Hallo,
(m)ein Anwalt hat in 08.2021 (m)eine Beschlussanfechtungsklage falsch (!) gegen "die übrigen Eigentümer" gerichtet, statt gegen die "WEG". Meine von ihm erstellte Vollmacht (zwitlich deutlich vor Verfassen der Klage) an ihn ist jedoch richtig auf "gegen die WEG" ausgestellt. Das AG hat zunächst "übrige Eigentümer" in "WEG" umgeschrieben. Dagegen hat Anwalt der WEG dagegen begehrt. Schließlich ist die AG Richterin eingeknickt und letztlich ist jetzt durch AG Richterin Urteil gesprochen: Falsche Partei verklagt, Begründung nicht fristgerecht, Kläger (ich) trägt Kosten.
Mein Anwalt wollte dann Berufung einlegen, mglw. um seinen Fehler wieder auszubügeln. Das hat er aber nie deutlich formuliert, das klang immer so, als ob er nur versuchen möchte, "das Ruder im Prozess noch rumzureißen". Für eine Berufung hat er mir gegenüber außerdem keine Kostenübenahme erklärt. Mir war das zu heiß, weil nicht 100%ig sicher und außerdem war in der eigentlichen Sache, aufgrund derer geklagt wurde, über den Jahreswechsel dann Verjährung eingetreten. Berufung hätte also "in der Sache" keinen Sinn gemacht, lediglich "die Korrektheit der Klage" und die Kostenfrage wäre anders ausgegangen. Ich hatte ihm aber erlaubt, wenn er (!) möchte, kann er Berufung einlegen. Hat er aber nicht gemacht.
- Kann dieser Anwalt für seinen gravierenden und nachweisbaren Fehler, der ursächlich für den negativen Ausgang des Prozesses ist, in Haftung genommen werden und Kostenersatz für Kosten der Gegenseite und Gerichtskosten von ihm (seiner Haftpflicht) gefordert werden?
- Falls nein (was meinen Glauben ans System erneut erschüttern würde), warum nicht?
Danke für Unterstützung und erste sinnvolle Meinungen ...
Anwalt verklagt (falsch) übrige Eigentümer statt (richtig) WEG und lehnt jetzt Haftungsübernahme ab
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
Haben sie die Klage vorab nicht zur Durchsicht erhalten? Oder als Abschrift nach Klageeinreichung?
-- Editiert von User am 22. Oktober 2022 16:33
ZitatKann dieser Anwalt für seinen gravierenden und nachweisbaren Fehler, der ursächlich für den negativen Ausgang des Prozesses ist, in Haftung genommen werden und Kostenersatz für Kosten der Gegenseite und Gerichtskosten von ihm (seiner Haftpflicht) gefordert werden? :
Ja
ZitatHaben sie die Klage vorab nicht zur Durchsicht erhalten? Oder als Abschrift nach Klageeinreichung? :
Man schaltet ja einen Anwalt ein, damit solche Fehler nicht passieren. Dass der Mandant den Fehler nicht bemerkt hat ändert nichts an der Haftung des Anwaltes.
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Danke schon mal.
Nein, (leider) habe ich den Schriftsatz nicht vor Einreichung erhalten. Insgesamt wurde ich n i c h t zeitnah von ihm über seine Schreiben und "Aktivitäten" informiert. Musste permanent nachfragen. Nervig. Er hat m.E. gehofft, seinen Fehler dadurch beheben zu können, dass Richterin verklagte Partei umändert, da hat die Gegenseite massiv "dagegengehalten".
Wenn RA nicht auf Forderung auf Schadenersatz reagiert bleibt nur der Weg über einen anderen Rechtsanwalt? Oder löst Rechtsanwaltskammer so was? Oder Haftpflichtversicherung direkt anschreiben?
