Pauschalreise wird um zwei Tage verschoben - Schadensanspruch?

30. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb479550-59
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Pauschalreise wird um zwei Tage verschoben - Schadensanspruch?

Servus und hallo!

Ich habe zusammen mit meinem besten Kumpel vor ein paar Wochen eine Pauschalreise vom 10-17.12. nach Ägypten gebucht. Vor knapp einer Woche wurde uns eine Flugzeitänderung bekannt gegeben. Diese war zwar etwas umständlich für uns, aber wir haben unser Wochenende vorher etwas umstruckturiert und das passte dann.

Jetzt habe ich heute folgende E-Mail von ab-in-den-Urlaub bekommen:

Zitat:
Sehr geehrter Herr xxx,

soeben wurde uns von Ihrem Reiseveranstalter FTI MIXX eine erneute Flugänderung zu Ihrer gebuchten Reise übermittelt.

Bitte geben Sie uns daher schnellstmöglich, bis spätestens 30.11.17 Bescheid, wie wir verbleiben dürfen, damit wir dem Veranstalter rechtzeitig Ihre Entscheidung mitteilen können. Herzlichen Dank!

Damit Sie jedoch nicht auf Ihren Urlaub verzichten müssen, hat Ihr Veranstalter folgende Alternative(n) reserviert:

12.12.17 ARZ8219 08:00 Düsseldorf Hurghada 13:40
19.12.17 ARZ8220 15:10 Hurghada Düsseldorf 19:05

Leider 2 Tage später, der Ersatzflug am selben Tag ist leider ausgebucht.

Es würde uns freuen, wenn die Alternative Ihren Wünschen entspräche.

Selbstverständlich können Sie jederzeit auch gern nach Verfügbarkeit Ihres Reiseveranstalters zu Katalogpreisen umbuchen.

Für eventuelle Rückfragen erreichen Sie uns unter den u. g. Kontaktdaten.

Viele Grüße

Ihr / Ihre xxx


Das bedeutet: Unser Flug verschiebt sich um 2 Tage und wir haben keine 24 Stunden Zeit für eine Entscheidung. Selbstverständlich haben wir uns für den vorherigen Zeitraum bereits Urlaub genommen. Außerdem gibt es auch Termine, die zumindest auf den Dienstag (19.12.) gelegt wurden. Und natürlich wissen wir auch nicht, ob wir für den 18. und 19. noch Urlaub bekommen.
Abgesehen davon, hat man natürlich auch besseres mit seiner Zeit zu tun, als sich nun im Internet schlau zu machen bzgl. der eigenen Rechte etc. An dieser Stelle auch großen Dank für die Mühen, die sich hier die meisten machen!

Die Frage ganz einfach: welche Ansprüche haben wir und wie sollen wir uns verhalten, da der Kollege wahrscheinlich erst am Montag Bescheid weiß, ob er den 18. und 19. auch noch frei bekommt.

Herzlichen Dank und beste Grüße!

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26 Antworten
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#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

Sie haben folgende Moeglichkeiten:
1. Sie nehmen die Aenderung an und fliegen vom 12. - 19.12. In dem Fall koennen Sie gegen die Fluggesellschaft entsprechend der EU-Fluggast-VO 261/2004 Ausgleichszahlungen geltend machen, da der urspruenglich gebuchte Flug annulliert wurde.. Da es sich Ihren Angaben um eine in der EU registrierte Fluggesellschaft handelt, koennen Sie je Flugstrecke und Ticket 400,-- Euro an Ausgleichszahlung einfordern.

Sie sollten allerdings zuvor ergruenden warum der urspruenglich geplante Flug so nicht durchgefuehrt wird. Liegen Gruende vor, die durch die Fluggesellschaft nicht zu vertreten sind, muss keine Ausgleichszahlung geleistet werden.

2. Sie treten vom Buchungsauftrag zurueck und versuchen ueber einen anderen Veranstalter eine identische Reise zu buchen. In dem Fall hat der urspruengliche Reiseveranstalter Ihnen den kompletten Reisepreis zu erstatten und ggfl. Mehrkosten aus der Neubuchung zu tragen.

