Anwalt verklagt (falsch) übrige Eigentümer statt (richtig) WEG und lehnt jetzt Haftungsübernahme ab

22. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Ernsthaft_jetzt?
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwalt verklagt (falsch) übrige Eigentümer statt (richtig) WEG und lehnt jetzt Haftungsübernahme ab

Hallo,

(m)ein Anwalt hat in 08.2021 (m)eine Beschlussanfechtungsklage falsch (!) gegen "die übrigen Eigentümer" gerichtet, statt gegen die "WEG". Meine von ihm erstellte Vollmacht (zwitlich deutlich vor Verfassen der Klage) an ihn ist jedoch richtig auf "gegen die WEG" ausgestellt. Das AG hat zunächst "übrige Eigentümer" in "WEG" umgeschrieben. Dagegen hat Anwalt der WEG dagegen begehrt. Schließlich ist die AG Richterin eingeknickt und letztlich ist jetzt durch AG Richterin Urteil gesprochen: Falsche Partei verklagt, Begründung nicht fristgerecht, Kläger (ich) trägt Kosten.
Mein Anwalt wollte dann Berufung einlegen, mglw. um seinen Fehler wieder auszubügeln. Das hat er aber nie deutlich formuliert, das klang immer so, als ob er nur versuchen möchte, "das Ruder im Prozess noch rumzureißen". Für eine Berufung hat er mir gegenüber außerdem keine Kostenübenahme erklärt. Mir war das zu heiß, weil nicht 100%ig sicher und außerdem war in der eigentlichen Sache, aufgrund derer geklagt wurde, über den Jahreswechsel dann Verjährung eingetreten. Berufung hätte also "in der Sache" keinen Sinn gemacht, lediglich "die Korrektheit der Klage" und die Kostenfrage wäre anders ausgegangen. Ich hatte ihm aber erlaubt, wenn er (!) möchte, kann er Berufung einlegen. Hat er aber nicht gemacht.

- Kann dieser Anwalt für seinen gravierenden und nachweisbaren Fehler, der ursächlich für den negativen Ausgang des Prozesses ist, in Haftung genommen werden und Kostenersatz für Kosten der Gegenseite und Gerichtskosten von ihm (seiner Haftpflicht) gefordert werden?
- Falls nein (was meinen Glauben ans System erneut erschüttern würde), warum nicht?

Danke für Unterstützung und erste sinnvolle Meinungen ...

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Haben sie die Klage vorab nicht zur Durchsicht erhalten? Oder als Abschrift nach Klageeinreichung?

-- Editiert von User am 22. Oktober 2022 16:33

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat (von Ernsthaft_jetzt?):
Kann dieser Anwalt für seinen gravierenden und nachweisbaren Fehler, der ursächlich für den negativen Ausgang des Prozesses ist, in Haftung genommen werden und Kostenersatz für Kosten der Gegenseite und Gerichtskosten von ihm (seiner Haftpflicht) gefordert werden?


Ja

Zitat (von Catslove):
Haben sie die Klage vorab nicht zur Durchsicht erhalten? Oder als Abschrift nach Klageeinreichung?


Man schaltet ja einen Anwalt ein, damit solche Fehler nicht passieren. Dass der Mandant den Fehler nicht bemerkt hat ändert nichts an der Haftung des Anwaltes.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ernsthaft_jetzt?
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schon mal.

Nein, (leider) habe ich den Schriftsatz nicht vor Einreichung erhalten. Insgesamt wurde ich n i c h t zeitnah von ihm über seine Schreiben und "Aktivitäten" informiert. Musste permanent nachfragen. Nervig. Er hat m.E. gehofft, seinen Fehler dadurch beheben zu können, dass Richterin verklagte Partei umändert, da hat die Gegenseite massiv "dagegengehalten".

Wenn RA nicht auf Forderung auf Schadenersatz reagiert bleibt nur der Weg über einen anderen Rechtsanwalt? Oder löst Rechtsanwaltskammer so was? Oder Haftpflichtversicherung direkt anschreiben?

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#4
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von Catslove):
Haben sie die Klage vorab nicht zur Durchsicht erhalten?
Sind wir schon so weit, dass der Mandant die Aktivität des Anwalts korrigieren soll?! Unfassbar!

