Stornogebühren bei einem Hotel

3. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12304.09.2017 12:02:11
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Stornogebühren bei einem Hotel

guten Abend
Ich hatte bei einem Hotel in Bad N. ein Zimmer für mehrere Tage gebucht. Die Buchungsbestätigung kam dann per Email. Dabei wurde auf die Stornogebühren hingewiesen. Sie lauteten wie folgt:
bis 6 Wochen vorher 80% des Zimmerpreises, danach gestaffelt bis zu 95%.
Dazu hätte ich folgende Fragen:
- gibt es eigentlich irgendwelche allg. anerkannten Regeln, Urteile darüber oder sogar gesetzliche Vorgaben, die solche exorbitanten Forderungen eingrenzen, auf die man sich berufen kann?
- müsste nicht gleich darauf hingewiesen werden, dass bestimmte, in diesem Fall nicht beanspruchte Leistungen, wie Frühstück (falls inclusive), etc. abzuziehen sind?
- kann man erwarten, dass der Hotellier nachweist, dass keine Ersatzvermietung möglich war? Wie können unter diesen Umständen pauschal solche Zahlungen verlangt werden? Ist das rechtens? Wie soll der Besteller dem Wirt nachweisen, dass er trotzdem vermietet hat, wenn die Zimmerentscheidung (Nr.) ohnehin erst vor Ort erfolgt?

danke für ein paar Hinweise




13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129136 Beiträge, 41196x hilfreich)

Zitat (von nullbocker):
- gibt es eigentlich irgendwelche allg. anerkannten Regeln, Urteile darüber oder sogar gesetzliche Vorgaben, die solche exorbitanten Forderungen eingrenzen, auf die man sich berufen kann?

Siehe §§ 535 ff BGB , insbesondere § 537 BGB : Ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwertung sind abzuziehen.

10% sind in der Regel nicht zu beanstanden.
Ob die hier genannten 5% korrekt sind, müsste man schauen, da es keine festen Werte gibt.



Zitat (von nullbocker):
- müsste nicht gleich darauf hingewiesen werden, dass bestimmte, in diesem Fall nicht beanspruchte Leistungen, wie Frühstück (falls inclusive), etc. abzuziehen sind?

Nein.


Zitat (von nullbocker):
- kann man erwarten, dass der Hotellier nachweist, dass keine Ersatzvermietung möglich war?

Ja, kann man. So wie man eine vernünftigen Sommer erwarten kann oder fähige Politiker ...
Verpflichtet ist er nicht dazu.



Zitat (von nullbocker):
Wie können unter diesen Umständen pauschal solche Zahlungen verlangt werden? Ist das rechtens?

Siehe §§ 535 ff BGB , insbesondere § 537 BGB : Wenn man das vertraglich vereinbarte nicht Nutzen kann und der Vertragspartendes nicht verrschuldet hat, muss man zahlen.
Ist auch vollkommen korrekt, denn warum soll ein anderer Dein Risiko tragen?



Zitat (von nullbocker):
Wie soll der Besteller dem Wirt nachweisen, dass er trotzdem vermietet hat, wenn die Zimmerentscheidung (Nr.) ohnehin erst vor Ort erfolgt?

Da gibt es keine festen Regeln, da darf der Bucher kreativ sein.

Man kann z.B. einen Bekannten afragen lassen. Wenn dann als Rückmeldung "ausgebucht" bekommt ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12304.09.2017 12:02:11
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

ich verstehe das jetzt so, dass der Vermieter mit der Stornoregelung (hier z.b. 80% bis 6 Wochen vorher) eine Sicherheitsleistung beansprucht für den Fall der Nichtnutzung zur Abwendung eines Schadens für ihn. Soweit auch klar. Meine Frage bezog sich aber auf die Gestaltungsfreiheit solcher Stornoregeln. Herrscht da der wilde Westen oder gibt es "Leitplanken", auf die sich ein Mieter berufen könnte, notfalls auch im Nachhinein?

