Hallo, bereits im letzten Skiurlaub haben wir die Skihütte in der wir waren, uns fürs nächste Jahr wieder für die Faschingsferien reservieren lassen.
Nun mussten wir leider eine Woche vorher absagen, weil mehrere Teilnehmer erkrankt sind.
Kann mir jemand sagen, wie das üblicherweise geregelt wird mit Stornokosten / Ausfall etc, wenn der Vermieter keinen Ersatz finden sollte?
Da wir nichts schriftliches haben, sondern lediglich mündlich vereibart haben, nächstes Jahr in den Faschingsferien wieder zu kommen, können wir auch nirgends nachschauen.
Es wurde auch keine Mindestbelegung genannt, in der Beschreibung des Hauses, die mir als Word-Datei vorliegt, ist nur eine preislichen Unterscheidung unter 9 Personen und über 9 Personen die Rede.
Was kann der Vermieter ansetzen?
Welche Regeln werden bei solchen mündlichen Vereinbarungen angewandt?
Vielen Dank
docstra
Skihütte gebucht - Stornierung wegen Krankheit?
auch mündliche Mietverträge sind bindend und werden laut allgemeiner Rechtsprechung behandelt.
Was sagt denn der Vermieter zu dem Storno?
lg
Julchen
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"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "
Hallo, der Vermieter weiß es auch noch nicht so genau, er wollte sich auch noch kundig machen.
Daß mündliche Verträge genauso bindend sind, ist mir bewusst.
Was mir nicht klar ist, wie mögliche Ausfallszeiten in dem Fall zu berechnen sind und mit wie vielen Personen.
Wenn ich schriftlich irgendwo buche, steht ja meist im Kleingedruckten z.B. bei Absage 1 Tag vorher 100 %, eine Woche vorher 75% etc.
Kann mir jemand solche "Hausnummern" nennen?
Danke!
docstra
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Leider gibt es da keine allgemeinen Richtlinien. Stornokosten können bei individuellen Reisen erheblich schwanken. Die Spanne reicht da tatsächlich von 0 - 100%.
Eine Skihütte bzw. ein ferienhaus wird aber i.d.R. pro Haus berechnet. D.h. wenn lediglich eine unterschiedliche Regelung von <9 und >9 besteht könnt ihr die Hütte auch zu zweit mieten und zahlt den gleichen Preis wie zu neunt. Ein Teilstorno liegt hier m.E. nicht vor.
lg
Julchen
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"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "
quelle 123rech.net:
Ist keine Gesamtheit von Reiseleistungen gebucht, gilt das Recht des jeweils konkret geschlossenen Vertragstyps. Erwähnenswert sind insbesondere der Mietvertrag (§§ 535ff. BGB
),
auch hier liegt ein mietvertrag vor, welcher erfüllt werden muss. d.h. wenn keine anders lt. agb vereinbart wurden, ist der reisepreis abzüglich einen "aufwandsersparnis", welche jeh nach verpflegungart variert, fällig.
.
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