Zitat (von Ernsthaft_jetzt?):
Wenn RA nicht auf Forderung auf Schadenersatz reagiert bleibt nur der Weg über einen anderen Rechtsanwalt?
Wahrscheinlich wird es so werden.
Aber diesmal keinen Wald-und-Wiesen-Anwalt, der sich überall und nirgends richtig auskennt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Ernsthaft_jetzt?):
Wenn RA nicht auf Forderung auf Schadenersatz reagiert bleibt nur der Weg über einen anderen Rechtsanwalt?

Ja - falls sich denn einer findet ...



Zitat (von Ernsthaft_jetzt?):
Oder löst Rechtsanwaltskammer so was?

Nein, in der Regel nicht.
Wobei die RAKs durchaus motivierend auf Anwalt und Regulierung einwirken können ...



Zitat (von Ernsthaft_jetzt?):
Oder Haftpflichtversicherung direkt anschreiben?

Kennt man die notwendigen Daten denn?



Zitat (von AR377):
Sind wir schon so weit, dass der Mandant die Aktivität des Anwalts korrigieren soll?!

Wieso, soweit? Da ist doch schon seit dem "alten Fritz" so ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38327 Beiträge, 13979x hilfreich)

Für Anwälte gibt es keine Sonderregelungen. Sie haften für Schaden, den sie angerichtet haben, wie jeder andere Bürger auch. Es müsste allerdings nicht nur nachgewiesen werden, dass die falsche Partei verklagt worden ist, sondern auch, dass bei richtiger Partei der Prozess auch gewonnen worden wäre. Da Anwälte eine Berufshaftpflichtversicherung haben müssen, dürfte im Fall des Obsiegens die Realisierung der Forderung auch kein Problem machen.

Es sollte auch nicht allzu schwer sein, einen Rechtsanwalt zu finden, der das Mandat übernimmt. Das kommt doch häufiger vor. Ich würde allerdings einen Anwalt aus einem anderen Gerichtsbezirk mandatieren, um persönliche Kontakte zwischen den beiden Anwälten möglichst auszuschließen.

wirdwerden

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#7
 Von 
Ernsthaft_jetzt?
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Es müsste allerdings nicht nur nachgewiesen werden, dass die falsche Partei verklagt worden ist, sondern auch, dass bei richtiger Partei der Prozess auch gewonnen worden wäre.

Das kann man doch gar nicht beweisen, wenn die Klage bereits mit Verweis auf die falsche Partei abgeiwiesen wird...

Kein Zweifel, ein tolles System für RA: nimmt Gebühren, macht Fehler und kann sich zurücklehnen, wenn dann in einenm neuen teuren Prozess sogar noch bewiesen werden muss, das/ob man die Klage gewonnen hätte. Wenn das zur gleichen Richterin kommt, dann tauschen die zwei sich "doch mal kurz aus" und lassen "mich verhungern" und die gleiche Richterin sagt dann, der Prozess wäre verlohren gegangen ...

Wie soll man das denn beweisen, ob man den Prozess gewonnen hätte, geht doch gar nicht.

Kann man sich wenigstens ohne so einen (sinnlosen) Prozess dessen Gebühren wiederholen, die er ja tasächlich "nicht verdient"?

Ich fall leider grad vom Glauben an ein "Rechtssystem" ab. Aber es hat ja auch nie einer behauptet, dass es "gerecht" ist ...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat (von Ernsthaft_jetzt?):
Das kann man doch gar nicht beweisen, wenn die Klage bereits mit Verweis auf die falsche Partei abgeiwiesen wird...


Es muss ja nicht der Vollbeweis angetreten werden. Der Richter im Schadenersatzprozess wird aber die Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage beurteilen, wenn er über den Schadenersatz zu entscheiden hat.

Wenn es anders wäre, dann müsste ein Anwalt in so einem Fall ja nie Schadenersatz leisten. Es besteht allerdings kein Schadenersatzanspruch, wenn die Klage ohnehin keine oder nur geringe Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

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#9
 Von 
Ernsthaft_jetzt?
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

... na dann sehe ich mich mal nach nem passenden RA um und hoffe, dass ich bei der Wahl nicht erneut in ... greife.

