§229 BGB an einem Automaten.

5. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)
§229 BGB an einem Automaten.

Angenommen Kunde K kauft bei Verkehrsbetrieb V eine Tageskarte.
In den AGBs steht,

quote:
10.1 Wird eine Fahrkarte nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf
Antrag gegen Vorlage der Fahrkarte erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung
der Fahrkarte ist der Fahrgast.

und
quote:
15 Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen
oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche;


Direkt nach Kauf teilt V per Lautsprecherdurchsage mit, die nächsten 60 Minuten nicht zu fahren. K ruft seinen Kunden an, und man einigt sich darauf, das K am nächsten Tag kommt. K ruft nun V an, und fragt, wie er die Fahrkarte gemäß §10 seiner Beförderungsbedingung zurück geben kann. V sagt, er könne diese einschicken. Nun kommt ein Brief mit Ablehnung gemäß §15.

Ist K berechtigt, den Automaten des V gemäß §229 aufzubrechen, und den Preis der Tageskarte zu entnehmen.

K empfindet, würde er den Anspruch zivilrechtlich Einklagen, der Verlust größer wäre, als der Wert der Tageskarte von 10€. K hat die Erfahrung gemacht, das jeder Prozess mindestens 2 Tage verbraucht, an Kosten jedoch nur 2 Stunden a 12,50€ vom Gericht bezahlt werden, und die Zeit beim Anwalt das PRivatverknügen des Ks sind.

Ein Aufrechnen wird wohl dadurch erschwert, dass hier die Androhung einer "Erschleichung" einer Dienstleistung liegt, und man hier wohl schwer sagen können wird, dass man genau mit dieser Fahrt aufrechnet.

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Wer den Schaden hat...?

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6 Antworten
Sortierung:


#3
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wer wird denn gleich... <hr size=1 noshade>


Nun ja,
Butter bei de Fische. Normalerweise würde K sagen, wg 10€ mach ich kein Fass auf. Es ist jedoch so, das V vor einem Jahr auch wg. 10€ ein Fass aufgemacht hat. Frau von K hat eine Karte gelößt, und versehentlich nur die Quittung der Kreditkartenzahlung entnommen.
Anstelle von nun 10€ nachzahlen, weil mit der Fahrkarte ist wohl tatsächlich noch jemand anderes Gefahren, wollte V ja auch 40€. Aus diesem Grund tut sich nun K etwas schwer, einfach zu sagen, "Vergessen wir das Ganze"

Klar, kann man nun sagen, man Verklagt den V. Bloß hier zeigt die Erfahrung, dass mit 2 Tagen Arbeit, in etwa 10€ Schaden + 25€ für den Gerichtstermin bei mir landen. Der Anwalt bekommt etwa 120€ + mwSt, und das Gericht 76€.

Aus dem Grund wäre es wirtschaflticher, das ganze zu vergessen. Oder, und deswegen die Frage nach §229 BGB
quote:<hr size=1 noshade>...die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. <hr size=1 noshade>


Schloss aufbohren ist schnell gemacht. Die Geldkassette würde dann mit dem Restgeld zur Polizei gebracht, und 10€ für die Fahrkarte + 8€ für den Bohrer entnommen werden. Sache von 2 Stunden. Immer noch nicht wirklich Wirtschaftlich, aber Wirtschaftlicher, als der Weg übers Gericht.

Die Hoffnung ist, dass dies dazu führt, dass RFID Tickets auch in D Verwendet werden. Bei diesen ist es möglich, eine Rückbuchung beim Verlassen an derselben Station durch zu führen. Ich glaube nicht, dass ein Verkehrsunternehmen das Freiwillig macht; riskiert man jedoch, dass jemand mit rechtlichen Segen sonst den Automaten zerlegt, wird es für V wirtschaftlicher sich Fair zu verhalten.

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1x Hilfreiche Antwort



#6
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
Nun kommt ein Brief mit Ablehnung gemäß §15.


Ich verstehe die AGB vielleicht falsch, aber ich verstehe §10 so, daß *generell* eine Erstattung erfolgt, sofern man nachweisen kann, die Karte nicht benutzt zu haben.

Man bekommt nur keinen Ersatz für Schäden aus den in §15 aufgezählten Gründen (also etwa "30% Nachlaß, weil die Bahn extrem überfüllt war").

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