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18137 Beiträge, 6066x hilfreich)

Es gibt Urteile, dass Gebühren bis ca. 80/90% (ohne vorherige Vereinbarung) rechtens sind. Die gesparten Aufwendungen (Frühstück/Betten neu beziehen) müssen abgezogen werden. Je nach Zimmerpreis sind also 80 bis 90% völlig normal. Du hast schliesslich einen Vertrag agbeschlossen den du zu erfüllen hast. Ob du das Zimmer in Anspruch nimmst oder nicht ist einzig und alleine deine Angelegenheit. 95% würden meiner Meinung nach nur bei entweder sehr hochpreisigen Zimmern oder Zimmern ohne Essen und Zimmerservice in Frage kommen, also z.B. in Jugendherbergen bei denen man sein Bett noch selbst beziehen muss. Dort kann ich mir sogar 100% vorstellen.

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#4
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1812x hilfreich)

Hallo,

bekanntlich ist die Anmietung eines Hotelzimmers, wenn die Vertragspartner der Mieter und das Hotel sind, kein Reiserecht sondern Mietrecht.

Und einen Vertrag, den man nach dem Mietrecht abgeschlossen hat kann man vor Mietbeginn nicht kuendigen, weder der Mieter noch der Vermieter, also das Hotel. Werden abweichende Vereinbarungen getroffen, gelten diese Vereinbarungen, so sie denn bei Abschluss des Mietvertrages bekannt waren.

Regelmaessig werden von den Gerichten 80 % als Stornogebuehr bei einem Ruecktritt anerkannt. Hoehere Gebuehren wuerde ich anfechten bzw. nachweisen lassen.

Zitat:
......Herrscht da der wilde Westen oder gibt es "Leitplanken"......

Wieso 'Wilder Westen'??? Sie haben einen Vertrag geschlossen, den Sie nun zu brechen beabsichtigen! Das ist wohl eher 'Wilder Westen'.

Die Vorgabe der 80 % kann man auch in den Empfehlungen der DeHoGa nachlesen.

[quote......Man kann z.B. einen Bekannten afragen lassen.....]
Telefonische Anfragen helfen da in der Regel nicht weiter. Da kann mit 'nicht richtig verstanden' argumentiert werden. Wenn man so etwas macht, dann nur schriftlich und Tag fuer Tag des gemieteten Zeitraumes einzeln abfragen.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#5
 Von 
guest-12304.09.2017 12:02:11
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

also wenn jemand 1 Jahr vorher sagt, ich kann das Zimmer nicht beziehen, wegen OP oder sonst was, so kostet das trotzdem 80%, da Vertrag abgeschlossen wurde. Und es nützt nichts, dass der Wirt in dieser Zeit das Zimmer zu 99% Wahrscheinlichkeit vermieten könnte und damit sein Ausfallrisiko verschwindend gering. Aus dem vorgenannten ist das richtig, aber doch irgendwie bizarr.

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18137 Beiträge, 6066x hilfreich)

Wieso bizarr? Versteh es doch endlich, du hast einen Vertrag abgeschlossen und möchtest diesen brechen. Das erlaubt unser Gesetzgeber schlicht und einfach nicht. Das ist gut so!
Anderes Beispiel: Du kaufst bei einem Händler ein Auto. zumindest schließt du einen Kaufvertrag ab. Der Wagen steht dort. Am nächsten Tag kommst du und sagts: Ätschibätschi, ich kaufen den Wagen doch nicht und da du als Händler den Wagen sicherlich noch weiterverkaufen kannst brauche ich dir auch keine Strafe zu bezahlen.
Denkst du wirklich das funktioniert so?

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129136 Beiträge, 41196x hilfreich)

Zitat (von nullbocker):
Herrscht da der wilde Westen oder gibt es "Leitplanken", auf die sich ein Mieter berufen könnte, notfalls auch im Nachhi

Die "Leitplanken" sind die erwähnten §§ aus dem BGB und die dazugehörige Rechtsprechung.



Zitat (von nullbocker):
also wenn jemand 1 Jahr vorher sagt, ich kann das Zimmer nicht beziehen, wegen OP oder sonst was, so kostet das trotzdem 80%, da Vertrag abgeschlossen wurde.

