Stornierung Flugbuchung

25. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
grete69
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Stornierung Flugbuchung

Hallo,vielleicht kann mir hier jemand einen Rat geben.
Wir haben am 06.08. bei ab in den Urlaub eine Komplettreise gebucht.
Als wir die Bestätigungsmail bekamen haben wir festgestellt,dass die Daten verkehrt waren.
es wurde sofort per Mail von uns storniert,etwa eine Stunde später nach Buchung.
unmittelbar danach haben wir exakt die gleiche Reise gebucht ,nun aber mit den richtigen Daten.
Wir haben um Bestätigung für unsere Stornierung gebeten.
Natürlich kam keine.
Daraufhin haben wir zwei Tage später per Einschreiben an Unister Travel noch einmal storniert.
Auch daraufhin keine Bestätigung.
Natürlich haben wir ständig versucht dort anzurufen,ohne Erfolg.
Warteschleife oder ausserhalb der Geschäftszeiten...
Etwa eine Woche später wurden beide Reisen vom Konto abgebucht.(obwohl wir die Einzugsermächtigung per sofort zurück gezogen haben.) Die stornierte Reise habe ich zurück gebucht.
Ich habe mehrmals per Mail darauf hingewiesen dass wir diese Reise storniert haben.
Dann bekam ich endlich jemanden ans Telefon.(vorletzte Woche)
Ich trug also mein Anliegen noch einmal vor.
Jetzt bekomme ich die Stornierungsbestätigung und mir werden für den Flug die komplette Summe in Rechnung gestellt.
Storniert haben wir sofort am 06.08.
Unsere Reise war am 18.09.
Muss ich tatsächlich die volle leistung für den stornierten Flug bezahlen?
Vielen Dank im Voraus

Reise mit Hindernissen?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat:
es wurde sofort per Mail von uns storniert

Und welche Rechtsgrundlage gab es für diese Stornierung?

Evtl. kommt §119 BGB in Frage, da kommt es aber auf die Formulierung an, ob das als Anfechtung durchgehen könnte.

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#2
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
.....ob das als Anfechtung durchgehen könnte......

Wieso anfechten?? Hier kommt es doch viel mehr darauf an, welche Daten auf der 'finalen' Buchungsseite standen. Weicht der Inhalt dieser Buchungsseite von der Reisebestaetigung ab, dann besteht ueberhaupt keine uebereinstimmende Willenserklaerung, logischerweise besteht dann auch kein verbindlich abgeschlossener Reisevertrag. Das kann die TE ganz leicht mit einem Screenshot dann auch nachweisen.

Hat sie aber von vornherein ein falsches Reisedatum eingegeben und auf der 'finalen' Buchungsseite dieses falsche Datum bestaetigt, dann hilft auch keine Anfechtung, denn sie ist zum Schadenersatz verpflichtet. Hier kann sie lediglich verlangen, dass der Reiseveranstalter vom berechneten Flugpreis die Gebuehren und Steuern herausrechnet.

Ich wiederhole mich gerne, waeren die Herrschaften in ein stationaeres Reisebuero gegangen, waere so etwas wahrscheinlich nicht passiert.


Viele Gruesse
bernardoselva

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Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
Weicht der Inhalt dieser Buchungsseite von der Reisebestaetigung ab, dann besteht ueberhaupt keine uebereinstimmende Willenserklaerung

Stimmt, an den Fall habe ich gar nicht gedacht.

Zitat (von bernardoselva):
Hat sie aber von vornherein ein falsches Reisedatum eingegeben und auf der 'finalen' Buchungsseite dieses falsche Datum bestaetigt, dann hilft auch keine Anfechtung

Ach wirklich? Ein Vertipper ist einer der klassischen Fälle, bei denen §119 BGB greift. Der Knackpunkt ist natürlich, dass es kein "ich war zu faul zum lesen und habe einfach mal auf 'weiter'-geklickt"-Irrtum ist. Das ist aber eine Einzelfallbetrachtung, der TE wird schon darlegen müssen dass hier ein Irrtum vorlag. Dass er kurz darauf die Reise mit anderen Daten nochmal gebucht hat, ist aber schon mal ein deutlicher Hinweis darauf.