Sind wir schon so weit, dass der Mandant die Aktivität des Anwalts korrigieren soll?! Unfassbar!ZitatHaben sie die Klage vorab nicht zur Durchsicht erhalten? :
Wahrscheinlich wird es so werden.ZitatWenn RA nicht auf Forderung auf Schadenersatz reagiert bleibt nur der Weg über einen anderen Rechtsanwalt? :
Aber diesmal keinen Wald-und-Wiesen-Anwalt, der sich überall und nirgends richtig auskennt.
ZitatWenn RA nicht auf Forderung auf Schadenersatz reagiert bleibt nur der Weg über einen anderen Rechtsanwalt? :
Ja - falls sich denn einer findet ...
ZitatOder löst Rechtsanwaltskammer so was? :
Nein, in der Regel nicht.
Wobei die RAKs durchaus motivierend auf Anwalt und Regulierung einwirken können ...
ZitatOder Haftpflichtversicherung direkt anschreiben? :
Kennt man die notwendigen Daten denn?
ZitatSind wir schon so weit, dass der Mandant die Aktivität des Anwalts korrigieren soll?! :
Wieso, soweit? Da ist doch schon seit dem "alten Fritz" so ...
Für Anwälte gibt es keine Sonderregelungen. Sie haften für Schaden, den sie angerichtet haben, wie jeder andere Bürger auch. Es müsste allerdings nicht nur nachgewiesen werden, dass die falsche Partei verklagt worden ist, sondern auch, dass bei richtiger Partei der Prozess auch gewonnen worden wäre. Da Anwälte eine Berufshaftpflichtversicherung haben müssen, dürfte im Fall des Obsiegens die Realisierung der Forderung auch kein Problem machen.
Es sollte auch nicht allzu schwer sein, einen Rechtsanwalt zu finden, der das Mandat übernimmt. Das kommt doch häufiger vor. Ich würde allerdings einen Anwalt aus einem anderen Gerichtsbezirk mandatieren, um persönliche Kontakte zwischen den beiden Anwälten möglichst auszuschließen.
wirdwerden
ZitatEs müsste allerdings nicht nur nachgewiesen werden, dass die falsche Partei verklagt worden ist, sondern auch, dass bei richtiger Partei der Prozess auch gewonnen worden wäre. :
Das kann man doch gar nicht beweisen, wenn die Klage bereits mit Verweis auf die falsche Partei abgeiwiesen wird...
Kein Zweifel, ein tolles System für RA: nimmt Gebühren, macht Fehler und kann sich zurücklehnen, wenn dann in einenm neuen teuren Prozess sogar noch bewiesen werden muss, das/ob man die Klage gewonnen hätte. Wenn das zur gleichen Richterin kommt, dann tauschen die zwei sich "doch mal kurz aus" und lassen "mich verhungern" und die gleiche Richterin sagt dann, der Prozess wäre verlohren gegangen ...
Wie soll man das denn beweisen, ob man den Prozess gewonnen hätte, geht doch gar nicht.
Kann man sich wenigstens ohne so einen (sinnlosen) Prozess dessen Gebühren wiederholen, die er ja tasächlich "nicht verdient"?
Ich fall leider grad vom Glauben an ein "Rechtssystem" ab. Aber es hat ja auch nie einer behauptet, dass es "gerecht" ist ...
ZitatDas kann man doch gar nicht beweisen, wenn die Klage bereits mit Verweis auf die falsche Partei abgeiwiesen wird... :
Es muss ja nicht der Vollbeweis angetreten werden. Der Richter im Schadenersatzprozess wird aber die Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage beurteilen, wenn er über den Schadenersatz zu entscheiden hat.
Wenn es anders wäre, dann müsste ein Anwalt in so einem Fall ja nie Schadenersatz leisten. Es besteht allerdings kein Schadenersatzanspruch, wenn die Klage ohnehin keine oder nur geringe Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
... na dann sehe ich mich mal nach nem passenden RA um und hoffe, dass ich bei der Wahl nicht erneut in ... greife.
