gebuchte Reise gibt es nicht mehr

31. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
Miro123mitglied
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
gebuchte Reise gibt es nicht mehr

In Juni 2011 habe ich eine Kreuzfahrt für Oktober 2012 laut Katalogangebot über ein Reisebüro gebucht und die entsprechende Anzahlung geleistet. Jetzt (31.08.2012) erhielt ich vom Reisebüro einen Anruf, das beim Versuch des Manifesteintrages (in das Schiff) festgestellt wurde, dass es die Reise gar nicht mehr gibt, da das Schiff entgegen des Kataloges bereits eine Woche früher die gebuchte und angezahlte Mittelmehrroute verläßt und Transantlantik fährt. Vom Reiseveranstalter wäre bis dato keine diesbezüglicher Hinweis an as Reisebüro, geschweige denn an uns, erfolgt.
Da der Urlaub fest eingeplant und mit dem Arbeitgeber sowie dem Ferienplan der Kinder abgestimmt ist sind wir auf das geplante Zeitfenster angewiesen.
Für mich und meine Familie stellt sich nun die Frage welche Schadensersatzansprüche (außer der selbstverständlichen Rückzahlung der Anzahlung) bestehen.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2012 15:30:27
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 302x hilfreich)

Was steht denn im Vertrag & AGB zu Stornierung der Reise durch den Veranstalter?

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" Gruss aus Offenbach"

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#2
 Von 
Miro123mitglied
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort- gute Gegenfrage !

In den AGB habe ich folgenden Absatz gefunden, der letztenendlich die jetzige Situation beschreibt aber die Ansprüche sehr schwammig formuliert sind, zumal ich bis jetzt immer noch nicht offiziell über den Ausfall der Reise informiert bin, sondern nur "durch Zufall" das Reisebüro darauf gestoßen ist


"...3.3. Für Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gilt:
a) Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von XXX nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
c)XXX ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
d) Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn XXX in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von XXX über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen...."

Viele Grüße aus Aschersleben

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Hier dürfte wohl d. greifen. Haben Sie denn vom Reiseveranstalter eine gleichwertige Reise verlangt?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

wenn es sich um einen deutschen Reiseveranstalter handelt, dann gilt natuerlich § 651 a ff BGB. Haben Sie eine Reisebestaetigung ueber die gebuchten Reiseleistungen erhalten? Dann haben Sie darauf einen Rechtsanspruch, den der RV nun nicht mehr einhalten kann.

Nach § 651 c BGB koennen Sie Abhilfe verlangen, die der RV verweigern kann. Sie koennen dann den RV entsprechend § 651 f, Satz 2 BGB auf Schadenersatz verklagen.

Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Miro123mitglied
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

gebuchte Reise gibt es nicht mehr
@ hamburgerin01 und bernardoselva

Vielen Dank für die Antworten.
Einen Anspruch auf eine gleichwerige Reise habe ich erhoben, beim Reisebüro und RV tut man sich aber schwer- man müsse erst mal prüfen,das könne 1 Woche dauern.

Es handelt sich zwar nicht um einen deutschen RV der Gerichtsstand ist aber in Deutschland
Auszug aus den AGB:
"...17. Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung

17.1. Soweit sich nicht zu Gunsten des Kunden aus Vorschriften, die auf den Reisevertrag zwingend anzuwenden sind, etwas anderes ergibt, wird für das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen XXX und dem Kunden die ausschließliche Geltung deutschen Rechts vereinbart.

17.2. Klagen gegen XXX können bei den für den Sitz der XXX GmbH in Deutschland örtlich und sachlich zuständigen Gerichten erhoben werden...."


Viele Grüße
Miro



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#6
 Von 
Miro123mitglied
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo!

Nach Androhung der o.g. Rechtsmittel und Einschaltung der Geschäftsführung des Reisebüros ist Bewegung in die Angelegenheit gekommen. Wir haben heute eine Ersatzreise mit verbesserten Rahmenbedingungen erhalten.

Nochmals vielen Dank für die Tips.

Miro

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