Reitferien wg Corona verschoben - Kostenerstattung

25. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
teddy-deluxe
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Reitferien wg Corona verschoben - Kostenerstattung

Guten Morgen,

Die Reitferien meiner Tochter sind im März wegen des Lock Downs abgesagt worden.

Die Veranstalterin hat mir alternativ eine Woche in den Sommerferien oder Herbstferien angeboten.
Dieses Angebot möchte ich allerdings nicht annehmen, da meine Tochter herzkrank ist und ich mir aufgrund der Temperaturen im Sommer Sorgen mache.
Die Herbstferien sind verplant.

Nun möchte die Veranstalterin mir die Kosten der Reitferien nicht zurück erstatten, da sie mir gegenüber "kulant genug" gewesen ist.

Habe ich jetzt Pech gehabt und bekomme das Geld wirklich nicht zurück oder besteht doch eine Möglichkeit?

Vielen Dank!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Die Rechtslage ist eindeutig. Das Geld muss vollständig zurückgezahlt werden.

Bitte noch einmal schriftlich und nachweisbar, den Reiseveranstalter auffordern, den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zu erstatten.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
teddy-deluxe
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank, ich habe irgendwie nichts richtig Eindeutiges gefunden wie es wegen des Angebots eines Alternativtermins

Gibt es etwas, auf das ich mich in dem Schreiben beziehen kann?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Sie zitieren der Reiseveranstalterin folgende BGB-Norm:

§ 651h BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651h.html

Zitat:
§ 651h Rücktritt vor Reisebeginn
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:

1.
Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,
2.
zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und
3.
zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
(4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:

1.
für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens

a)
20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
b)
sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
c)
48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,

2.
der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.


Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

0x Hilfreiche Antwort

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