Veranstalter sagt Reise ab, wer bezahlt Flugstorno

14. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
Agent_Engel
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Veranstalter sagt Reise ab, wer bezahlt Flugstorno

Hallo, ich habe eine geführte Thailandreise über einen Veranstalter gebucht. Ich habe den Flug bei Thai Airways gebucht. Jetzt hat der Veranstalter 3 Monate vor der Reise die Reise abgesagt. Mit der Begründung es wären zu wenig Teilnehmer angemeldet und auf Grund der unsicheren Lage in Thailand.
Der Veranstalter hatte mir empfohlen eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen und sie sagen dafür würde diese aufkommen. Aber eine Reiseversicherung sichert ja nicht ab wenn der Veranstalter die Reise absagt. Als ich gebucht hatte stand auf der Internetseite das die Reise in diesem Zeitraum zu 40% ausgebucht wäre. Bei Max 15 Teilnehmern wäre also 7 angemeldet gewesen. In den AGBs stand das es min 5 Teilnehmer sein müssen. Ich bin der Meinung das der Veranstalter die Stornogebühren für den Flug, immerhin 250€, übernehmen müssten. Welche Chancen habe ich.

Ich bin der Meinung das der Veranstalter doch nicht einfach 3 Monate vor der Reise einfach alles abzusagen und den Kunden auf den Flugkosten sitzen zu lassen. Desweiteren gibt es beim Auswärtigen Amt keine direkte Reisewarnung für Thailand ausgeschrieben ist.

Danke für Ihre hilfe.


-----------------
""

Reise mit Hindernissen?

Reise mit Hindernissen?

Ein erfahrener Anwalt im Reiserecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Reiserecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
Als ich gebucht hatte stand auf der Internetseite das die Reise in diesem Zeitraum zu 40% ausgebucht wäre


Liegt der Screenshot noch vor?

Könnten Sie uns bitte die AGB genau zitieren, wo über die Mindestteilnehmerzahl gesprochen wird!

quote:
Mit der Begründung es wären zu wenig Teilnehmer angemeldet und auf Grund der unsicheren Lage in Thailand.


Das klingt nach einer Schutzbehauptung.
Wann wurde die Tour denn gebucht?
Die Lage in Thailand hat sich in den letzten 6 Monaten nicht verschlechtert. Der Höhepunkt der Ausschreitungen war vor 7-8 Monaten.

quote:
Ich bin der Meinung das der Veranstalter doch nicht einfach 3 Monate vor der Reise einfach alles abzusagen und den Kunden auf den Flugkosten sitzen zu lassen.


Anders wird ein Schuh draus. Die Stornierungskosten muss der Veranstalter grundsätzlich nicht erstatten. Wie der Reisende nach Thailand kommt, muss den Veranstalter nicht interessieren.

Falls sich aber nun herausstellt, dass die Stornierung (falls dt. Recht gilt) nicht rechtmäßig war, dann könnte der Reisende die Differenz zwischen dem Preis für die Tour und der Preis für eine ersatzweise bei einem anderen Veranstalter gebuchte Tour verlangen.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Agent_Engel
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort. Leider habe ich damals keinen Screeshot von dieser Angabe. Ich erwartete ja auch nicht das es so laufen würde. Ich habe mal die AGB Angabe über die Rücktrittsklausel kopiert.

5. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann bis 4 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn:
 a) die ausgeschriebene Mindesteilnehmerzahl 5 Reiseteilnehmer für die entsprechende Reise nicht erreicht wird. 
b) sich herausstellt, dass der Kunde den Erfordernissen der Reise nicht entspricht.

Der Veranstalter kann die Reise abbrechen, wenn 
c) der Reiseleiter/Tourguide wegen Erkrankung oder Verletzung ausfällt und keine Ersatzperson von Thailand Experiences gestellt werden kann. Der Teilnehmer erhält in diesem Fall den anteiligen Reisepreis für die noch verbleibenden Tage rückerstattet.
 d)******rungseinflüsse oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, wie politische Destabilität, welche die Durchführung der Reise unmöglich machen. 
e) Änderungen des Reiseablaufes sind dem Veranstalter unter besonderen Bedingungen vorbehalten.



-----------------
""

-- Editiert Agent_Engel am 14.10.2014 11:53

-- Editiert Agent_Engel am 14.10.2014 11:53

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

ich halte es fuer sehr ordentlich, dass der RV den Kunden rechtzeitig darueber informiert, dass die erforderliche Mindestteilnehmerzahl wohl nicht erreicht wird. Er muss das auch nicht begruenden, obwohl er dies hier gemacht hat.

So kann sich der Kunde rechtzeitig um eine Alternative bemuehen, was natuerlich deutlich schwieriger waere, wenn der RV die Absage vier Wochen vor Reiseantritt ausgesprochen haette.

quote:
.....Die Lage in Thailand hat sich in den letzten 6 Monaten nicht verschlechtert.....

Richtig, aber trotzdem bleiben die Buchungen aus. Thailand hat z. Zt. einen Rueckgang an Touristen von rd. 30% zu verkraften!
quote:
.....dass die Stornierung (falls dt. Recht gilt) nicht rechtmäßig war.....

Das sollten Sie einmal begruenden, was da nicht rechtmaessig sein koennte. Und mal erst recht, sollte kein deutsches Recht gelten, wie der TE die Stornogebuehren geltend machen will?? Etwa in Thailand, da laechel ich aber.....

Ich sehe also keinen Grund, dass hier der RV in die Pflicht zu nehmen waere.


Viele Gruesse
bernardoselva

-----------------
"Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119567 Beiträge, 39742x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Aber eine Reiseversicherung sichert ja nicht ab wenn der Veranstalter die Reise absagt. <hr size=1 noshade>

Auch diese gibt es wohl.
Was steht denn in Deinen Versicherungsbedingungen?



quote:<hr size=1 noshade>Als ich gebucht hatte stand auf der Internetseite das die Reise in diesem Zeitraum zu 40% ausgebucht wäre. Bei Max 15 Teilnehmern wäre also 7 angemeldet gewesen. <hr size=1 noshade>

Interessanter wäre wohl, wie viele es amTag der Stornierung gewesen wären.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.909 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen