Angenommen Kunde K kauft bei Verkehrsbetrieb V eine Tageskarte.
In den AGBs steht,
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10.1 Wird eine Fahrkarte nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf
Antrag gegen Vorlage der Fahrkarte erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung
der Fahrkarte ist der Fahrgast.
und
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15 Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen
oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche;
Direkt nach Kauf teilt V per Lautsprecherdurchsage mit, die nächsten 60 Minuten nicht zu fahren. K ruft seinen Kunden an, und man einigt sich darauf, das K am nächsten Tag kommt. K ruft nun V an, und fragt, wie er die Fahrkarte gemäß §10 seiner Beförderungsbedingung zurück geben kann. V sagt, er könne diese einschicken. Nun kommt ein Brief mit Ablehnung gemäß §15.
Ist K berechtigt, den Automaten des V gemäß §229 aufzubrechen, und den Preis der Tageskarte zu entnehmen.
K empfindet, würde er den Anspruch zivilrechtlich Einklagen, der Verlust größer wäre, als der Wert der Tageskarte von 10€. K hat die Erfahrung gemacht, das jeder Prozess mindestens 2 Tage verbraucht, an Kosten jedoch nur 2 Stunden a 12,50€ vom Gericht bezahlt werden, und die Zeit beim Anwalt das PRivatverknügen des Ks sind.
Ein Aufrechnen wird wohl dadurch erschwert, dass hier die Androhung einer "Erschleichung" einer Dienstleistung liegt, und man hier wohl schwer sagen können wird, dass man genau mit dieser Fahrt aufrechnet.
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