Rücktritt Ferienwohnung

24. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
cop_so
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücktritt Ferienwohnung

Hallo zusammen,

es geht um die Buchung einer Ferienwohnung, die über das Portal eines Ferienwohnungsvermittlers angeboten wird. Das eine Buchung verbindlich ist und im Zweifelsfall auch nicht einer schriftlichen Bestätigung bedarf ist mir durchaus bewusst. Allerdings habe ich in den Allgemeinen Mietbedingungen des Anbieters folgendes gefunden:


1. xxx vermittelt die Reservierung und Buchung von Ferienwohnungen im Namen und auf Rechnung der jeweiligen Eigentümer. Der umseitige Mietvertrag kommt zwischen dem jeweiligen Eigentümer als Vermieter und dem Mieter zustande.

2. Die Durchschrift des umseitigen Mietvertrages ist innerhalb von 10 Tagen unterschrieben an xxx zurückzusenden. Eine fernmündliche Buchung, eine Buchung durch Telefax, Online oder via E-Mail bedarf der beiderseitigen schriftlichen Bestätigung. Andernfalls fühlt sich xxx nicht an die Reservierung gebunden und hält die Reservierung nicht aufrecht.


Bedeutet es somit, dass erst nach der schriftlichen Bestätigung ein gültiger Vertrag zu Stande kommt? Oder könnte sich der Vermieter auf die online Buchung berufen?

Hintergrund: Die Wohnung wurde vor 3 Tagen gebucht, persönliche (gesundheitliche) Gründe lassen uns nun von der Buchung Abstand nehmen. Normalerweise würden jetzt bereits hohe Stornogebühren anfallen, da der Reisezeitraum nur noch 3 Wochen entfernt ist.

Selbstverständlich möchte ich den Anbieter nun zeitnah informieren, damit er die Gelegenheit für eine anderweitige Vermietung erhält. Allerdings stelle ich mir die Frage, welche Formulierung zum derzeitigen Vertragsstand angebracht wäre? Könnte der Anbieter Schadenersatz geltend machen?

Vielen Dank und viele Grüße

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120184 Beiträge, 39843x hilfreich)

Zitat (von cop_so):
Bedeutet es somit, dass erst nach der schriftlichen Bestätigung ein gültiger Vertrag zu Stande kommt?

Bezogen auf die Reservierung ja.



Zitat (von cop_so):
Die Wohnung wurde vor 3 Tagen gebucht,

Wenn schon gebucht wurde, gibt es ja gar keine Reservierung mehr.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cop_so
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Wahrscheinlich habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Vor 3 Tagen wurde über das Online Portal die Buchung durchgeführt. Von einer Reservierung war in diesem Zusammenhang nicht die Rede. Den Mietvertrag haben wir im Anschluss per Mail erhalten. Allerdings wurde dieser bisher nicht von uns schriftlich bestätigt.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16989 Beiträge, 5893x hilfreich)

Zitat (von cop_so):
Wahrscheinlich habe ich mich missverständlich ausgedrückt
Nein, hast du nicht, Harry hat nur wieder mal absichtlich Haare gespalten.
Deiner Aussage nach gibt es nur eine Vorabreservierung und keine verbindliche Buchung. Teile dem Gegenüber also einfach mit, dass es nicht zu einer Buchung kommen wird. Fertig. Alternativ warte einfach die 10 Tage ab, dann hat es sich von selbst erledigt.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120184 Beiträge, 39843x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Harry hat nur wieder mal absichtlich Haare gespalten.

Nö, eine Reservierung ist nun mal durchaus was anderes als eine Buchung.



Zitat (von cop_so):
Den Mietvertrag haben wir im Anschluss per Mail erhalten. Allerdings wurde dieser bisher nicht von uns schriftlich bestätigt.

Wenn man die Buchung bereits durchgeführt hat, bedarf es keines Mietvertrages mehr.
Sind dem Mietvertrag noch AGB beigefügt bzw. stehen da Sachen drin die bei dr "Buchung" noch nicht bekannt waren?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cop_so
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

@-Laie- - so hatte ich es bisher auch gesehen, war aber verunsichert ob die Onlinebuchung (trotz des Absatzes 2. der Mietbediengunge) bereits eine Verpflichtung darstellt.

Diese Verunsicherung wurde mir durch die Beiträge von Harry van Sell bestätigt.

@Harry van Sell - entschuldige die Nachfrage aber ich werde aus der Erklärung noch nicht wirklich schlau. Deine Erklärung würde für mich nur Sinn machen, wenn die Mietbedingungen nicht explizit eine Rückmeldung erforderlich machen würden.

Im Detail:
1. Ich habe online eine Buchung durchgeführt. Hierbei habe ich den Allgemeinen Mietbedingungen zugestimmt.
2. Im Anschluss ist mir ein Mietvertrag per Mail zugestellt worden. Dieser Mail waren ebenfalls die Allgemeinen Mietbedingungen angefügt.

Meine Frage ist nun - hat der Vermittler durch seine Allgemeinen Mietbedingungen - den eigentlich mit Buchung entstandenen Vertrag, wieder "aufgehoben"? So würde ich es als Laie halt sehen. Ich frage mich halt nur, warum ein erfahrener Anbieter, dies in seinen Mietbedingungen so formulieren sollte. Demnach hätte quasi jeder Mieter ein theoretisches 10 Tage "Rücktrittsrecht", welches im Normalfall nicht geben würde. Es sein den der Vermittler will das Problem der Zwischenvermietung ausschließen. D.h. selber noch eine Hintertür haben, falls die Wohnung zwischenzeitlich weitervermietet wurde.

Meine Sorge ist halt, dass durch diesen Punkt 2 der Vermittler sich eine Hintertür offen hält, ich mich aber im Zweifelsfall darauf nicht berufen kann, sondern dann die Buchung als Willenserklärung bereits ausreicht?

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