Und da Sie das Beispiel bei der letzten Diskussion gebracht hatten: Wenn jemand auf die Idee kommt, eine Reise 6 Monate nach Buchung und drei Tage vor Reiseantritt anzufechten, dann nutzt ihm das herzlich wenig. Bei einer Anfechtung ist der Vertrauensschaden zu ersetzen und der dürfte in dem Fall in aller Regel bei ziemlich genau 100% des Reisepreises liegen. Der Gesetzgeber hat solche Fälle also durchaus berücksichtigt.

Ich würde gerne wissen woher Sie die Sicherheit nehmen, dass hier keine Anfechtung möglich ist. Haben Sie Urteile? Vermutlich nicht, das konnten Sie das letzte Mal schon nicht vorweisen, als wir diese Diskussion haben. Ich hatte eines zitiert, aber das war natürlich was gaaaaaaanz anderes - klar, hat ja auch nicht Ihre Ansicht bestätigt.

Da ich nun leider aufgrund der Erfahrung mit Ihnen davon ausgehen muss, dass nun keine vernünftige Diskussion mehr möglich ist, sondern ein persönlicher Angriff folgen wird, bin ich hier raus. Aber vielleicht überraschen Sie mich ja auch positiv, ist ja schon einmal passiert.


-- Editiert von JogyB am 26.09.2015 11:59

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#4
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
.....Ich würde gerne wissen woher Sie die Sicherheit nehmen, dass hier keine Anfechtung möglich ist......

Vertragsanfechtungen sind immer kompliziert, das ist Ihnen bekannt. In Faellen, wie eben dieser Vorgang, ist eine Vertragsanfechtung auf jeden Fall unsinnig, da die TE den Vertrauensschaden zu ersetzen hat.

In diesem Fall muss also auf jeden Fall der Flugpreis, wenn der entsprechende Tarif gebucht wurde, und davon ist auzugehen, als Schadenersatz geleistet werden. Da kann man also gleich stornieren und sich nicht auf ein aeusserst kompliziertes Verfahren einlassen, das vermutlich sang und klanglos verloren wird.

Vertragsanfechtungen lohnen sich in der Regel nur von der Seite des Anbieters, da er eine Chance hat, dass er die Leistungen nicht zu erbringen braucht und nur fuer den Vertrauensschaden aufzukommen braucht.

Das sind, wie ich meine, bedenkenswerte Fakten. Ich kann mich nicht erinnern jemals etwas Gegenteiliges behauptet zu haben.

Zitat (von JogyB):
.....Aber vielleicht überraschen Sie mich ja auch positiv, ist ja schon einmal passiert.....

Uiii, jetzt bin ich aber stolz auf mich :grins:


Viele Gruesse
bernardoselva

-- Editiert von bernardoselva am 26.09.2015 13:04

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#5
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
In diesem Fall muss also auf jeden Fall der Flugpreis, wenn der entsprechende Tarif gebucht wurde, und davon ist auzugehen, als Schadenersatz geleistet werden.

Warum? Das wäre nur dann der Fall, wenn die Plätze im Flugzeug nicht mehr anderweitig vergeben werden könnten, warum auch immer. Das ist bei einer Anfechtung eine Stunde nach Buchung und mehrere Wochen vor der Reise zumindest als pauschale Aussage des Veranstalters unglaubwürdig. Da greift dann die sekundäre Darlegungslast, der Veranstalter muss also darlegen. warum die Plätze nicht mehr vergeben werden konnten. Und im konkreten Fall schlägt da voll zu seinem Nachteil durch, dass er die Anfechtung wohl ignoriert hat.

Zitat (von bernardoselva):
Da kann man also gleich stornieren und sich nicht auf ein aeusserst kompliziertes Verfahren einlassen, das vermutlich sang und klanglos verloren wird.

