Hallo zusammen,
mich interessiert Eure Meinung zu folgendem Sachverhalt:
Jemand bucht eine Reise
und schließt eine Reiserücktrittsversicherung ab. In dessen AGB ist zu lesen:
§ 2 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen
1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson gemäß Ziff. 2 während der Versicherungsdauer von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
f) Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn oder Komplikationen einer bereits
bestehenden Schwangerschaft;
Verstehe ich das nun richtig, dass wenn die Schwangerschaft nach Buchung der Versicherung festgestellt wurde, dass hiernach die Reiserücktrittsversicherung greift?
Wenn ja, ist es sicher wohl korrekt, dass der Versicherer sich querstellen darf, weil man erst ca. 4 Wochen nach Feststellung (Mutterpass) der Schwangerschaft diesen Punkt in den AGB gelesen hat und die Reise nun stornieren möchte?
(In den AGB steht hierzu:
§ 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
b) den Schaden den Versicherern unverzüglich anzuzeigen;
AGB Beispiel
https://www.mdt-versicherung.de/app/uploads/2018/07/VB_MDT_2016-DT.pdf
Gelesen habe ich, dass eine eventuelle Bedenkzeit erlaubt sein muss:
https://mobil.kostenlose-urteile.de/LG-Koeln_24-S-4006_Bedenkzeit-ist-erlaubt-Reiseruecktritt-bei-Schwangerschaft-nicht-sofort-erforderlich.news5437.htm
-- Editiert von Dopavin am 20.04.2020 22:10
(kein Corona-Thema) Reiserücktrittsversicherung / Schwangerschaft nach Buchung
20. April 2020
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Frage vom 20. April 2020 | 21:20
Von
Status: Praktikant (507 Beiträge, 120x hilfreich)
(kein Corona-Thema) Reiserücktrittsversicherung / Schwangerschaft nach Buchung
Reise mit Hindernissen?
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#1
Antwort vom 20. April 2020 | 22:53
Von
Status: Unbeschreiblich (120360 Beiträge, 39879x hilfreich)
Das versäumen einer unverzüglichen Schadenmeldung kann dazu führen, das die Versicherung leistungsfrei wird.
In wie weit das hier der Fall ist, wäre zu prüfen.
ZitatGelesen habe ich, dass eine eventuelle Bedenkzeit erlaubt sein muss: :
Nein, das war ein Urteil in einem Fall.
Weder muss das bei euch zutreffen, noch müsste das LG Köln oder ein anderes Gericht nochmals so entscheiden.
#2
Antwort vom 20. April 2020 | 23:21
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
Die Obligenheitsverletzung, dass ergibt sich sowohl aus dem Urteil wie auch aus den AGB des Versicherers muss für die Schadenhöhe mitursächlich sein.
Im Urteil muss man um das zu erkennen, etwas die Zeiten nachrechnen.
Wenn sich die Stornokosten durch die vierwöchige Verspätung nicht erhöhen, sind sie von der Versicherung zu ersetzen.
Berry
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