Hallo liebe Mitglieder des Forums,
ich wende mich mit einem Hilferuf an Euch.
Anfang März 2015 habe ich, gemeinsam mit meiner Frau und unserer Tochter (5Jahre) eine Reise in die USA gebucht.
Als Abreisetermin war der 16. April 2015 geplant. Leider mussten wir unsere geplante Reise aufgrund einer plötzlichen Erkrankung meiner Frau am 14. April 2015 stornieren. Glücklicher Weise habe ich eine Reiserücktrittskostenversicherung über meine Kreditkarte.
Versicherer ist die **************. Diese habe ich umgehend nach Stornierung der Reise kontaktiert und alle notwendigen Unterlagen eingereicht. Prompt erhielt ich, zu meiner eigenen Überraschung & entgegen den allgemeingültigen Vorurteilen der Versicherungsbranche gegenüber, einen Brief von der Versicherung in dem mir mitgeteilt wurde, dass mein Fall geprüft und genehmigt wurde. Den Reisepreis (abzgl. Selbstbehalt) werde man "umgehend" (Zitat) auf mein Konto überweisen.
Leider ist diese Ankündigung mittlerweile über 5 Wochen her und unter „umgehend" verstehe ich etwas anderes. Wir haben bereits mehrfach bei der Versicherung nachgefragt und werden seit dem immer wieder vertröstet. Mal heißt es in der nächsten Woche, dann wiederum war ein technischer Defekt an allem Schuld usw.
Langsam fange ich an mich zu ärgern, was schade ist und auch unnötig.
Wenn man Zusagen nicht einhalten kann, dann trifft man sie doch gar nicht erst, oder?
Nun weiß ich nicht weiter. Uns fehlt das Geld. Wie lange soll das noch so gehen? Was kann ich tun?
Ich freue mich über hilfreiche Beiträge.
Vielen Dank im Voraus.
Bekir Sentürk
-- Editiert von Moderator am 30.05.2015 19:41
-- Thema wurde verschoben am 30.05.2015 19:41
Reiserücktritt wegen plötzlicher Erkrankung - Versicherer hält uns hin...
30. Mai 2015
Thema abonnieren
Frage vom 30. Mai 2015 | 10:45
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 6x hilfreich)
Reiserücktritt wegen plötzlicher Erkrankung - Versicherer hält uns hin...
Reise mit Hindernissen?
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#1
Antwort vom 30. Mai 2015 | 16:13
Von
Status: Bachelor (3253 Beiträge, 1810x hilfreich)
Hallo,
wenn Sie eine Zusage ueber eine Erstattung der Stornogebuehren vorliegen haben, kann es nur eine Antwort geben: Per Einschreiben-Rueckschein hinschreiben, angemessene Frist zur Zahlung setzen, da duerften 14 Tage durchaus angemessen sein. Wird innerhalb der Frist nicht gezahlt, dann die Sache einem Anwalt geben und den Betrag einklagen lassen zzgl. Zinsen und Kostenpauschale.
Die Kosten des Anwalts hat die Versicherung ebenfalls zu tragen, aber Sie werden wahrscheinlich in Vorlage treten muessen.
Viele Gruesse
bernardoselva
#2
Antwort vom 31. Mai 2015 | 10:20
Von
Status: Junior-Partner (5048 Beiträge, 1959x hilfreich)
Zitat:Den Reisepreis (abzgl. Selbstbehalt) werde man "umgehend" (Zitat) auf mein Konto überweisen.
Stand da auch eine konkrete Summe, was überwiesen werden soll?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 31. Mai 2015 | 11:38
Von
Status: Bachelor (3253 Beiträge, 1810x hilfreich)
Zitat......Stand da auch eine konkrete Summe, was überwiesen werden soll?...... :
Siehe hier: .....Den Reisepreis (abzgl. Selbstbehalt) werde man "umgehend" (Zitat) auf mein Konto überweisen...... Lesen hilft manchmal ungemein......
Viele Gruesse
bernardoselva
#4
Antwort vom 31. Mai 2015 | 13:13
Von
Status: Bachelor (3155 Beiträge, 3146x hilfreich)
ZitatPer Einschreiben-Rueckschein hinschreiben :
Besser ein Einwurfeinschreiben nehmen. Bei Einschreiben mit Rückschein besteht immer die Gefahr, dass es nicht angenommen bzw. abgeholt wird und dann darf man sich mit dem nicht ganz unproblematischen Bereich der Zugangsfiktion herumschlagen. Ein Einwurfeinschreiben landet nachweisbar im Einflussbereich des Empfängers, ohne dass dieser es verhindern kann.
Wenn ein Faxgerät oder Faxsoftware vorhanden ist, dann würde ich es zusätzlich noch vorab damit schicken.