Sehe ich anders. Ich persönlich würde anfechten, eine Frist für die Rücküberweisung setzen und dann zurückbuchen. Wie Sie selbst erwähnen, Anfechtungen sind eine komplizierte Geschichte - und das für beide Seiten. Das Prozessrisiko ist auch für den Veranstalter erheblich und im Gegensatz zu einer Privatperson, die auch mal aus Prinzip handeln kann, muss ein Unternehmen wirtschaftlich denken. Und dazu gehört neben den Kosten des Verfahrens auch das Risiko, dass im Falle einer Niederlage ein Urteil existiert, dass aus Sicht der Veranstalters besser nicht im Internet herumgeistern sollte.

Da wird sicher das komplette Programm mit Inkasso, Anwalt und Mahnbescheid durchgezogen. Dass nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid tatsächlich geklagt wird halte ich für eher unwahrscheinlich.

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#6
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
.....Das ist bei einer Anfechtung eine Stunde nach Buchung und mehrere Wochen vor der Reise zumindest als pauschale Aussage des Veranstalters unglaubwürdig......

Unglaubwuerdig? Noeee, finde ich ueberhaupt nicht. Hat der Reiseveranstalter z.B. keine eigenen Flugkontingente, dann bucht er bei einer eingehenden Buchung direkt bei der Airline ein, das nennt man 'Dynamic-Packing'. Bei dieser Buchungsart kann er ueberhaupt keine Aenderung der gebuchten Fluege dann mehr vornehmen, kann also die Plaetze nicht weiter verkaufen.

Ich hatte Ihnen bereits zuletzt Ihren Bekannten mit dem Reisebuero als Informationsquelle empfohlen, der muesste Ihnen sagen koennen, wie das bei 'Dynamic-Packing' ablaeuft.

Der Reiseveranstalter kann also problemlos seine ihm entstehenden Kosten fuer den Flug in solchen Faellen problemlos nachweisen, da er die Fluege ja von der ausfuehrenden Fluggesellschaft belastet bekommt, und muss somit eine Klage alles andere als fuerchten, da er sich offensichtlich korrekt verhaelt..

Und sollte die Rechtsprechung irgendwann mal anders urteilen, dann hat nicht nur der Reiseveranstalter das Problem mit dem Kunden, sondern die Fluggesellschaft mit dem Reiseveranstalter. Die muesste dann im Innenverhaeltnis dem Reiseveranstalter nachweisen, dass die Plaetze nicht weiter veraeussert wurden. So ein Spielchen werden die Fluggesellschaften nicht mitmachen, da bin ich mir ziemlich sicher. Das waere letztendlich ein Heidenaufwand fuer alle Beteiligten.

Zitat (von grete69):
.....Jetzt bekomme ich die Stornierungsbestätigung und mir werden für den Flug die komplette Summe in Rechnung gestellt......

Das deutet ganz klar auf 'Dynamic-Packing' hin, da man die Fluege den Kunden belastet.

Zitat (von JogyB):
......Und dazu gehört neben den Kosten des Verfahrens auch das Risiko, dass im Falle einer Niederlage ein Urteil existiert, dass aus Sicht der Veranstalters besser nicht im Internet herumgeistern sollte.....

Jetzt versuchen Sie Schreckgespenster aufzubauen, das wird aber aus meiner Sicht klaeglich scheitern. Sie koennen ja der TE die Garantie geben, sollte sie mit dem Reiseveranstalter die Klingen kreuzen, dass Sie im Falle einer Niederlage alle anfallenden Kosten tragen. Das waere doch ein Versprechen und wir haetten endlich ein Urteil, auf das wir uns kuenftig stuetzen koennten. Na, jetzt werden Sie ganz sicher Ihre Prozessgelueste kraeftig dimmen......
(Sollten Sie sich jetzt persoenlich angegriffen fuehlen, bitte ich hunderttausend und einmal um Vergebung. Ich moechte keine sensiblen Wunden aufreissen.) :neck:




Viele Gruesse
bernardoselva





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#7
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
Bei dieser Buchungsart kann er ueberhaupt keine Aenderung der gebuchten Fluege dann mehr vornehmen, kann also die Plaetze nicht weiter verkaufen.