Wenn ich in (A)achen wohne und der Anwalt in (B)erlin, welches Gericht ist zuständig? Ursprüngliche Klage war am Standort B(erlin), wegen Standort der Immobilie. Hier müsste es jetzt aber wegen Schadenersatz A(achen) sein, richtig?

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38327 Beiträge, 13979x hilfreich)

Nö, es müsste wieder in Berlin geklagt werden.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ernsthaft_jetzt?
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Großartig, danke für den bisherigen Input!

Da drängen sich mir zwei nun weitere Fragen auf:

1. Kann ich die Forderung auch an einen Bekannten abtreten, der dann an meiner Stelle in vollem Umfang gegen den RA vorgeht? Wegen Standort A und B und um etwaige Fahrten zum Gericht bei mdl. Prozess aus dem Weg zu gehen...

2. Kann ich dann (ergänzend) als Zeuge "vernommen" werden - und in dem Fall dann (wenigstens) die Fahrtkosten im Prozess geltend machen?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von Ernsthaft_jetzt?):
1. Kann ich die Forderung auch an einen Bekannten abtreten, der dann an meiner Stelle in vollem Umfang gegen den RA vorgeht? Wegen Standort A und B und um etwaige Fahrten zum Gericht bei mdl. Prozess aus dem Weg zu gehen...
Die Forderung bereits jetzt abtreten???
Die Forderung in Euro und Cent kann abgetreten werden wenn sie vom Gericht zugesprochen wurde und ein entsprechender Titel vorliegt.
Ob du tatsächlich den Schadenersatzanspruch gegen den Anwalt hast und ggf. in welcher Höhe, das zu entscheiden ist ja Gegenstand des (jetzt erst folgenden) gerichtlichen Erkenntnisverfahrens.

Man kann vor dem Amtsgericht einen Nicht-Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten benennen.
Dennoch ist man selbst im Prozess der Kläger, der Bekannte ist der Prozessbevollmächtigte der Klageseite.

Zitat (von Ernsthaft_jetzt?):
2. Kann ich dann (ergänzend) als Zeuge "vernommen" werden - und in dem Fall dann (wenigstens) die Fahrtkosten im Prozess geltend machen?
Wenn das persönliche Erscheinen angeordnet wird und das Gerichtsverfahren wird gewonnen, dann kann man als obsiegender Kläger alle erstattungsfähigen Kosten (u.a. Fahrtkosten) gegen den unterlegenen Beklagten geltend machen.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38327 Beiträge, 13979x hilfreich)

AR, da liegst Du schief. Natürlich kann die Forderung schon jetzt abgetreten werden. Es gibt kein Gesetz, welches das ausschließt, aber vielleicht kennst Du eines, mach mich schlau! Ausnahme sind höchstpersönliche Forderungen, aber darum geht es hier ja nicht. Es geht hier um die rein schuldrechtliche Abwicklung eines Falles, und da ist die Abtretung möglich. Es sei denn, ich hinke mit meinen Kenntnissen hoffnungslos hinterher. Aber, da wird uns @AR gerne aufklären.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Ernsthaft_jetzt?
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich wollte schon mal ein DICKES DANKE an alle Antwortgeber sagen. Es ist sehr wertvoll, den Austausch zu haben und damit den ersten tiefsitzenden Ärger etwas mildern zu können.

Außerdem hilft es enorm Ideen zu entwickeln. Großartig!

Idee die Forderung jetzt abzutreten, um sich nicht mehr über die Sache so sehr ärgern zu müssen und als Zeuge dienen zu können. Insbesondere, wenn es um Inhalte der Telefonate mit dem RA geht.

Zitat (von AR377):
Wenn das persönliche Erscheinen angeordnet wird und das Gerichtsverfahren wird gewonnen, dann kann man als obsiegender Kläger alle erstattungsfähigen Kosten (u.a. Fahrtkosten) gegen den unterlegenen Beklagten geltend machen


Das klingt gut, das merke ich mir für etwaige andere Fälle ... Und in meinem jetzigen Fall ist es ja auch nützlich.

0x Hilfreiche Antwort

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