3. Sie treten vom Buchungsauftrag zurueck und lassen sich saemtliche eingezahlten Gelder zurueckzahlen. Dann nehmen Sie sich einen Anwalt und verklagen den Reiseveranstalter auf Schadenersatz wg. entgangener Urlaubsfreuden.

Auch bei den Varianten 2 + 3 steht Ihnen die Ausgleichszahlung gegen die Fluggesellschaft zu, wenn sie dafuer einzutreten hat.

Ansprueche aus der Fluggast-VO richten Sie gegen die Fluggesellschaft. Fuer alle anderen Punkte ist der Reiseveranstalter zustaendig.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#2
 Von 
fb479550-59
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi Bernardoselva,

großen Dank für die Antwort.
"Leider" werfen sich dabei für mich neue Fragen auf. Wie genau erfahre ich, welches die Gründe für die nicht-Durchführung für den Flug waren? Und welches sind Gründe, die "nicht zu vertreten" sind? Würde ich der Fluggesellschaft dann einfach eine E-Mail schreiben oder per Einschreiben etwas zusenden? Haben leider beide keine Rechtsschutzversicherung.

Zu 2.: ist aktuell die Variante, die mir am unliebsten ist. Da man erst einmal genau die Reise nochmal finden müsste und erst einmal in Vorkasse tritt. Am Ende bleibt man wahrscheinlich auf den Kosten sitzen.

Bzgl. 3. wie wahrscheinlich ist es, dass man in so einem Fall gewinnt? Unter dem Aspekt, dass wir keine Rechtsschutzversicherung haben - und auch keine Erfahrung in diesem Bereich - sind wir eher vorsichtig.
Es geht uns in erster Linie zwar nicht ums Geld, aber der Ärger ist schon recht groß. Außerdem weiß ich nicht, welche Konsequenzen wir zu tragen haben, da wir frühestens Montag Bescheid wissen, ob wir für den 18. und 19.12. auch von der Arbeit Urlaub genehmigt bekommen.

Lieben Dank und beste Grüße!

PS: Zu welcher Partei würde ab-in-den-Urlaub eigentlich eher stehen? Würden die sich dafür einsetzen oder eher für den Veranstalter und die Fluggesellschaft?

-- Editiert von fb479550-59 am 30.11.2017 16:39

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#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von fb479550-59):
.......Wie genau erfahre ich, welches die Gründe für die nicht-Durchführung für den Flug waren?.....

Ueber das LBA (Luftffahrt-Bundesamt) in Braunschweig.

Zitat (von fb479550-59):
......Und welches sind Gründe, die "nicht zu vertreten" sind?.....

Beispielsweise wenn Landerechte oder Slots entzogen werden. Bei deutlich ueber 90 % aller Faelle fallen Annullierungen in den Einflussbereich der Fluggesellschaft.

Zitat (von fb479550-59):
......Würde ich der Fluggesellschaft dann einfach eine E-Mail schreiben oder per Einschreiben etwas zusenden.....

Anschreiben immer mit Zustellungsnachweis!!!!!!

Zitat (von fb479550-59):
.....Bzgl. 3. wie wahrscheinlich ist es, dass man in so einem Fall gewinnt?......

Sehr, sehr hoch! Der Reiseveranstalter hat die Leistungen ohne Maengel zu erbringen. Macht er das nicht muss er Schadenersatz leisten, siehe § 651 a, ff BGB ).


Viele Gruesse
bernardoselva

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#4
 Von 
fb479550-59
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay. Dann werde ich morgen Vormittag mich beim LBA schlau machen, warum der Flug so nicht stattfindet. Wenn dir mir nichts sagen können, würde das ja wahrscheinlich nur bedeuten, dass der Flug überbucht ist?!

Auf https://www.flightright.de/ihre-rechte/rechte-im-pauschalurlaub
steht:

Zitat:
WICHTIG: Urlauber können die Minderung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter nicht zusätzlich zu einer Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft gemäß der Verordnung verlangen. Vielmehr kann der Betrag, den die Airline zahlt, auf den Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung gegen den Reiseveranstalter angerechnet werden.


Stimmt das so? Hatte es bei Ihnen anders interpretiert.

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#5
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Sie sind nicht verpflichtet, auf das neue Angebot innerhalb von 24h zu reagieren. Schweigen heisst -> keine Zustimmung zum nicht akzeptablen Alternativangebot.

