Rückflug verfallen?

3. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
was solls
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 10x hilfreich)
Rückflug verfallen?

Hallo,

heute konnten wir wegen höhere Gewalt den Hinflug von Zürich nach Lissabon nicht antreten, wegen Autobahnsperrung(Unfall) und zuletzt noch blieb das Fahrzeug liegen.

Nun hatte ich vor de Hinflug auf den nächsten Tag zu verlegen, aber die Fluggesellschaft mit dem weissen Kreuz auf rotem Hintergrund, teilte mir mit, das diese aus Tarifbedingungen nicht möglich sei, auch wäre der Rückflug dadurch verfallen. Nun ist es so, das der Rückflug von einer anderen Fluggesellschaft unternommen wird.


Kann das sein, das man für Plätze die schon bezahlt wurden, keinen Rückflug bekommt ?
Mit freundlichen Gruß
was solls



-----------------
""

Reise mit Hindernissen?

Reise mit Hindernissen?

Ein erfahrener Anwalt im Reiserecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Reiserecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

quote:
.....heute konnten wir wegen höhere Gewalt den Hinflug von Zürich nach Lissabon nicht antreten, wegen Autobahnsperrung(Unfall) und zuletzt noch blieb das Fahrzeug liegen......


Das ist nun mal keine hoehere Gewalt! Wie Sie zum Flughafen kommen, und vor allen Dingen puenktlich, ist einzig Ihr Problem.

In den AGB und ABB Ihrer Fluggesellschaft wird stehen wie vorgegangen wird, wenn derartige Umstaende eintreten und Sie einen Abflug dadurch verpassen. Da haengt im Wesentlichen auch von dem von Ihnen gewaehlten Tarif ab.

In der Regel ist es so, dass die Stornierung oder Nichtantritt eines Hinfluges nicht automatisch dazu fuehrt, dass der Rueckflug gestrichen wird. Das wurde hoechstrichterlich entschieden.

Daraufhin haben sich die Fluggesellschaften dann einfallen lassen, dass man nun hergeht und bei Nichtantritt des Hinfluges den Rueckflug als oneway-Flug berechnet. Meiner Auffassung ist das nicht "ok", da ich keinen Schaden fuer die Fluggesellschaft darin sehe, wenn man den Hinflug nicht antritt. Es wird aber so gehandhabt. Und das wird man auch so lange beibehalten, bis sich Jemand durch alle Instanzen quaelt und dann auch hoffentlich gewinnt.


Viele Gruesse
bernardoselva

-----------------
"Touristiker"

-- Editiert am 03.08.2011 14:52

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
was solls
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 10x hilfreich)

quote:
Daraufhin haben sich die Fluggesellschaften dann einfallen lassen, dass man nun hergeht und bei Nichtantritt des Hinfluges den Rueckflug als oneway-Flug berechnet.


oneway war auch nicht möglich, da eine Umbuchung wegen Tarife etc.. verbaut war. Da ich den Leistungsvertrag mit Last.... abgeschlossen habe, kann ich aber in deren AGB keine vereinbarungen finden, das wenn Hinflüge verpasst werden, auch automatisch Rückflüge annuliert würden.

Frage wer ist nun der Ansprechpartner die Fluggesellschaften oder der Vertragspartner ?

Mit freundlichen Gruß

was solls



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12319.12.2013 22:25:59
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 154x hilfreich)


Hallo,

also ich nehme an, das Ticket wurde zu einem Tarif gebucht, der keine Änderungen zulässt.

Der Hinflug wurde nicht angetreten, die Gründe lassen wir erst mal außen vor. Die Beförderungsbedingungen der Airline sehen vor, dass die einzelnen Abschnitte in der gebuchten Reihenfolge abzufliegen sind, andernfalls erfolgt eine Neuberechnung des Ticketpreises für die verbleibenden Abschnitte. In diesem Fall wäre das wohl der Rückflug von Lissabon nach Zürich. Der Preis entspräche nun einem One-Way Flug und zusätzlich würde eine Bearbeitungsgebühr berechnet. Das wird, vermute ich, teuer werden.

In den Beförderungsbedingungen befindet sich auch eine Passege zu Flugscheinen die überhaupt nicht genutzt wurden und bei denen wegen höherer Gewalt die Reise nicht angtreten werden konnte. Hier ist zumindest eine Teilgutschrift möglich. Bitte die Beförderungsbedingungen der Airline lesen.

Auch wenn keine höhere Gewalt im Spiel war, gibt es die Möglichkeit wenigstens Steuern und Gebühren zurückzuerhalten. Auf Antrag bei der Airline und gegen eine Bearbeitungsgebühr.