#5
Antwort vom 31. Mai 2015 | 13:47
Von
Status: Bachelor (3253 Beiträge, 1810x hilfreich)
Zitat:.....Bei Einschreiben mit Rückschein besteht immer die Gefahr, dass es nicht angenommen bzw. abgeholt wird und dann darf man sich mit dem nicht ganz unproblematischen Bereich der Zugangsfiktion herumschlagen.....
Versicherungsgesellschaften, die ihre Einschreiben mit Rueckschein nicht abholen, das sind ja ganz neue Qualitaeten. Kommt vielleicht in Ihrem Umfeld vor, ganz sicher aber nicht bei serioesen Versicherern.
Zitat:....Wenn ein Faxgerät oder Faxsoftware vorhanden ist, dann würde ich es zusätzlich noch vorab damit schicken....
Kann man natuerlich machen, ist aber ueberhaupt kein gerichtsfester Beweis. Faxgeraete und auch das Versenden koennen ohne grossen Aufwand manipuliert werden, also viel untauglicher als Einschreiben-Rueckschein.
Ganz sicher waere nur, dass man den Brief per Zustellungsurkunde oder durch einen Boten zustellen laesst.
Viele Gruesse
bernardoselva
#6
Antwort vom 31. Mai 2015 | 19:15
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 6x hilfreich)
Hallo,
vielen Dank für die Ratschläge.
Ich werde es per Einschreiben Rückschein versuchen und hoffe, dass die Angelegenheit ohne rechtliche Schritte abgewickelt wird.
Best Grüße
Bekir
#7
Antwort vom 31. Mai 2015 | 21:01
Von
Status: Junior-Partner (5048 Beiträge, 1959x hilfreich)
Zitat:Den Reisepreis (abzgl. Selbstbehalt) werde man "umgehend" (Zitat) auf mein Konto überweisen......
Die Reiserücktrittskostenversicherung wird bestimmt nicht den Reisepreis übernehmen, sondern allenfalls die Stornokosten.
Diese betragen bei der USA-Reise bestimmt nicht 100%.
#8
Antwort vom 31. Mai 2015 | 22:03
Von
Status: Bachelor (3155 Beiträge, 3146x hilfreich)
ZitatVersicherungsgesellschaften, die ihre Einschreiben mit Rueckschein nicht abholen, das sind ja ganz neue Qualitaeten. :
Schlamperei kann überall vorkommen. Wozu also das teurere Einschreiben mit Rückschein wählen, das einem außer diesem Nachteil nichts bringt.
ZitatKommt vielleicht in Ihrem Umfeld vor, ganz sicher aber nicht bei serioesen Versicherern. :
Und wieder der persönliche Angriff. Dankeschön. Ihre Antworten auf meine Postings wären ohne diesen nicht dasselbe.
Zitat:ist aber ueberhaupt kein gerichtsfester Beweis.
Sehen die Gerichte zwar anders (bspw. OLG Karlsruhe, AZ <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12%20U%2065/08" target="_blank" class="djo_link" title="OLG Karlsruhe, 30.09.2008 - 12 U 65/08: Zugang eines Schreibens per Fax-Übertragung; "OK"-Verme...">12 U 65/08</a>), aber egal. Von Ihrer Meinung würde Sie nicht mal ein BGH-Urteil abbringen.
-- Editiert von JogyB am 31.05.2015 22:04
#9
Antwort vom 1. Juni 2015 | 07:33
Von
Status: Bachelor (3253 Beiträge, 1810x hilfreich)
Zitat:.....Sehen die Gerichte zwar anders ....
Uiii, das habe ich nicht gewusst. Ich bin davon ausgegangen, dass man evtl. ein nicht beschriebenes Stueck Papier senden kann und hat anschliessend einen Sendebericht. Daher meine Bedenken gegen die Uebersendung von Faxen.
Danke, man lernt nicht aus.
Viele Gruesse
bernardoselva
#10
Antwort vom 1. Juni 2015 | 09:37
Von
Status: Bachelor (3155 Beiträge, 3146x hilfreich)
ZitatIch bin davon ausgegangen, dass man evtl. ein nicht beschriebenes Stueck Papier senden kann und hat anschliessend einen Sendebericht. :
Dasselbe Problem hat man auch beim Einschreiben, auch da könnte ja einfach ein leeres Blatt drin gewesen sein. Da dies in aller Regel dem Absender aber keinen Vorteil bringt, wird der Empfänger im Normalfall mehr vorzubringen haben als die pure Behauptung, es wäre ein leeres Blatt gewesen.
Beim Fax ist es sogar noch einfacher als beim Einschreiben, denn wenn tatsächlich ein leeres Blatt verschickt wurde, dann hat der Empfänger ein leeres Blatt mit den Absenderdaten als Kopf. Und an der Übertragungsdauer kann man es auch ablesen.
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