Hallo in die Runde,
habe über das Online-Reisebüro einen Flug gebucht, der wurde von der Fluggesellschaft abgesagt (die Landerechte wurden der Fluggesellschaft verweigert). Nun wurde mir der Ticketpreis zurückerstattet, allerdings abzüglich der Stornogebür von 50,- Geht das oder ist da etwas faul?
danke für Eure Einschätzung!
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Stornogebühren rechtmässig?
Deutsches Reisebüro oder aus welchem Land?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
ja, ist ein deutsches Reisebüro.
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Hat das Online Reisebüro denn diese EUR 50 tatsächlich als Stornierungsgebühr deklariert? (schriftlich)
Sollte der Flug von Deutschland oder anderem Flughafen in der EU starten?
Falls ja, dann muss der Reisende eine Stornierung des Flugpreises nicht akzeptieren.
Die Fluggesellschaft muss eine kostenfreie Ersatzbeförderung (ggf. andere Fluglinie) anbieten. Das geht aus der EU Fluggastverordung EC261/2004 hervor.
Wenn das Online Reisebüro nun nach der Mitteilung der Flugannulierung eine Stornierung durchgeführt hat, hätte es das ohne die Zustimmung des Reisenden nicht machen dürfen. Folglich darf das Online Reisebüro keine Stornierungsgebühr einfordern, da diese Leistung vom Reisenden überhaupt nicht genehmigt wurde.
Die kostenfreie Ersatzbeförderung muss die Fluggesellschaft organisieren (nicht das Online Reisebüro), d.h. die Fluggesellschaft ist da der Ansprechpartner für den Reisenden.
Mein Tip:
Ich würde mich trotzdem an das Online Reisebüro wenden und schriftlich erklären, dass man als Reisender der Stornierung des Tickets nicht zugestimmt hat und man deshalb die EUR 50 als Gebühren nicht akzeptiert.
Danach würde ich die Fluggesellschaft kontaktieren und eben einen Ersatzbeförderung verlangen.
Falls das Online Reisebüro das Ticket schon storniert hat, ist das Online Reisebüro voll haftbar für die Neubuchung eines Ersatzflugs.
-- Editiert Steffen Meier am 23.12.2014 12:35
Ich möchte es noch einmal klarstellen: ein Online Reisebüro kann sehr wohl für die Buchung oder Vermittlung einer Reise Gebühren verlangen. Diese wären bei einer Annulierung u.U. nicht erstattbar. Fein!
Der Sachverhalt stellt sich hier aber so da, dass das Reisebüro eine "Stornogebühr" verlangt. Nach einer Flugannulierung ist es nicht zwingend, dass das Ticket zwecks Rückerstattung storniert werden muss. Es existiert die Möglichkeit der Ersatzbeförderung (falls der Flug in der EU starten sollte), wo das Ticket natürlich nicht storniert werden darf.
Die Dienstleistung der Umbuchung (Reissue vom Ticket) muss die Fluggesellschaft kostenfrei erfüllen. Das Reisebüro muss da gar nichts machen, kann dafür also auch keine Gebühren verlangen.
-- Editiert Steffen Meier am 23.12.2014 14:06
Hallo,
zunaechst moechte ich Ihnen frohe Feiertage wuenschen. Sollten Sie sich allerdings aufgrund der Ausfuehrungen eines Vorschreibers Hoffnungen machen, dass man Sie weiter zu entschaedigen haette, dann muss ich diese Hoffnungen daempfen.
quote:
.....Sollte der Flug von Deutschland oder anderem Flughafen in der EU starten?
Falls ja, dann muss der Reisende eine Stornierung des Flugpreises nicht akzeptieren.....