Mit diesem Reisevermittler müssen Sie schon gar nicht kommunizieren.

Dem Reiseveranstalter würde ich eine Email senden, dass man auf die Flüge am gebuchten An- und Abreisetag besteht.

Turkish Airlines fliegt täglich nach Hurghada via Atatürk.
Ich würde den Reiseveranstalter und die Fluggesellschaft, die den Flug annuliert hat, sie auf Turkish Airlines kostenfrei umzubuchen.
Gemäß Artikel 8 der EU Fluggastverordnung haben Sie dazu das Recht, insb. wenn die Fluggesellschaft jegliche Umbuchung ablehnt.

-- Editiert von vundaal76 am 30.11.2017 21:22

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#6
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat:
......Ich würde den Reiseveranstalter und die Fluggesellschaft, die den Flug annuliert hat, sie auf Turkish Airlines kostenfrei umzubuchen.....

Was wuerden Sie???? Ich verstehe den Satz nicht.

Zitat:
......Gemäß Artikel 8 der EU Fluggastverordnung haben Sie dazu das Recht, insb. wenn die Fluggesellschaft jegliche Umbuchung ablehnt......

Zu was meinen Sie Recht zu haben.........

Zitat (von fb479550-59):
.......Stimmt das so?......

Ja, das stimmt so. Entschaedigungen muessen eigentlich miteinander verrechnet werden. Da aber zunaechst unterschiedliche Wege begangen werden, erfaehrt der Reiseveranstalter mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht, dass Sie von der Fluggesellschaft entschaedigt wurden.

Wird allerdings danach gefragt, muessen Sie das wahrheitsgemaess beantworten. Landet die Angelegenheit vor Gericht, dann faellt das eh auf.

Darum ist mein Vorschlag 1 der fuer Sie oekonomischste Weg.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#7
 Von 
fb479550-59
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey!

LBA hat heute leider gar nicht geöffnet, daher habe ich den Damen und Herren noch eine E-Mail geschickt. Ich hoffe daher auf eine Auskunft bis Montag.

Leider verdichten sich aktuell die Anzeichen etwas, dass wir am 18. bzw 19.12. bereits wieder in Deutschland sein müssen. Dementsprechend werde ich sehen, was ich noch machen kann. Selber herausfinden, weshalb der Flug nicht stattfindet kann ich wahrscheinlich nicht, oder?

Das wäre unser ursprünglicher Flug gewesen:
10.12.17 ARZ8721 08:00 Düsseldorf Marsa Alam 13:45
17.12.17 ARZ8722 15:15 Marsa Alam Düsseldorf 19:15

Herzlichen Dank nochmal!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb479550-59
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Und ich habe eine - weniger hilfreiche - Antwort vom LBA bekommen:

Zitat:
Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Anfrage an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass das LBA keinerlei Einfluss auf die Flugpläne der Fluggesellschaften hat.

Bei einer Flugzeitenänderung auf einen späteren Abflugzeitpunkt handelt es sich nicht um eine Verspätung, da diese planmäßig geschieht.

Eine Flugzeitenvorverlegung fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Es ist daher keine abschließende Bewertung durch das LBA möglich.

Eventuell kann Ihnen der Verbraucherschutz Ihres Bundeslandes weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Luftfahrt-Bundesamt

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#9
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von fb479550-59):
.......Bei einer Flugzeitenänderung auf einen späteren Abflugzeitpunkt handelt es sich nicht um eine Verspätung, da diese planmäßig geschieht.......

Zumindest kann man aus der Antwort des LBA ableiten, dass es sich wahrscheinlich um eine Flugplanaenderung handelt, und Flugplanaenderungen, die fallen in der Regel in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften.

Das wird nun hier zudem sehr deutlich, nachdem Sie nun die Daten des urspruenglich gebuchten Fluges mitteilten. Ich gehe jetzt davon aus, dass man die Fluege nach Marsa Alam gestrichen hat, vermutlich wg. geringer Auslastung, und hat die bereits gebuchten Gaeste auf den Flug nach Hurghada umgebucht.

Solche Spielchen werden von voellig unbedeutenden Fluggesellschaften, wie Azur Air, gerne betrieben.

Das staerkt Sie in der Durchsetzung Ihrer Ansprueche!

