Reiseveranstalter fechtet Reisevertrag wegen Erklärungsirrtum an

8. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
sternchen66
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Reiseveranstalter fechtet Reisevertrag wegen Erklärungsirrtum an

Guten Tag,
ich habe über ein Online-Portal eine Woche in einem 2-Sterne-Hotel mit AI auf Ibiza für meine 12jährige Tochter und mich zum Preis von 466,-- Euro gebucht. Am 17.01.22 erhielt ich die Reisebestätigung des Veranstalters und habe daraufhin zwei Flüge gebucht. Am 02.02.22 erhielt ich dann nachfolgende Info "... so müssen wir Ihnen heute bedauerlicherweise mitteilen, dass uns bei der Systemeingabe, die Ihrer Buchung zugrunde liegt, ein Versehen passierte. Aufgrund eines Irrtums bei der Eingabe in unser Buchungssystem wurde Ihnen leider ein falscher Reisepreis bestätigt. Dieser weicht maßgeblich vom korrekten Reisepreis ab. Wir bedauern diesen Irrtum sehr, bitten jedoch um Ihr Verständnis, dass wir die Buchung zu dem bestätigten Preis nicht aufrechterhalten können. Wir fechten hiermit den Reisevertrag wegen Erklärungsirrtums an. Er ist damit nichtig. Der korrekte Preis für die von Ihnen gebuchte Leistung ist 682 €. Gerne können Sie die Reise zu diesem Preis buchen. Bitte teilen Sie uns über Ihr Reisebüro oder Buchungsportal, wenn möglich bis zum 16.02.2022 mit, ob Sie dies wünschen. Danach können wir den in diesem Schreiben angebotenen Preis und die Verfügbarkeiten nicht mehr garantieren."
Ich habe daraufhin mitgeteilt, dass ich den Preis der gebuchten Leistung für realistisch halte und nicht verstehe, warum ein renommiertes Unternehmen wie die XXX nicht die Differenz von 216,-- Euro trägt und ihren Fehler nicht auffängt. Des Weiteren habe ich mitgeteilt, dass ich das nicht hinnehme und die Erfüllung des Reisevertrages Seitens der XXX fordere.
Daraufhin bekam ich die Mitteilung, dass es weiterhin bei der Anfechtung des Reisevertrages bleibt und dass sie um die Übernahme der Stornokosten für die separat gebuchten Flüge prüfen zu können, den Beleg über die Stornierung mit separat ausgewiesenen Stornokosten benötigen.
Ich habe die Flugbuchungsbestätigung zugesandt mit dem Hinweis, dass es sich hierbei um einen nicht stornierbaren Tarif handelt - sprich bei nicht Antritt 210,-- Euro verloren gehen.
Ich frage mich seit Tagen, ob es richtig ist, dass XXX einfach drei Wochen nach Eingang der Buchungsbestätigung zurücktreten darf? Müssen Sie für die gebuchten Flüge aufkommen, wenn ich nicht das neue Reiseangebot annehme? Wer kann mir hier helfen bzw. hat schon ähnliche Erfahrungen gemacht.
LG

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)

Zitat:
Ich frage mich seit Tagen, ob es richtig ist, dass XXX einfach drei Wochen nach Eingang der Buchungsbestätigung zurücktreten darf?

Wenn tatsächlich ein technischer Fehler oder ein Bedienfehler des Mitarbeiters, der die Preise eingegeben hat, vorliegt, ist eine Anfechtung möglich - die Anfechtung muss zeitnah nach Entdeckung des Fehlers durch das Unternehmen erfolgen. Das Unternehmen wird aber ziemlich sicher darlegen können, dass der Fehler erst nach drei Wochen entdeckt wurde.

Zitat:
Müssen Sie für die gebuchten Flüge aufkommen, wenn ich nicht das neue Reiseangebot annehme?

Ja
(Die Frage, ob der Preis hätte realistisch sein können, ist nur für die Erstattung von Zusatzkosten relevant. Wäre der Reisepreis so niedrig gewesen, dass Sie sich hätten denken müssen, dass ein Fehler vorliegt, dann würden Sie auf den Stornokosten der Flüge sitzen bleiben. Aber da der Fehler nicht offensichtlich war, muss das Unternehmen die Folgekosten - hier also die Stornokosten des Fluges - erstatten.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Zitat (von sternchen66):
nicht verstehe, warum ein renommiertes Unternehmen wie die XXX nicht die Differenz von 216,-- Euro trägt und ihren Fehler nicht auffängt


Mit etwas Fachexpertise würde ich sagen, dass sich das Unternehmen den Schritt nicht leicht gemacht hat - hinter einer Anfechtung stehen nämlich immer sehr verärgerte Kunden.
Sie können davon ausgehen, dass das Unternehmen den Preis nur angefochten hat, weil der Schaden entsprechend hoch ist.

Besteht nur eine Buchung zum falschen Preis würde man vermutlich den Preis für Neubuchungen korrigieren und die eine Buchung zum falschen Preis unangetastet lassen (= den Schaden auf sich nehmen).
Sind jedoch 500 Buchungen mit 216,- Euro zu wenig angenommen worden, sprechen wir schon über einen immensen Schaden, der mit den Margen nicht mal im Ansatz abzufangen ist.

Der falsche Preis kann schon seit Monaten im System sein (also bevor Sie gebucht haben) und erst jetzt aufgefallen sein - da können theoretisch hunderte Buchungen drauf sein...

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5050 Beiträge, 1960x hilfreich)

Zitat:
Müssen Sie für die gebuchten Flüge aufkommen, wenn ich nicht das neue Reiseangebot annehme?


Ja, so wie es hier aussieht, muss dieser Reiseveranstalter die Kosten der Flugtickets vollständig erstatten.

Zitat:
Ich habe die Flugbuchungsbestätigung zugesandt mit dem Hinweis, dass es sich hierbei um einen nicht stornierbaren Tarif handelt


Hmmm, wie können Sie das nachweisen?

In der aktuellen Lage zahlen Reiseveranstalter nur sehr ungern. Hier ist eine schriftliche und beweisbare Kommunikation mit Fristsetzung entscheidend.


Zitat:
Ich frage mich seit Tagen, ob es richtig ist, dass XXX einfach drei Wochen nach Eingang der Buchungsbestätigung zurücktreten darf?


Das ist leider absolut üblich in der Reisebranche.


-- Editiert von vundaal76 am 08.02.2022 17:39

-- Editiert von vundaal76 am 08.02.2022 17:39

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das Unternehmen wird aber ziemlich sicher darlegen können, dass der Fehler erst nach drei Wochen entdeckt wurde.

Und genau diese Darlegung würde ich jetzt erst mal in substantiierter Form fordern, und zwar in möglichst gerichtsfester Form.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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