Bitte nochmal lesen: Es ist als pauschale Aussage unglaubwürdig. Dass er hier Konstellationen gibt, bei denen der Vertrauensschaden in Richtung Erfüllungsschaden geht ist durchaus klar. Das muss dann aber dargelegt werden.

Zitat (von bernardoselva):
Jetzt versuchen Sie Schreckgespenster aufzubauen, das wird aber aus meiner Sicht klaeglich scheitern.

Nö, Hat bei mir schon mehrfach funktioniert. Die Klagelust von Unternehmen ist niedriger als viele denken.

Zitat (von bernardoselva):
Na, jetzt werden Sie ganz sicher Ihre Prozessgelueste kraeftig dimmen......

Nö. Ich stehe zu meinen Aussagen.

Dann machen wir es doch mal so:
Liebe TE, bitte mich per PN kontaktieren und alle Infos zu dem Fall zukommen lassen. Dann schaue ich mir mal an, wie ich in dem Fall selbst reagieren würde, wenn die Chancen ausreichend hoch sind, dann machen wir den von bernardoselva vorgeschlagenen Deal. Sofern sich bernardoselva bereit erklärt, im Falle eines Obsiegens genau die Verfahrenskosten zu zahlen, die der Anwalt hatte.

Na, wie sieht es jetzt aus?

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#8
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
es wurde sofort per Mail von uns storniert,etwa eine Stunde später nach Buchung.


Nichtsdestotrotz müsste Unister den konkreten Schaden nachweisen. Es ist nämlich sehr gut, dass innerhalb so kurzer Zeit noch keine E-Tickets ausgestellt wurde. Dann würde sich der Schaden auf EUR 0 belaufen.

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#9
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
......Dass er hier Konstellationen gibt, bei denen der Vertrauensschaden in Richtung Erfüllungsschaden geht ist durchaus klar. Das muss dann aber dargelegt werden......

Habe ich jemals etwas anderes behauptet - versuchen Sie es doch schlicht und einfach mal mit lesen.

Zitat (von JogyB):
.....Nö, Hat bei mir schon mehrfach funktioniert.....

Da muss ich etwas falsch machen, denn mir persoenlich ist in meinem relativ langen Leben noch nie eine Anfechtungssache ueber die Leber gelaufen :bang:

Zitat (von JogyB):
.....Na, wie sieht es jetzt aus?.....

Mal schnell auf den fahrenden Zug aufspringen, hat Ihnen meine Formulierung der Kostenuebernahme gefallen?? Da es nun albern wird, moechte ich mir weitere Erguesse diesbezueglich ersparen.

Zitat (von vundaal76):
......Nichtsdestotrotz müsste Unister den konkreten Schaden nachweisen.....

Wurde hier anderes behauptet????

Zitat (von vundaal76):
.....Es ist nämlich sehr gut, dass innerhalb so kurzer Zeit noch keine E-Tickets ausgestellt wurde. Dann würde sich der Schaden auf EUR 0 belaufen.....

Bloedsinn! Bei Dynamic-Packing wird der Reiseveranstalter grundsaetzlich den guenstigsten Tarif einbuchen, der in der Regel weder umgebucht noch storniert werden kann. Da ist die Ausstellung eines Tickets ueberhaupt nicht relevant!

Zitat (von vundaal76):
.....Dann würde sich der Schaden auf EUR 0 belaufen......

Erneut Bloedsinn!! Vertrauensschaden ist auch der Aufwand, den der Reiseveranstalter seit Eingang der Buchung betrieb. Reiseveranstalter sind nun mal keine karitativen Unternehmen.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#10
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Bloedsinn! Bei Dynamic-Packing wird der Reiseveranstalter grundsaetzlich den guenstigsten Tarif einbuchen, der in der Regel weder umgebucht noch storniert werden kann. Da ist die Ausstellung eines Tickets ueberhaupt nicht relevant!


Wie lautet denn bei Ihnen der Unterschied zwischen Einbuchen und Ausstellung eines Tickets?
i.d.R. kann eine Buchung kostenfrei wieder rausgenommen werden, wenn noch kein Ticket ausgestellt wurde. Die restriktiven Stornierungsbedingungen hängen ja am Ticket.

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#11
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
versuchen Sie es doch schlicht und einfach mal mit lesen.

Hmm, habe ich doch. Vielleicht hilft es, meine Aussagen nicht aus dem Zusammenhang zu reißen?

Zitat (von bernardoselva):
Da muss ich etwas falsch machen, denn mir persoenlich ist in meinem relativ langen Leben noch nie eine Anfechtungssache ueber die Leber gelaufen

Das war nicht konkret auf Anfechtungen, sondern allgemein auf den Umgang mit Unternehmen bezogen, die gerne etwas von mir haben wollen und die Rechtslage nicht absolut eindeutig ist.

Zitat (von bernardoselva):
Mal schnell auf den fahrenden Zug aufspringen, hat Ihnen meine Formulierung der Kostenuebernahme gefallen?? Da es nun albern wird, moechte ich mir weitere Erguesse diesbezueglich ersparen.

Ist schon dumm, wenn die todsichere Vorgehensweise voll nach hinten losgeht. Aber mal rein aus Interesse: Wenn es so albern ist, wieso haben Sie es dann vorgeschlagen?

Aber da Sie wieder in die alten Muster verfallen und nicht sinnvoll diskutieren können, bin ich an diesem Punkt raus.

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


Schade.

Denn es geht hier im Kern um eine Frage, die ich durchaus interessant finde.

Kunde K bucht bei einem Portal P eine (Pauschal-)Reise, die von P dynamisch aus Flug (mit dem Fluggesellschaft F) und Unterkunft (im Hotel H) zusammengestellt wird.
Unmilttelbar (= wenige Sekunden) nach Buchung der Pauschalreise durch K bucht P einen nicht-stornierbaren Flug bei F und einen nicht-stornierbaren Hotelaufenhalt bei H um dem Kunden K die gebuchte Reise auch zur Verfügung stellen zu können.
Nun erklärt K gegenüber P die Anfechtung wegen Irrtums.

Bei eine Anfechtung muss der Anfechtungsgegner (hier also das Portal P) so gestellt werden, als ob es den angefochtenen Reisevertrag nicht gegeben hätte (negatives Interesse).
D.h. K muss an P all das erstatten, was P an Aufwendungen hatte.
Das wären in diesem Fall 100% der Kosten für den Flug und das Hotel - denn P hat den Flug bei F und die Unterkunft bei H gebucht; P ist gegenüber F und H in der Zahlungspflicht. P wäre nicht in der Zahlungspflicht, wenn es den Reisevertrag zwischen K und P nicht gegeben hätte (da P dann ja auch nichts bei F und H gebucht hätte).
Also wären bei einer Anfechtung durchaus erstmal(!) 100% der Kosten für Flug und Hotel duch K zu erstatten.
So weit - so klar.

Aber was ist, wenn F den Platz im Flugzeug anderweitig vergeben kann und H das Hotelbett anderweitig belegen kann?
P bekommt keine Erstattung von F und H, weil P ja "nicht-stornierbar" gebucht hat. Der Vertrauensschaden bei P reduziert sich ja nicht dadurch, dass F den Platz im Flugzeug und H das Hotelbett nochmal verkaufen können. F und H kassieren dann doppelt. Das ist ärgerlich für K, aber mir fällt spontan nicht ein, weshalb das den Schadensersatz drücken sollte, den K an P wegen der Anfechtung zahlen muss.
Ideen?

@JogyB
Das wäre nur dann der Fall, wenn die Plätze im Flugzeug nicht mehr anderweitig vergeben werden könnten, warum auch immer. Das ist bei einer Anfechtung eine Stunde nach Buchung und mehrere Wochen vor der Reise zumindest als pauschale Aussage des Veranstalters unglaubwürdig. Da greift dann die sekundäre Darlegungslast, der Veranstalter muss also darlegen. warum die Plätze nicht mehr vergeben werden konnten.
Warum sollte es unglaubwürdig sein, dass der Veranstalter (in meinem Beispiel also P) schon eine Stunde nach Buchung durch den Kunden einen nicht-stornierbaren Flug bei der Fluglinie gebucht hat?
Woraus sollte sich bei einer Anfechtung(!) eine Pflicht des Veranstalters (in meinem Beispiel also P) ergeben, nachzuweisen, dass die Plätze nicht weitervergeben werden konnten? Bei einer Anfechtung wird ja so getan, als ob es nie einen Pauschalreisevertrag gegeben hätte. Dem Veranstalter Pflichten aufzuerlegen, die ihn nur bei einem bestehenden Reisevertrag getroffen hätten - hier also den Verbleib der Plätze nachzuweisen - da bin ich skeptisch.)

Ich lerne gerne dazu.



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#13
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
......Wenn es so albern ist, wieso haben Sie es dann vorgeschlagen?......

Wenn man auf den Zug aufspringt, den der Diskussionspartner mehr oder weniger ironisch eingeflochten hat, dann ist das albern - besser noch = als eigene Diskussionsschwaeche einzustufen. Aber wie ich schon sagte, lesen hilft, Sicherlich haben Sie das ( :neck: ) ueberlesen. Dann haetten Sie es moeglicherweise als Ironie verstanden.

Zitat (von vundaal76):
.....Wie lautet denn bei Ihnen der Unterschied zwischen Einbuchen und Ausstellung eines Tickets?......

Ich hatte erwartet, dass Ihnen bekannt ist, dass es sich bei Einbuchungen durch Reiseveranstalter eine Ticketausstellung der Airline eruebrigt, da dies in der Regel durch den Reiseveranstalter erfolgt.

Da bleibt es natuerlich nicht aus, dass etliche Zeit zwischen Einbuchung und Ausstellung der Reisedokumente vergeht.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#14
 Von 
vundaal76
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Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Im Großen und Ganzen stimme ich drkabo zu.
Nichtsdestotrotz würde ich es bei Unister auf einen Rechtsstreit tatsächlich ankommen lassen.
1) Unister ist zu einer Schadensminderungspflicht verpflichtet, d.h. es muss die "Stornierung" der Einzelleistungen schnellstmöglichst durchführen, idealerweise bevor die Tickets ausgestellt wurden.
2) Unister wird (via Inkasso/RA, schlussendlich Mahnbescheid) sowieso 100% einfordern, was in meinen Augen überhöht ist.
Es ist dahingehend mehr als fraglich, ob Unister die 100% wirklich per Klagebegründung einklagen wird.
Der Reisende könnte verlangen, dass Unister genau die Kosten auflistet und vor allen Dingen erklärt, wieso es seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist.

Zitat:
es wurde sofort per Mail von uns storniert,etwa eine Stunde später nach Buchung.
unmittelbar danach haben wir exakt die gleiche Reise gebucht ,nun aber mit den richtigen Daten.
Wir haben um Bestätigung für unsere Stornierung gebeten.
Natürlich kam keine.
Daraufhin haben wir zwei Tage später per Einschreiben an Unister Travel noch einmal storniert.
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In diesem Zusammenhang existiert zwar ein Prozessrisiko, allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass Unister an einem langen Gerichtsprozess interessiert, wo Unister am Ende nicht zu 100% obsiegen kann.

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#15
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
......Denn es geht hier im Kern um eine Frage, die ich durchaus interessant finde......

Die Sie ja auch korrekt einschaetzen bis auf: Das Buchungsportal, das Sie hier mit 'P' bezeichnen, wird die Buchung an den Reiseveranstalter, der die Leistungen ausgeschrieben hat, weiterleiten.

Wie gesagt, Sie haben das voellig korrekt eingeschaetzt, hat der Kunde durch Anklicken 'Jetzt verbindlich buchen' die Buchung aktiviert, hat er sich daran gebunden zu halten. Der Gesetzgeber sieht keine Ruecktrittsmoeglichkeiten ab der Buchung bei Reisevertraegen vor, wie z.B. bei anderen Abschluessen, beispielsweise 14 Tage Ruecktrittsrecht.

Bei Verfuegbarkeit der Plaetze heisst das, bucht man eine Reise beispielsweise um 00:01 Uhr ist die Buchung spaetestens um 00:02 Uhr eingebucht.

Darum immer wieder mein Rat - kommt man mit der schnellen Technik des Internets nicht klar, und das scheinen verdammt viele Leutchen sein, wie man hier im Forum sieht, dann bucht man lieber im stationaeren Reisebuero. Dort geht alles viel entspannter ab und man wird nicht Opfer der eigenen Dummheit.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#16
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
......Der Reisende könnte verlangen, dass Unister genau die Kosten auflistet und vor allen Dingen erklärt, wieso es seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist......

Es reicht, wenn der Reiseveranstalter die Belastungsnote der Airline vorlegt - das ist Beweis genug. Mehr hat der Reiseveranstalter ja auch nicht berechnet, augenscheinlich hat er nicht einmal seinen investierten Zeitaufwand berechnet.

Diese Punkte waren doch laengst geklaert, warum kauen Sie die erneut darauf herum. Ich denke mal, dass @drkabo in der Lage ist zu lesen, was ich bei seiner Argumentation unterstelle.

Zitat (von vundaal76):
.....d.h. es muss die "Stornierung" der Einzelleistungen schnellstmöglichst durchführen......

Noeee, muss er nicht, er muss lediglich korrekt berechnen.

Zitat (von vundaal76):
.....idealerweise bevor die Tickets ausgestellt wurden.....

Wo liegt der Vor- oder der Nachteil fuer den Stornierenden????

Zitat (von vundaal76):
......Der Reisende könnte verlangen, dass Unister genau die Kosten auflistet und vor allen Dingen erklärt, wieso es seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist......

Wie erwaehnt, die Kostennote der Airline langt. Aber mit was will der Kunde belegen, dass der Reiseveranstalter seiner angeblichen Schandenminderungspflicht nicht nachgekommen ist.

Zitat (von vundaal76):
.....Nichtsdestotrotz würde ich es bei Unister auf einen Rechtsstreit tatsächlich ankommen lassen.....

Auch Ihnen stelle ich die Frage: Zahlen Sie die Kosten, wenn die TE den Prozess sang und klanglos verliert. Es ist leicht Dritten einen Prozess zu empfehlen, man hat ja selbst kein Kostenrisiko.

Aus persoenlicher Erfahrung kann ich Ihnen sagen, dass bei dem Reiseveranstalter fuer den ich viele Jahre gearbeitet habe, viele Leutchen, die storniert haben und einfach die (zu recht) berechneten Gebuehren aus unterschiedlichsten Gruenden nicht zahlten oder nicht zahlen wollten, allesamt verklagt wurden und nicht ein einziger Prozess ging verloren. Wie mir der zustaendige ehemalige Kollege erst gestern bestaetigte, waren einige der eingeklagten Betraege nicht eintreibbar, da die Leutchen die beruehmten drei Finger hoben. So schaut die Praxis aus, da lach ich mich ueber Ihre Argumente kaputt.


Viele Gruesse
bernardoselva.

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#17
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Aus persoenlicher Erfahrung kann ich Ihnen sagen, dass bei dem Reiseveranstalter fuer den ich viele Jahre gearbeitet habe, viele Leutchen, die storniert haben und einfach die (zu recht) berechneten Gebuehren aus unterschiedlichsten Gruenden nicht zahlten oder nicht zahlen wollten, allesamt verklagt wurden und nicht ein einziger Prozess ging verloren.


Aha, und das waren immer 100% "Gebühren"?

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#18
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
......Aha, und das waren immer 100% "Gebühren".....?

Nun langt es langsam, nochmals mein Tipp - lesen Sie, dann verstehen Sie vielleicht auch den Inhalt. Ich schrieb ausdruecklich von zurecht berechneten Gebuehren, also die, die vertraglich vereinbart waren.

Nach allen hier vorliegenden Angaben der TE hat der Veranstalter die Flugkosten berechnet. Es ist also davon auszugehen, dass ein nichtstornierbarer Flug eingebucht wurde. Der TE wurde laengst empfohlen, sich diese Berechnung nachweisen zu lassen.

Hoffentlich schnallen Sie es jetzt.


Viele Gruesse
bernardoselva

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