Zitat (von vundaal76):
......Ich würde den Reiseveranstalter und die Fluggesellschaft......

Warum beantworten Sie nicht meine diesbezueglichen Fragen unter #6. Weil Sie einmal mehr Sprueche ohne Hintergrund raushauen, nur um Polemik aufzubauen?? Das man damit nur den Fragesteller verunsichert kuemmert Sie offensichtlich nicht die Bohne......


Viele Gruesse
bernardoselva

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#10
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Aus taktischen Gründen würde ich das Alternativangebot vom Reisevermittler / Reiseveranstalter noch nicht akzeptieren bzw. darauf nicht antworten.

Sie sollten den Reiseveranstalter, Ihnen Ersatzflüge an dem ursprünglichen Reisetag zu buchen.

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#11
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
......Aus taktischen Gründen würde ich das Alternativangebot vom Reisevermittler / Reiseveranstalter noch nicht akzeptieren bzw. darauf nicht antworten.

Sie sollten den Reiseveranstalter, Ihnen Ersatzflüge an dem ursprünglichen Reisetag zu buchen......

Ich gehe davon aus, dass Sie nicht wissen, was Sie so an blabla loslassen und schreiben????? Denn was hat diese Antwort mit Ihren Ausfuehrungen: Ich würde den Reiseveranstalter und die Fluggesellschaft, die den Flug annuliert hat, sie auf Turkish Airlines kostenfrei umzubuchen.
Gemäß Artikel 8 der EU Fluggastverordnung haben Sie dazu das Recht, insb. wenn die Fluggesellschaft jegliche Umbuchung ablehnt.
und die sich daraus ergebenden meinerseits gestellten Fragen Was wuerden Sie???? Ich verstehe den Satz nicht. und Zu was meinen Sie Recht zu haben. zu tun??? Ich kann daraus nichts ableiten........


Viele Gruesse
bernardoselva

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119618 Beiträge, 39755x hilfreich)

@vundaal76
Waren heute nicht alle Wörter in der Verlosung?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
fb479550-59
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich wurde heute Morgen von der Verbraucherschutzzentrale Ns angerufen und würde für morgen einen Termin bekommen - die wollen für ein 15 minütiges Beratungsgespräch 10€ haben - also fast geschenkt. Die Frage ist, was die mir neues bzgl. der Situation in 15 Minuten erzählen könnten. Den Grund der Verschiebung des Fluges werden die dort wohl nicht wissen. Für mich wäre interessant, wie ich nun an die Airline mich zu wenden habe und wie an den Reiseveranstalter.

Da momentan der komplette Urlaub auf der Kippe steht, bzw. wir uns etwas neues einfallen lassen müssen, geht auch die Laune ein wenig in den Keller - umso größeren Dank für die Hilfe hier.

Werde auch nochmal beim LBA anrufen. Vielleicht kann die Hotline mir etwas neues erzählen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von fb479550-59):
.......Für mich wäre interessant, wie ich nun an die Airline mich zu wenden habe und wie an den Reiseveranstalter........

Siehe #1


Viele Gruesse
bernardoselva

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#15
 Von 
fb479550-59
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Mit 'wie' meinte ich, ob ich denen einen Brief schicken soll und einfach um Ausgleichzahlungen bitten soll, auf EU-Fluggast-VO 261/2004 verweisen soll oder um eine Stellungnahme mit deren "Vorstellungen" bitten soll. Ähnliches bzgl. des Reiseveranstalters.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von fb479550-59):
....Mit 'wie' meinte ich, ob ich denen einen Brief schicken soll und einfach um Ausgleichzahlungen bitten soll......

Forderungen sollte man immer beziffern. Das verleiht einem Schreiben eine deutlichere Ausdruckskraft.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#17
 Von 
fb479550-59
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay. Dann werde ich das Schreiben mit meinem Kumpel zusammen aufsetzen und morgen vom Verbraucherschutz einmal gegenlesen lassen.
Eine - hoffentlich - letzte Frage noch.
Sie schrieben

Zitat:
1. Sie nehmen die Aenderung an und fliegen vom 12. - 19.12. In dem Fall koennen Sie gegen die Fluggesellschaft entsprechend der EU-Fluggast-VO 261/2004 Ausgleichszahlungen geltend machen, da der urspruenglich gebuchte Flug annulliert wurde.. Da es sich Ihren Angaben um eine in der EU registrierte Fluggesellschaft handelt, koennen Sie je Flugstrecke und Ticket 400,-- Euro an Ausgleichszahlung einfordern.


Bedeutet das Hinflug + Rückflug * Anzahl der Reisenden --> 1600€? Ich will mich natürlich nicht darüber beschweren, es erscheint mir nur recht viel. Auch wenn die Mühen und die investierte Zeit hierfür sehr ärgerlich waren bzw. sind.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von fb479550-59):
.....Bedeutet das Hinflug + Rückflug * Anzahl der Reisenden --> 1600€......

Ja, das bedeutet das. Azur Air ist in der EU registriert und hat sowohl fuer den Hin- als auch fuer den Rueckflug je Person Euro 400,-- an Ausgleichszahlung zu leisten. Das macht also 1.600,-- Euro!


Viele Gruesse
bernardoselva

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#19
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10652 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von fb479550-59):
ob ich denen einen Brief schicken soll und einfach um Ausgleichzahlungen bitten soll,


Um Forderungen "bittet" man nicht, wie es das Wort schon sagt, fordert man vom Gegenüber etwas.

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#21
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von NikSeib):
.......Im übrigen ganz schnell den Betrag auf 800Euro korrigieren denn für den Rückflug gibt es einmal nichts für den Rückflug!......

In der Tat duerfte diese Mutmassung so ok sein, da der Rueckflug nach Artikel 5, 1, c, i der Fluggast-VO zu bewerten ist. Die Mitteilung, dass der Flug annulliert ist, hat den Reisenden mehr als zwei Wochen vor dem Flug erreicht und damit ist keine Ausgleichszahlung zu leisten.

Zitat (von NikSeib):
......eine Ersatzbeförderung zum ursprünglichen Zeitpunkt zu erhalten was übrigens in dieser Hinsicht auch für den Hinflug gilt......

Ein Angebot zur Ersatzbefoerderung hat es gegeben.

Viele Gruesse
bernardoselva

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#23
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von NikSeib):
......Das Postdam Urteil ist einfach nur Schrott,......

Es gibt aber kein anderes Urteil, obwohl Sie das behaupten, aber offensichtlich nicht belegen koennen. Das Potsdamer Urteil ist die momentane Rechtsprechung.

Die VO gibt aber unendlich viele Reibungspunkte her. Ich persoenlich musste erleben, dass ein Flug nach BKK eine grosse Verspaetung hatte. Alle Reisenden der Eco, die Ansprueche stellten, erhielten Euro 600,--, weil das die VO so hergibt. Kaum ein Reisender hatte jedoch fuer den Flug Euro 600,-- bezahlt, sondern in der Regel fast einen Hunderter weniger.

Ich als C-Klasse-Fliegender bekam auch diese Euro 600,--, obwohl mein Ticket fuer diese Strecke rd. Euro 1.400,-- kostete. Jetzt koennen wir ueber Verhaeltnismaessigkeit anfangen zu diskutieren.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#24
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Versuchen wir hier doch mal ein wenig Klarheit rein zu bringen:

1. Ja das Urteil des zitierten Landgerichts in Potsdamm ist rechtskräftig geworden
2. Ja das betreffende Urteil stellt im Momemt anscheind zur Zeit eine Entscheidung dar welche in höherer Instanz gefallen ist.
3. Allerdings ist die Qualität dieser Entscheidung zweifelhaft, das Ergebnis des Gerichts dass keine Verpflichtung zur Umbuchung auf Fremdairlines besteht überzeugt bei näherer Betrachtung nicht.
4. Es ist zwar richtig dass die Entscheidung bislang nicht durch höchstgerichtliche Entscheidungen tangiert wird, allerdings zeigen aktuelle Kommentare eine deutlich andere Sichtweise welche im Ergebnis auch überzeugt.
Beispiel hierzu ein 2016 erschienenes Handkommentar Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung.

Insgesamt bleibt als Fazit ja das zitierte Urteil ist noch in der Welt ist alleine schon seines Alters nicht mehr als zeitgemäß an zu sehen, grundsätzlich ist zu erwarten dass im Falle einer höchstgerichtlichen Entscheidung den Argumentationen der Kommentare gefolgt werden wird.


