Storno wegen Arbeitsunfähigkeit

17. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Berliner10
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Storno wegen Arbeitsunfähigkeit

Hallo,

ich hatte ein Appartement 2 Wochen vor Anreise gebucht. 1 Woche vor Anreise hatte ich einen Unfall mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für 6 Wochen.
Die Vermietung beansprucht 80% Stornogebühr.
Hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gar keine Bedeutung?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Für den Besitzer des Appartement hat es keine Bedeutung.

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Berliner10
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

danke für schnelle Antwort.

Ich konnte die Reise wegen höherer Gewalt, sprich Unfall, nicht antreten. Gibt es da keinen Schutz vom Gesetzgeber?

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12318.02.2010 09:01:21
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39864x hilfreich)

quote:
Hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gar keine Bedeutung?

Nein, denn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist keine Reiseunfähigkeitsbescheinigung. Und selbst diese Reiseunfähigkeitsbescheinigung würde nur schützen wenn eine Reiserücktrittsversicherung bestehen würde (ist übrigens bei einigen Kreditkarten dabei, wenn die Reise mit der Karte bezahlt wurde)

Die Höhe von 80% Stornogebühr ist auch nicht zu beanstanden.

Man könnte die Kosten jedoch, sofern vorhanden, beim Unfallverursacher als Schadensersatz einklagen.




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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

wie von den Vorschreibern schon angemerkt haben Sie keine Chance die berechneten Stornogebuehren zu umgehen. Sie haben mit dem Vermieter einen verbindlichen Mietvertrag abgeschlossen, den Sie einzuhalten haben. Hierbei ist es voellig nebensaechlich welche Gruende die Stornierung ausloesten. Sie erwarten ja auch, dass der Vermieter seinen Part einhaelt Ihnen bei Anreise das Appartement zu Ihrer Verfuegung zu halten. Also kann der Vermieter verlangen, dass Sie die gebuchte Leistung auch abnehmen.

Warum soll der Gesetzgeber hier schuetzend eingreifen? Sie haetten ja eine Reiseruecktrittskostenversicherung abschliessen koennen, die dann die Gebuehren bis auf einen Selbstbehalt uebernommen haette. Ausserdem koennen Sie die Gebuehren gegen einen moeglichen Unfallverursacher, sofern kein Eigenverschulden, im Rahmen des Schadenersatzes geltend machen.

Die Hoehe der Stornierungsgebuehr ist nicht zu bemaengeln, da lediglich 80 % des vereinbarten Mietpreises verlangt werden. Denn Einsparungen, wie z.B. nicht verbrauchte Energiekosten, hat der Vermieter korrekt beruecksichtigt.
Hat der Vermieter das Appartement ganz oder zeitweise weitervermietet, muss er bei der Berechnung der Gebuehren das beruecksichtigen und die Stornokosten entsprechend reduzieren. Das er weitervermietet hat, muessen Sie ihm aber nachweisen, das allerdings ist naturgemaess schwierig.


Viele Gruesse
bernardoselva



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"Touristiker"

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