Zum einen - was ist eine "Stornierung des Flugpreises"?? Kenn ich nicht. Wenn damit die Stornierung des Fluges gemeint ist, dann ist eine solche Stornierung gerechtfertigt und nicht angreifbar, sofern sie mehr als zwei Wochen vor dem vorgesehenen Reisedatum erfolgt, z.B. bei Streichung der gesamten Flugkette (EU-Fluggastverordnung 261/2004, Artikel 5, 1 c, i)
Zum anderen - Artikel 5, 2 besagt zwar, dass bei einer Annullierung die Fluggesellschaft verpflichtet ist Flugreisende ueber etwaiige andere Verbindungen zu informieren. Fuer meine Begriffe muss das hier jedoch nicht erfolgen, da nach den Ausfuehrungen des TE, die Landerechte wurden der Fluggesellschaft verweigert , davon auszugehen ist, dass eine noch nicht begonnene Fl***erbindung durch Verweigerung der Landerechte durch die dafuer zustaendigen Behoerden gestrichen wurde.
Mir ist bekannt, dass bei neuen Verbindungen bei der Ausschreibung seitens der Fluggesellschaft immer der Hinweis steht "vorbehaltlich Regierungsgenehmigung". Das wurde wahrscheinlich auch in der Flugbestaetigung nochmals vermerkt. Damit ist die Fluggesellschaft aussen vor wenn die Genehmigung nicht erteilt wird. Man hat lediglich bereits eingezahlte Betraege zu erstatten, was man ja offensichtlich auch gemacht hat.
quote:
.....ein Online Reisebüro kann sehr wohl für die Buchung oder Vermittlung einer Reise Gebühren verlangen....
Das ist korrekt. Sie haben mit dem Online-Reisebuero einen so genannten Geschaeftsbesorgungsvertrag geschlossen. In diesem Vertrag wird eine zu zahlende Gebuehr vereinbart worden sein, die im Falle der nicht erfolgreichen Vermittlung auch zu zahlen ist bzw. nicht erstattet wird.
Viele Gruesse
bernardoselva
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"Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!"
Herzlichen Dank für die interessanten Beiträge!
Die Route wäre gewesen, Stuttgart-Moskau-Kharkow (Ukraine) und zurück.
Der Chef des Reisebüros meinte, die Frima IATA würde ihm die 50,- Gebühren in Rechnung stellen, für eine Dienstleistung, er würde sie dann nur an den Kunden weitergeben.
Mein Eindruck ist, bei den geringen Margen der Online-Reisebüros wird, ähnlich wie bei den Billig-Fluglinien, mit Hilfe diverser Gebühren verdient.
Schöne Grüsse
und einen guten Rutsch!
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quote:
Zum anderen - Artikel 5, 2 besagt zwar, dass bei einer Annullierung die Fluggesellschaft verpflichtet ist Flugreisende ueber etwaiige andere Verbindungen zu informieren. Fuer meine Begriffe muss das hier jedoch nicht erfolgen, da nach den Ausfuehrungen des TE, die Landerechte wurden der Fluggesellschaft verweigert , davon auszugehen ist, dass eine noch nicht begonnene Fl***erbindung durch Verweigerung der Landerechte durch die dafuer zustaendigen Behoerden gestrichen wurde.
Wovon sprechen Sie hier eigentlich? Informieren?
Der Flug startet in der EU. Damit gilt die EU Fluggastverordnung.
quote:
Artikel 8
Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können
Fluggäste wählen zwischen
[..]
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren
Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
So, die Fluggesellschaft muss sich um eine Ersatzverbindung kümmern.
Die Einrede mit den 14 Tagen gilt nicht bei Artikel 8!
Die Einrede mit der behördlichen Genehmigung gilt auch nicht, da die Fluggesellschaft die EU Fluggastverordnung nicht einschränken darf.
Ebenfalls gilt Artikel 8 auch bei höherer Gewalt.
Zitat:Mir ist bekannt, dass bei neuen Verbindungen bei der Ausschreibung seitens der Fluggesellschaft immer der Hinweis steht "vorbehaltlich Regierungsgenehmigung".
