Wohnung im Urlaub verschmutzt - Entschädigung?

7. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.03.2018 23:04:01
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 67x hilfreich)
Wohnung im Urlaub verschmutzt - Entschädigung?

Hallo,

hat man Ansprüche auf entstandene Kosten, sofern man eine Ferienwohnung über das Reisebüro gebucht hat. Dies vor Ort sehr starke Verschmutzungen aufweist (Beweisfotos wurden gemacht). So dass man vor Ort die Firma über die das Reisebüro die Wohnung gebucht hatte kontaktieren musste, die uns dann eine neue Ferienwohnung gesucht haben, welche auch soweit in Ordnung war?
Uns entstanden hier ein halber Tag Verlust und Handykosten.

Die Firma wurde angeschrieben und haben nun mitgeteilt, dass sie keine Kosten übernehmen werden.

Welche Rechte hat man hier als Geschädigter?

Vielen Dank

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-- Editiert icrazy am 07.10.2014 10:20

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15 Antworten
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#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

nach deutschem Recht haben Sie einen Anspruch von 100% des anteiligen Tages-Mietpreises fuer den Tag, an dem Sie umgezogen sind, sofern sich die FEWO nicht in der gleichen Anlage befand. Hat sich die FEWO in der gleichen Anlage befunden, dann haben Sie einen Anspruch von 50% des anteiligen Tages-Mietpreises.

Bei der Beurteilung dieses Falles waere aber auch noch entscheidend, mit wem Sie den Mietvertrag abgeschlossen haben? Direkt mit dem Vermieter (Inland?, Ausland?), oder trat das Reisebuero als Veranstalter auf? Haben Sie einen Reisepreis-Sicherungsschein erhalten?


Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!"

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#2
 Von 
guest-12313.03.2018 23:04:01
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 67x hilfreich)

Die Anreise erfolgte um 15 Uhr, Abreise um 16:30 Uhr. Anreise in einer komplett anderen Ferienwohnung (20km entfernt) erfolgte um ca. 18 Uhr.

Wir haben es über das Reisebüro gebucht, diese haben die Ferienwohnung bei einem Anbieter der Ferienwohnungen vermietet für uns gebucht.
Wir selbst haben dann nur Unterlagen von diesem Anbieter erhalten, keine vom Reisebüro.

Die Reise ging nach Koratien.

Als das ganze geschah, waren wir mit der neuen Ferienwohnung ienverstanden, haben aber am Telefon gleich gesagt, dass wir eine Entschädigung wollen und uns nach unserem Urlaub nochmals mit den Fotos melden. Dies haben wir gemacht. Der Anbieter hat sich schriftlich gemeldet und teilte uns mit, dass Sie uns keine Entschädigung zahlen, da wir ja einverstanden gewesen seien mit der neuen Wohnung.

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#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Deutsches Recht ist hier nicht anzuwenden, da es sich um einen auslaendischen Anbieter handelt. Da Kroatien seit 2013 EU-Mitgliedsstaat ist koennten Sie nach EU-Recht vorgehen.

Bedenken Sie aber, dass der Anbieter die Maengel sofort, als Sie ihn darueber in Kenntnis setzten, behoben hat und Ihnen eine Alternative angeboten hat, die Sie letztendlich auch akzeptiert haben.

Mal angenommen der anteilige Tagesmietpreis wuerde bei 100,-- Euro liegen, dann wuerde man Ihnen 50,-- Euro (maximal), da das alles am Tage der Ankunft erfolgte, als Entschaedigung zusprechen.

Fuer diesen Betrag muessten Sie in Kroatien gegen den Vermieter klagen - ob sich das lohnt??


Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!"

-- Editiert bernardoselva am 07.10.2014 16:18

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#5
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

quote:
.....Es gibt überhaupt kein EU-Recht, welches hier Anwendung finden könnte.....


So wie sich der TE hier ausdrueckt hat er ueber einen kroatischen Vermittler/Veranstalter gebucht. Da duerfte dann die Richtlinie der EU 90/314 u.U. anzuwenden sein.


Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!"

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#6
 Von 
guest-12313.03.2018 23:04:01
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 67x hilfreich)

nein das war über ein deutsches Reisebüro und die haben über die Firma novasol gebucht.

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#7
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Also doch deutsches Recht, darauf weist Novasol ausdruecklich hin.

Ich geh nach wie vor davon aus, dass nicht mehr als 50,-- Euro herauszuholen sind, da der Mangel vom Reiseveranstalter unmittelbar nach Bekanntwerden abgestellt wurde, da man Ihnen eine Alternative angeboten hat, die Sie angenommen haben.

Auf was wollen Sie denn einen hoeheren Anspruch begruenden?


Viele Gruesse
bernardoselva

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#9
 Von 
guest-12313.03.2018 23:04:01
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 67x hilfreich)

Mir fehlte aus den Gründen einen halben Tag (bis alles geklärt wurde, bis ich ins neue Haus konnte usw...)
Desweiteren sind Handykosten entstanden und die Mehrkilometer sollten auch drin sein

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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10632 Beiträge, 4199x hilfreich)

quote:
Mir fehlte aus den Gründen einen halben Tag (bis alles geklärt wurde, bis ich ins neue Haus konnte usw...)
Desweiteren sind Handykosten entstanden und die Mehrkilometer sollten auch drin sein


Ein Tag hat 24 Stunden und der Zeitraum von 15 - 18 Uhr entspricht keinem halben Tag...

Einfache Rechnung:

angenommener Tagespreis 100 €: 100/24*3 = 12,50 €
Mehrkilometer 20km * 0,30 Cent = 6 €
Handykosten: ?? 3-5 € ?

Macht in Summe ca. 23,50 €.........

Was hätten Sie denn gern als Entschädigung?

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#11
 Von 
guest-12313.03.2018 23:04:01
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 67x hilfreich)

Ich möchte das was mir zusteht! Nicht mehr und nicht weniger.
Wenn mir die 23,50€ zustehen, dann möchte ich diese auch. Stehen mir mehr zu, dann möchte ich auch dies.

Deshalb frage ich hier ja.

Ich habe nun eine Forderung an Novasol geschrieben. Werden Sie dieser nicht nachgehen, so werde ich rechtliche Schritte einleiten.

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9279x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe nun eine Forderung an Novasol geschrieben. Werden Sie dieser nicht nachgehen, so werde ich rechtliche Schritte einleiten. <hr size=1 noshade>


Dann wird sich die spannende Frage stellen, ob Sie einen Anwalt finden, der bei einem Streitwert von 23,50€ rechtliche Schritte einleitet. Das ist für einen Anwalt nämlich meist ein Minusgeschäft.

Und dass sich der Anbieter von Schreiben, die nicht von einem Anwalt kommen, nicht beeindrucken lässt, haben Sie ja schon festgestellt.






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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#13
 Von 
guest-12313.03.2018 23:04:01
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 67x hilfreich)

Dank Rechtsschutz kein Problem!
Und ob mir nur die 23,50€ zustehen können Sie ja gar nicht richtig beurteilen, so ist es zumindest mein Empfinden. Das hier ist alles ein wenig Larifari!

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#14
 Von 
amtsmeier
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 167x hilfreich)

Dann versuchen Sie doch ihren Rechtsschutz zu bemühen. Aber vorsicht: greift nur bei Aussicht auf Erfolg - der in Ihrem Falle eher gering anzusetzen ist.
Der Reiseveranstalter hat zeitnah Abhilfe geschaffen.

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#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10632 Beiträge, 4199x hilfreich)

Bitte nicht falsch verstehen, ich kann Sie schon (zumindest teilweise) verstehen, aber Sie sollten sich gut überlegen, ob es sich lohnt für einen niedrigen 2 stelligen Betrag, nur aus Prinzipienreiterei gutes Geld dem schlechten hinterher zu werfen.
Wobei die Erfolgsaussichten hier auch noch zweifelhaft sind.

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