Ich sehe es wie bernardoselva, dass die Verspätung während der Autofahrt keine höhere Gewalt ist. Mit Staus auf Autobahnen ist zu rechnen und Defekte am Fahrzeug sind auf technische Ursachen zurückzuführen. Anders wäre es wenn der Stau zustande kam weil sich wegen Naturgewalten ein Graben auf der Autobahn aufgetan hätte und später der Blitz ins Auto eingeschlagen wäre, was zum Ausfall geführt hätte.

Da Probieren über Studieren geht, würde ich zunächst versuchen eine Gutschrift für das ungenutzte Ticket zu erhalten wie in den Beförderungsbedingungen beschrieben und die Unglückskette bei der Anreise schildern.

Falls dies nicht zum Erfolg führt, dann würde ich wenigstens Steuern und Gebühren zurückforden.

-----------------
" Benvenuti a bordo!"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
was solls
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 10x hilfreich)

quote:
Ich sehe es wie bernardoselva, dass die Verspätung während der Autofahrt keine höhere Gewalt ist. Mit Staus auf Autobahnen ist zu rechnen und Defekte am Fahrzeug sind auf technische Ursachen zurückzuführen.


Danke für die Antwort!

Es geht nicht ob höhere Gewalt, oder Stau etc... O.K. das der Hinflug bzw. das Ticktet verbraucht wurde und eben bezahlt wurde, spielt ja auch keine Rolle! Ist nun mal passiert, aber es geht um das Rückreiseticket, es ist ja nicht verbraucht, und wird ja wohl dann auch genutzt werden! Da ich am nächsten Tag einen Flug nach Lissabon in Verbindung mit dem Rückflugticket buchen wollte, und nach Auskunft der Airline ist das aber eben nicht möglich (eine Verbindung), da Umbuchungen nicht erlaubt sind(Tarife)! Was ich nicht verstehe, ist nun das Plätze gezahlt wurden, die aber nicht mehr genutzt werden dürfen, weil der Hinflug verpasst wurde, was hat das eine mit dem anderen zu tun?

Die andere Sache ist, das der Hin und Rückflug von 2 Gesellschaften durchgeführt werden einmal die mit dem weißen Kreuz, und der Rückflug mit der Portug. Airline. Die Portugiesen hätten damit kein Problem das Rückflugticket nicht zu canceln, da diese aber eben an der Schweizer Airline gebunden sind können die nichts machen.

Auf der einen Seite, möchte ich nun das Vertragsverhältnis für den Rückflug einhalten.
Da das Ticket online gebucht wurde bei Last........ müsste gibt’s hier aber auch keine Informationen in der AGB der Last......... darüber das wenn ein Flug verpasst wird, der Rückflug storniert wird wegen „Not Shown"


Mit freundlichen Gruß
Was solls



Gruß

was solls

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12319.12.2013 22:25:59
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 154x hilfreich)

Außer bei den Billigfliegern sind One-Way Tickets bei den Fluggesellschaften meist deutlich teurer als Hin- und Rückflug. Und aus diesem Grund wird oft ein Hin- und Rückflug gebucht und eine Strecke lässt man verfallen.

Dadurch entgeht der Airline ein Gewinn, was sie nicht hinnehmen mag. Also akzeptiert der Passagier, damit er den niedrigen Preis, das Sonderangebot oder wie auch immer man es nennen mag, bekommt, die allgemeinen Beförderungsbedingungen und dass er alle gebuchten Flugabschnitte in der richtigen Reihenfolge abfliegt und falls er das nicht tut, der Ticketpreis auf Basis der tatsächlich zu fliegenden Abschnitte neu berechnet wird.

Der Platz darf genutzt werden auch nur für den Rückflug, aber das kostet eben den Aufpreis.

Und wir wissen nicht wie sich die beiden Airlines den Preis fürs Ticket teilen wenn der Rückflug bei Swiss gebucht ist aber von der TAP ausgeführt wird.

In den AGBS von lastminute steht, dass die AGBs des Leistungserbringers im Buchungsprozess angezeigt werden, ich vermute als Link, so dass diese ebenfalls zur Verfügung standen und möglicherweise übersehen wurden.

-----------------
" Benvenuti a bordo!"

-- Editiert am 03.08.2011 23:04

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Bedanken können wir uns bei denen, die eine Umsteigeverbindung gebucht haben, und dann mitten drinn einsteigen wollten.

Aktuell CAI-FRA-SIN-JKT ca 1100 in Business. Selber Flug direkt ab FRA ab 3400. Gab ein paar, die das Ticket ex CAI gekauft haben, und dann in FRA einsteigen statt umsteigen wollten.
Nun ist die rechtliche Regelung die, daß wenn die Airline einen absolut Flexieblen Tarif anbietet, sie bei den anderen die Reihenfolge reglementieren darf, wovon die Airlines auch rege gebrauch machen.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.177 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen