Sonnenschirm im Hotel nicht ausreichend gesichert - Platzwunde

10. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Felia2508
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Sonnenschirm im Hotel nicht ausreichend gesichert - Platzwunde

Hallo zusammen,

vom 30.01.-08.02. verbrachte ich einen Aufenthalt in einem Strandhotel in Phuket. Am dritten Reisetag wurde ich von einem Sonnenschirm am hoteleigenen Privatstrand, der durch den Wind aus seiner Halterung gehebelt und umhergeweht wurde, am Kopf getroffen. Dabei erlitt ich eine Platzwunde auf der Stirn, die im Krankenhaus in Phuket mit 10 Stichen genäht werden musste. Die beiden darauffolgenden Tage musste ich für Kontrolluntersuchungen zwecks Wundheilung erneut ins Krankenhaus. Die Kosten für die Behandlung im Krankenhaus wurden direkt durch das Hotel übernommen.

Meine erste Frage: Kann ich grundsätzlich Preisminderungs- bzw. Schadensersatzansprüche stellen? Zum Einen wurde mein Urlaub durch die Verletzung erheblich beeinträchtigt (kein Schwimmen / Tauchen mehr möglich, Kopfschmerzen, diverse Krankenhausbesuche, ...), zum Anderen wird höchstwahrscheinlich eine sichtbare Narbe auf meiner Stirn zurückbleiben.

Meine zweite Frage: Gegen wen stelle ich diese eventuellen Preisminderungs- bzw. Schadensersatzansprüche? Der Hotelaufenthalt wurde über einen deutschen Reiseveranstalter gebucht (ohne Flüge, keine Pauschalreise). Muss entsprechend bei dem Veranstalter ein Anspruch gestellt werden oder direkt bei dem Hotel?


Vielen Dank vorweg für die Unterstützung
Felia2508

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von Felia2508):
Muss entsprechend bei dem Veranstalter ein Anspruch gestellt werden oder direkt bei dem Hotel?
Zuerst einmal musst du nachweisen, dass der Schirm nicht richtig gesichert war und den Hotelbetreiber überhaupt ein Verschulden trifft. Kannst du das?

Signatur:

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16531 Beiträge, 9305x hilfreich)

Wenn nur das Hotel gebucht wurde, wird man sich wahrscheinlich direkt an das Hotel wenden müssen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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