungsrecht, z.B. weil der Flug nicht stattfindet?
Nein, weil der Reiseveranstalter Sie auf einen anderen Flug umbuchen könnte.
-- Editiert von vundaal76 am 20.04.2020 14:03
Zitat:Na dann ...ZitatDiesen Text kann man getrost vergessen. :
Und das weiß man woher für alle Kunden?ZitatEs geht aktuell darum, dass die bei allen Kunden ein Mahnstorno durchführen :
Sorry da hat das Handy etwas Text geschluckt. Gemeint war, dass bei einem Großteil der Kunden wo jetzt noch Rwstzahlungen offen wären diese abgemahnt und dann ohne große Fristsetzung als Mahnungsstorno storniert werden. Zu lesen in diversen Foren, Facebook, usw.
Zitat:Und das auswärtige Amt bestimmt auch über Abflüge vonZitatDas mit dem schriftlich geben lassen ist eigentlich nicht nötig. Es wird explizit auf der Seite des auswärtigen Amts genannt, dass alle internationalen Flüge bis 20. Mai ausgesetzt sind. :?ZitatZürich :
Hier sollten doch wohl die Regelungen des Landes in dem abgeflogen werden soll beachtet werden.
Berry
Wieso des Abfluglandes wenn die Türkei niemanden rein lässt??
Da kann der Flieger gerne starten, von Zürich, von Stuttgart, aus Deinem Vorgarten. Wenn er in der Türkei nicht landen kann bringt das ja auch nix.
ZitatHaben Sie die Reise bei einem deutschen oder schweizerischen Reiseveranstalter gebucht? :
Im letzten Fall können wir hier nicht helfen.
Falls deutscher Reiseveranstalter -> die Restzahlung wäre nicht verloren.
Sie müssten allenfalls bis zum 15.01.2022 warten, Diese wiederzubekommen.
Zitat:Unsere Frage nun an Euch: Haben wir aufgrund der aktuellen Lage ein Sonderkündigungsrecht, z.B. weil der Flug nicht stattfindet?
Nein, weil der Reiseveranstalter Sie auf einen anderen Flug umbuchen könnte.
-- Editiert von vundaal76 am 20.04.2020 14:03
Deutscher Reiseveranstalter
Das umbuchen ist theoretisch möglich aber nur dann wenn es auch Flüge gibt.
Und wegen der Gutscheine warten wir doch erstmal ab ob die überhaupt kommen und dann auch rückwirkend gelten. Mal abgesehen davon, dass es den Veranstalter so lange geben muss, dass er das Geld überhaupt zurückerstatten kann.
Das werden am Ende Gerichte klären müssen, ob bei offensichtlich nicht durchführbaren Pauschalreisen, ein Mahnungsstorno überhaupt wirksam wird.
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