Am Ende entscheidet ein deutsches Gericht (vermutlich ein Amtsgericht um den Flughafen Stuttgart). Dann kann Aeroflot gerne erklären, wieso Fluege nach Kharkov verkauft, wo doch seit nunmehr 8 Monaten die Beziehungen zwischen Russland und der Ukraine so schlecht sind und mit einer Verweigerung der Landerechte gerechnet werden musste.
Anyway, die Rechte des Artikels 8 lassen sich nicht durch Hoehere Gewalt aushebeln.
quote:
Zum einen - was ist eine "Stornierung des Flugpreises"?? Kenn ich nicht. Wenn damit die Stornierung des Fluges gemeint ist, dann ist eine solche Stornierung gerechtfertigt und nicht angreifbar, sofern sie mehr als zwei Wochen vor dem vorgesehenen Reisedatum erfolgt, z.B. bei Streichung der gesamten Flugkette (EU-Fluggastverordnung 261/2004, Artikel 5, 1 c, i)
Oh mann! Wir sprechen hier um die Stornierung des Tickets (nicht des Flugs).
Falls der Passagier es wünscht, muss die Fluggesellschaft den gesamten Flugpreis erstatten (ohne Abzüge).
quote:
Der Chef des Reisebüros meinte, die Frima IATA würde ihm die 50,- Gebühren in Rechnung stellen, für eine Dienstleistung, er würde sie dann nur an den Kunden weitergeben
Das ist ja wunderbar. Haben Sie diese Aussage schriftlich erhalten?
Das Reisebüro stellt den Aufwand nicht in Aufwand.
IATA berechnet bestimmt keine EUR 50. Wenn dann das ist das die jeweilige Buchungsplatform (z.B. Amadeus oder Sabre). Allerdings ist das nicht das Problem des Fluggastes.
Ich würde der Fluggesellschaft (also Aeroflot, nicht dem Reisebüro) nun schreiben, die EUR 50 umgehend rauszurücken.
-- Editiert Steffen Meier am 01.01.2015 21:21
-- Editiert Steffen Meier am 01.01.2015 21:25
quote:<hr size=1 noshade>.....So, die Fluggesellschaft muss sich um eine Ersatzverbindung kümmern..... <hr size=1 noshade>
Das Sie immer wieder mit diesem Quatsch des Weges kommen ist doch langsam peinlich.
Korrekt ist, dass die Fluggesellschaft den Reisenden ueber moegliche Ersatzverbindungen informieren muss, soweit sie diese selbst anbietet. Siehe hierzu Urteil vom LG Potsdam vom 27.10.2010 AZ: 13 S 89/10 . Hier steht ganz klar in der Urteilsbegruendung Er beschränkt sich auf eine "anderweitige Beförderung" durch das betroffene Luftfahrtunternehmen "vorbehaltlich verfügbarer Plätze", gibt aber keinen Anspruch auf Beförderung durch ein anderes Luftfahrtunternehmen .
Wenn also Landerechte entzogen oder erst garnicht erteilt wurden, dann kann das ausfuehrende Luftfahrtunternehmen naturgemaess keine Ersatzbefoerderung anbieten. Es muss also nicht in der Schublade rumkrosen um Verbindungen anderer Fluggesellschaften aufzeigen. Wann kapieren Sie das endlich, schade, dass ich Sie immer wieder belehren muss.
quote:<hr size=1 noshade>.....Falls der Passagier es wünscht, muss die Fluggesellschaft den gesamten Flugpreis erstatten (ohne Abzüge)..... <hr size=1 noshade>
Wurde ja gemacht, wie der TE selbst aussagt, was soll also der Einwand?
quote:<hr size=1 noshade>.....IATA berechnet bestimmt keine EUR 50..... <hr size=1 noshade>
Das seh ich auch so. Da hat der gute Mann vom Online-Reisebuero etwas geflunkert um nicht einzugestehen, dass diese Gebuehr vom Reisebuero einbehalten wird. Dagegen zu klagen wird wohl kaum Aussichten haben, es sei denn, der TE hat das schriftlich.
Viele Gruesse
bernardoselva
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