Das kann auch 100% kosten. Ist halt Dein Risiko.



Zitat (von nullbocker):
Und es nützt nichts, dass der Wirt in dieser Zeit das Zimmer zu 99% Wahrscheinlichkeit vermieten könnte und damit sein Ausfallrisiko verschwindend gering.

Wahrscheinlichkeit ist irrelevant. Realität ist entscheidend.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
guest-12304.09.2017 12:02:11
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Realität ist entscheidend. Richtig, aber je weiter der Storno vom 1. Mietag entfernt ist, umso unwahrscheinlicher ist ein Schaden für den Wirt, infolge Neuvermietung an einen nachfolgenden Interessenten. Wenn aber das Stornoniveau grundsätzlich bei >=80% liegt, ohne obiges zu berücksichtigen, dann ist das kein Schadensausgleich mehr, sondern eine Abstrafung wg. nicht eingehaltenen Vertrag - und wohl auch ein stillschweigendes Geschäftsmodell, das kann man (praxisgerecht) annehmen, nach dem Motto: die Stornierer haben wir schon mal im Sack mit min. 80% und dann wollen wir doch mal sehen was der Markt noch so hergibt in der erneuten Vermitung.
Aber ok, man hat das Rechtliche verstanden. mehr brauchts jetzt nicht, danke allen.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129136 Beiträge, 41196x hilfreich)

Zitat (von nullbocker):
dann ist das kein Schadensausgleich mehr, sondern eine Abstrafung wg. nicht eingehaltenen Vertrag

Selbstverständlich.

Eine Abstrafung wegen nicht eingehaltenem Vertrag nennt man Schadensausgleich/Schadenersatz...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18137 Beiträge, 6066x hilfreich)

Zitat (von nullbocker):
dann ist das kein Schadensausgleich mehr, sondern eine Abstrafung wg. nicht eingehaltenen Vertrag

Jetzt hast du es verstanden.

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#11
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1812x hilfreich)

Zitat (von nullbocker):
.......also wenn jemand 1 Jahr vorher sagt, ich kann das Zimmer nicht beziehen......

Na ja, ist das nicht ein wenig bizarr! Wer bucht schon so lange vorher???

Zitat (von nullbocker):
......so kostet das trotzdem 80%, da Vertrag abgeschlossen wurde.......

Ja, so ist es. Sie koennen im Mietrecht den Vertrag nicht vor Mietantritt kuendigen. Hatte ich schon unter #4 eroertert. Das Gesetz sieht das nicht vor!

Zitat (von nullbocker):
......umso unwahrscheinlicher ist ein Schaden für den Wirt, infolge Neuvermietung an einen nachfolgenden Interessenten......

Auch das sehen Sie nicht ganz richtig! Durchschnittlich ist ein Hotel ueber das Jahr gesehen etwas zu 70 % gebucht. Also bleiben permanent ca. 30 % der Zimmer unbelegt. Wie wollen Sie also beweisen, dass gerade das von Ihnen gemietete Zimmer weitervermietet wurde? Letztendlich muessen Sie also beweisen, dass 'Ihr' Zimmer neu belegt wurde. Das ist naturgemaess schwierig.

Ob. wenn ein Hotel sich so verhaelt, das dann die feine englische Art ist, bleibt dahingestellt. Zumeist verhalten sich Hoteliers korrekt und fair - aber es geht auch anders.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#12
 Von 
guest-12304.09.2017 12:02:11
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

ok, ich sage oder rufe mit Westerwelle (selig): wir haben verstanden

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#13
 Von 
manana
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

Versuchen Sie bei nächster Buchung eines der gängigen Hotelportale wie hrs oder booking zu nutzen. In der Regel werden da auch Buchungen ermöglicht, die eine kostenfreie Änderung oder Stornierung noch bis zum Tag vor Ankunft oder auch bis 18:00 Uhr am Anreisetag ermöglichen. So minimieren Sie das Risiko und bleiben bei Ihrer Reise flexibel.

-- Editiert von manana am 05.08.2016 15:36

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