Wenn ich in (A)achen wohne und der Anwalt in (B)erlin, welches Gericht ist zuständig? Ursprüngliche Klage war am Standort B(erlin), wegen Standort der Immobilie. Hier müsste es jetzt aber wegen Schadenersatz A(achen) sein, richtig?
Nö, es müsste wieder in Berlin geklagt werden.
wirdwerden
Großartig, danke für den bisherigen Input!
Da drängen sich mir zwei nun weitere Fragen auf:
1. Kann ich die Forderung auch an einen Bekannten abtreten, der dann an meiner Stelle in vollem Umfang gegen den RA vorgeht? Wegen Standort A und B und um etwaige Fahrten zum Gericht bei mdl. Prozess aus dem Weg zu gehen...
2. Kann ich dann (ergänzend) als Zeuge "vernommen" werden - und in dem Fall dann (wenigstens) die Fahrtkosten im Prozess geltend machen?
Die Forderung bereits jetzt abtreten???Zitat1. Kann ich die Forderung auch an einen Bekannten abtreten, der dann an meiner Stelle in vollem Umfang gegen den RA vorgeht? Wegen Standort A und B und um etwaige Fahrten zum Gericht bei mdl. Prozess aus dem Weg zu gehen... :
Die Forderung in Euro und Cent kann abgetreten werden wenn sie vom Gericht zugesprochen wurde und ein entsprechender Titel vorliegt.
Ob du tatsächlich den Schadenersatzanspruch gegen den Anwalt hast und ggf. in welcher Höhe, das zu entscheiden ist ja Gegenstand des (jetzt erst folgenden) gerichtlichen Erkenntnisverfahrens.
Man kann vor dem Amtsgericht einen Nicht-Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten benennen.
Dennoch ist man selbst im Prozess der Kläger, der Bekannte ist der Prozessbevollmächtigte der Klageseite.
Wenn das persönliche Erscheinen angeordnet wird und das Gerichtsverfahren wird gewonnen, dann kann man als obsiegender Kläger alle erstattungsfähigen Kosten (u.a. Fahrtkosten) gegen den unterlegenen Beklagten geltend machen.Zitat2. Kann ich dann (ergänzend) als Zeuge "vernommen" werden - und in dem Fall dann (wenigstens) die Fahrtkosten im Prozess geltend machen? :
AR, da liegst Du schief. Natürlich kann die Forderung schon jetzt abgetreten werden. Es gibt kein Gesetz, welches das ausschließt, aber vielleicht kennst Du eines, mach mich schlau! Ausnahme sind höchstpersönliche Forderungen, aber darum geht es hier ja nicht. Es geht hier um die rein schuldrechtliche Abwicklung eines Falles, und da ist die Abtretung möglich. Es sei denn, ich hinke mit meinen Kenntnissen hoffnungslos hinterher. Aber, da wird uns @AR gerne aufklären.
wirdwerden
Ich wollte schon mal ein DICKES DANKE an alle Antwortgeber sagen. Es ist sehr wertvoll, den Austausch zu haben und damit den ersten tiefsitzenden Ärger etwas mildern zu können.
Außerdem hilft es enorm Ideen zu entwickeln. Großartig!
Idee die Forderung jetzt abzutreten, um sich nicht mehr über die Sache so sehr ärgern zu müssen und als Zeuge dienen zu können. Insbesondere, wenn es um Inhalte der Telefonate mit dem RA geht.
ZitatWenn das persönliche Erscheinen angeordnet wird und das Gerichtsverfahren wird gewonnen, dann kann man als obsiegender Kläger alle erstattungsfähigen Kosten (u.a. Fahrtkosten) gegen den unterlegenen Beklagten geltend machen :
Das klingt gut, das merke ich mir für etwaige andere Fälle ... Und in meinem jetzigen Fall ist es ja auch nützlich.
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