Zur Entschädigung selbst:
Mit der Aufnahme einer pauschalen Entschädigungszahlung in eine Rechtsnorm verfolgt der Gesetzgeber das Ziel den Fluggast mit möglichst einfachen Mitteln gegen Schäden zu schützen welche durch schuldhafte Anullierungen und Verspätungen entstanden sind.

Hierzu wurde als Lösung ein jeweiliger Pauschalbetrag bestimmt, grundsätzlich ist je doch ohne weiteres möglich entstandenen Schaden im Höheren Wert geltend zu machen.
Auch dass die Höhe der Pauschalbeträge unabhängig der Reiseklasse gewählt wurden ist sachlich folgerichtig und logisch, denn warum sollte sich ein Entstandener Schaden wegen einer Annullierung durch eine höhere Reiseklasse erhöhen?

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#25
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von AlinaKl):
......dass keine Verpflichtung zur Umbuchung auf Fremdairlines besteht überzeugt bei näherer Betrachtung nicht.......

Wen interessiert's........?

Zitat (von AlinaKl):
........Insgesamt bleibt als Fazit ja das zitierte Urteil ist noch in der Welt ist alleine schon seines Alters nicht mehr als zeitgemäß an zu sehen.......

Was hat das Alter eines Urteils mit der daraus resultierenden Rechtsfolge zu tun? Leuchtet mir nicht ein. Das Urteil scheint ja insoweit wegweisend zu sein, ansonsten waere es laengst von einer hoeheren Instanz 'aufgefressen' worden.

Zitat (von AlinaKl):
.......Auch dass die Höhe der Pauschalbeträge unabhängig der Reiseklasse gewählt wurden ist sachlich folgerichtig.......

Wie ich bereits erwaehnte, das mag man sehen wie man moechte. Fuer mich die geeignetere Loesung waere eine Staffelung, etwa in Prozente vom Ticketpreis. Das schliesst nicht aus, dass. wenn hoehere Kosten nachgewiesen werden, diese nicht zu uebernehmen sind.

Seit mehr als 10 Jahren schlagen wir uns mit einer nicht so gut formulierten VO herum, die laengst den wirklichen Erfordernissen anzupassen gewesen waere.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

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#26
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Selbstverständlich hat isoliert betrachtet das Alter einer Entscheidung nichts mit der Rechtsfolge zu tun.
Dies ist im übrigen auf für die Argumentation völlig irrelevant sondern dass es innerhalb der Lehre und herrschenden Meinung zu Fortentwicklungen kam.
Da das Deutsche Recht eben nicht auf Präzedenzfällen auf gebaut ist, können zwar Argumente welche in früheren Urteilen verwendet wurden immer noch eine hohe Relevanz besitzen allerdings kann eine alte Entscheidung nicht auf den Wandel in der Fortentwicklung des Rechts reagieren.

Daher ist es deutlich sinnvoller sich mit aktuellen Kommentare zur Fluggastrechteverordnung anstatt solchen alten Urteilen zu beschäftigen.
Wie ebenfalls an anderer Stelle bereits erwähnt ist aufgrund diesen Wandels sehr wohl damit zu rechnen das aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungungen anders ausfallen würden und somit das Potsdammer Urteil "aufgefressen" wird.
(oder eben auch nicht weil keine Beklagte die Kosten einer Entscheidung in der Endinstanz riskiert)


Die Diskussion ob die Höhe der Entschädigung durch pauschaler Betrag oder durch prozentualen Anteil am Ticketspreis sinnvoller erscheint ist, ist eine welche dem Gesetzgeber obliegt.
Allerdings birgt auch die Ticketpreismethode ihre Probleme und würde in vielen Fällen die eigentliche Intention untergraben es dem Fluggast auf einfachem Weg zu ermöglichen seinen Schaden geltend zu machen.

Zudem kommt der Ausgleichszahlung unstrittig ein gewisser erzieherischer Charakter gegenüber den Fluggesellschaften zu.
Dies ist aber im Ergebnis auch unproblematisch da die Verordnung selbst Begrenzungen durch die zwei Wochen und ein Wochen Regelung enthält.

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