Rückflug vorverlegt

18. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Banana46
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückflug vorverlegt

Hallo. Mein Rückflug wurde für den 11.9 um 6,5 Stunden vorverlegt (von 20.10 Uhr auf 13.30 Uhr). Somit geht mir ja eigentlich ein kompletter Urlaubstag flöten.
Welche Rechte habe ich jetzt ?
Habe mal gelesen, dass man den Flug nehmen kann und trotzdem den vollen Preis erstattet bekommt.
Stimmt das ?
Gruß Mirko

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1 Antwort
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#1
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

hier müsste man zunächst wissen um welche Art Flug es sich handelt, ist es ein einzeln gebuchter Flug oder Teil einer Pauschalreise?
Dann ist noch Entscheidend um welche Strecke und Fluggesellschaft es sich handelt, denn die EU Fluggastrechte Verordnung gilt nur bei Strecken innerhalb der EU uneingeschränkt, oder für EU Fluggesellschaften die im EU Gebiet landen.

Wenn es sich um so einen Fall handelt dann gilt folgendes:
Im Fall eines einzeln gebuchten Fluges ist der Anspruch auf pauschalen Schadensersatz entfallen, da die Ankündigung der Annullierung mehr als 14 Tage vor Abflug erfolgt ist.
Allerdings würde hier die Möglichkeit bestehen, den angebotenen früheren Flug ab zu lehnen und auf den nächst möglichen Flug nach dem ursprünglichen Zeitpunkt des gebuchten Abflugs zu bestehen.
Alternativ ist auch die kostenfreie Stornierung möglich.

Wurde eine Pauschalreise gebucht besteht darüber hinaus ein möglicher Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter.
Problem ist hier jedoch, dass es sich um den Abreisetag handelt hier gestehen die Gerichte dem Veranstalter eine gewisses Flexibilität zu.
Unabhängig sollte man sich aber nicht zu viel versprechen so haben Gerichte bei Ververlegung des Abflugs am Reisetag um 10 Stunden einen Schadensersatz in Höhe der Hälfte eines Tagespreise als gerechtfertig beurteilt.
Ein anderes Gericht hat für eine Vorverlegung von mehr als 9 Stunden nur 25% des Tagespreise ausgeprochen.
Hingegen wurde in einem anderen Fall bei einer Vorverlegung etwa 8 Stunden gar kein Schadensersatz zugesprochen.

Angesichts des begrenzten Betrages und des doch erheblichen RIsikos scheint der Rechtsweg nicht sinnvoll sollte der Veranstalter nicht freiweillig eine Lösung gegenfalls in Form eines Gutscheins anbieten.

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