Stornogebühren

26. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
kili297
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Stornogebühren

Hallo,

ich habe vor einigen Tagen ein Hotel für eine Übernachtung gebucht, jedoch kurz danach gemerkt, das ich mich im Datum geirrt habe. Als ich morgens im Hotel anrufen wollte um umzubuchen, wurde ich derart schroff auf die Uhrzeit hingewiesen und mit den Worten "Rufen sie gefälligst in einer Stunde nochmal an"abgewimmelt.
Daraufhin stornierte ich die Buchung.
Zwischen Buchung und Stornierung lagen keine 24 Stunden und gebucht war für den 30.08.
Auf meine Stornierung bekam ich abermals eine Reservierungsbestätigung, allerdings mit folgendem Zusatz:

Des Weiteren möchten wir Sie über unsere Stornierungsbedingungen informieren: bei einer Stornierung 14 Tage vor der Anreise berechnen wir 50% der Kosten der Übernachtung. Bei einer Stornierung 7 Tage vor der Anreise berechnen wir 80% des Übernachtungspreises.



Auf der Internetseite des Hotels gibt es jedoch keinerlei AGB's, in denen man sich hätte über Stornogebühren informieren können.

Wie würden sich denn Stornogebühren in dem Fall zusammensetzen? Und können diese überhaupt verlangt werden?
Ich habe weder 14 Tage, noch 7 Tage vorher storniert, sonder ganze 2 Monate vorher.
Der Aufwand kann also nicht sonderlich hoch sein.
Ich habe den Absender gebeten, mir eine Zusammenstellung der Aufwände sowie die Zusammensetzung der Stornogebühren mitzuteilen.

In einem anderen Hotel entstehen bis zu 8 Tagen vor Reiseantritt keinerlei Stornogebühren.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Da die Stornobedingungen des Hotels anscheinend nicht wirksam in den beherbergungsvertrag einbezogen wurden (so sieht's jedenfalls auf den ersten Blick aus), kann sich der Hotelier auch nicht darauf berufen.

Jetzt kommt aber das dicke Aber! In Ermangelung wirksam vereinbarter Stornobedingungen steht dem Hotelier ein angemessener Schadenersatz zu. Dieser berechnet sich nach dem vereinbarten Uebernachtungspreis abzueglich der vom Hotelier wegen der Nichtvermietung eingesparten Kosten (z.B. Fruehstueck, Zimmerreinigung u.s.w.). Hier gelten bei Uebernachtung mit Fruehstueck 80% des Zimmerpreises als weitestgehend gerichtsfest.

Sollte der Hotelier das Zimmer zum gebuchten Zeitraum jedoch noch anderweitig vermieten koennen, muss er die hiermit erzielten Einnahmen von seiner Schadensersatzforderung abziehen. Der Beweis fuer eine anderweitige Vermietung muss jedoch vom Schaediger erbracht werden.

Ersatzpflichtiger Schaden ist nicht nur der Verwaltungsaufwand sondern auch der Gewinn, der dem Hotelier durch die Nichtvermietung entgangen ist.

Fazit: Mit den 50% duerfte der abgesprungene Bucher hier wohl erheblich besser fahren als mit den 80%, die dem Hotelier eigentlich zustehen (wenn er nicht anderweitig vermietet).

Gruss
CAM

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#2
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

voellig richtig, denn es steht im Mietrecht, dass, wenn der Mietvertrag nicht eingehalten wird, der Mieter dem Vermieter gegenueber den entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Und hier ist Mietrecht anzuwenden.

Der Grund der Stornierung ist absolut unerheblich. Haben Sie einmal daran gedacht, dass das Hotel moeglicherweise um die Uhrzeit, an der Sie angerufen haben, tatsaechlich noch nicht "im Tagesbetrieb" war und Sie vielleicht mit einer Reinigungskraft gesprochen haben. Und die hatte nicht den Umgangston drauf, den man sonst erwartet??

Sie sind an einen kulanten Hotelier geraten, der nur 50 % Stornogebuehr verlangt.


Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker"

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#3
 Von 
kili297
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

wie gesagt, ich habe 2 monate vor dem eigentlichen reiseantritt storniert, keine 24 stunden nach der der buchung. dem hotelier kann da gar kein schaden entstanden sein und für eine neue vermietung des zimmers ist da ausreichend spielraum.
bei der ersten buchungsbestätigung wurde ich auch nicht auf stornogebühren hingewiesen, die erwähnte man erst, als man mit einer 2. bestätigung auf die stornierung gar nicht erst eingegangen ist.
es war schon der hotelier, mit dem ich sprach. öffnungszeiten oder ähnliches sind auf seiner internetpräsenz nicht angegeben, so das ich davon ausging, das 7:30 uhr für ein hotel mit frühstücksbetrieb nicht so ungewöhnlich sein kann.
auch ist es nicht angebracht, mit potentiellen gästen in so einem ton zu reden, wenn man diese doch für sich gewinnen will.
80% halte ich für eine kurzfristige stornierung auch für angemessen. aber keine 50% wenn die stornierung über 2 monate vor reiseantritt durchgeführt wurde.
gibt es da keine einheitlichen regeln, oder kann das jedes hotel nach gusto für sich selbst festlegen, ohne das man als gast da einblick erhält?

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#4
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

es spielt doch keine Rolle wie lang oder kurzfristig Sie stornieren. Sie haben einen rechtsgueltigen Vertrag mit einem Hotelier geschlossen, und haben den Vertrag storniert, damit hat der Hotelier Anspruch auf Schadenersatz.

Sie muessen beweisen, dass Ihr Zimmer weiter vermietet wurde, und nicht der Hotelier muss Ihnen beweisen, dass es nicht weiter vermietet wurde. Wenn Sie das koennen, haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihnen die Gebuehren ganz oder teilweise erstattet werden, je nachdem, wie lange vermietet wurde.

Darueber hinaus ist jede Spekulation absolut sinnlos, niemanden interessiert, ob Sie am Telefon nicht bevorzugt behandelt wurden, und ganz sicher ist das kein Grund dafuer, dass Sie ohne Kosten aus dem Vertrag kommen.


Viele Gruesse
bernardoselva

-----------------
"Touristiker"

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#5
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

quote:
ich habe 2 monate vor dem eigentlichen reiseantritt storniert, keine 24 stunden nach der der buchung. dem hotelier kann da gar kein schaden entstanden sein und für eine neue vermietung des zimmers ist da ausreichend spielraum.


Noch einmal: Der Schaden sind die entgangenen Einnahmen, die dem Hotelier aufgrund des mit ihm geschlossenen Beherbergungsvertrags zustehen. Abzuziehen sind die aufgrund der Nichteinhaltung durch den verhinderten Bucher erfolgten Einsparungen des Hoteliers. Der geschaedigte Hotelier ist also so zu stellen, als sei der Vertrag eingehalten worden.

Der Hotelier muss sich auch nicht aktiv um eine ersatzweise Vermietung kuemmern, er darf sich aber auch nicht dagegen sperren. Der Schaediger muss eine ersatzweise Vermietung nachweisen, was i.d.R. auch den Nachweis einer Vollbelegung im betreffenden Zeitraum voraussetzt ("alles ausgebucht").

Zum besseren Verstaendnis: Der Hotelier hatte das Zimmer bereits an den dann abgesprungenen Bucher "verkauft". Es steht ihm also der vereinbarte Mietpreis zu und es ist ihm nicht zuzumuten, den durch den vom verhinderten Bucher verursachten Leerstand selbst aufzukommen.

Gruss
CAM

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#6
 Von 
kili297
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für die hilfe. dann weiß ich jetzt bescheid.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 301x hilfreich)

Ein Tipp:
Sehr viele Stadthotels(keine Ferienanlagen) verlangen selbst bei Stornierung am Anreisetag bis 18:00 keine Stornogebühren.
Ich achte bei der Buchung grundsätzlich darauf, dass diese Möglichkeigt besteht und bin dadurch in der Auswahl nicht sonderlich eingeschränkt.
Ansonsten kann ich mich hier leider auch nur den Vorrednern anschließen.

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