Anwaltskosten bei vergleich ( schmerzensgeld )

19. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
susanne42
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 54x hilfreich)
Anwaltskosten bei vergleich ( schmerzensgeld )

Hi zusammen ,
mein anwalt hat für mich Schmerzensgeld eigeklagt und es auch hinbekommen da man sich ausergerichtlich einig geworden ist sagte er mir er müsse vom Schmerzensgeld noch vergleichskosten abziehen.

kann mir jemand sagen wivciel es etwa bei 1500 € wären ?




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3726 Beiträge, 1171x hilfreich)

Die Höhe der Vergleichkosten hängt von der Vergütungsvereinbarung ab, welche getroffen worden ist. Ohne anderslautende Vereinbarung richtet sich der Vergütungsanspruch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (http://bundesrecht.juris.de/rvg/index.html). Wenn es ans Eingemachte geht, sind die Anlage 1 und 2 wichtig.
Die Vergütung richtet sich nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert, also der Summe, die Sie ursprünglich eingefordert haben, nach der Tätigkeit des Rechtsanwalts und nach dem Gebührensatz (einfache, mittelschwere, schwere Sache / i.d.R Mittelgebühr). Der geschilderte Sachverhalt ist viel zu unkonkret, um eine Prognose zur Gebührenrechnung abzugeben. Sie sollten die Rechnung abwarten und wenn Sie fragen haben, dies mit Ihrem Anwalt klären oder noch einmal hier posten.

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#2
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2417 Beiträge, 1226x hilfreich)

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#3
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3726 Beiträge, 1171x hilfreich)

@Ali Baba
Seit wann richtet sich der Gegenstandswert nach dem ERGEBNIS?
Was ist mit der Klage (…mein Anwalt hat für mich Schmerzensgeld eingeklagt .. )?

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#4
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2417 Beiträge, 1226x hilfreich)

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#5
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2417 Beiträge, 1226x hilfreich)

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#6
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3726 Beiträge, 1171x hilfreich)

> ... Das ist hier offensichtlich eine laienhafte Formulierung für GELTENDMACHUNG. ...

Gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung?

> ... Eine außergerichtliche Einigungsgebühr bei einem Gegenstandswert von 1500 € beträgt brutto 187, 43 €, ...

Das ist zwar richtig gerechnet, aber die Parteien haben sich VERGLICHEN, d.h. die ursprüngliche Forderung dürfte höher gelegen haben. Der Gegenstandswert richtet sich nach der ursprünglichen Forderung.


Ali Baba, natürlich steht es Ihnen frei, irgendeinen Sachverhalt zu unterstellen und dann dafür die Gebühren auszurechen. Der Fragesteller wir sich aber ärgern, wenn's hinterher nicht stimmt.

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#7
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2417 Beiträge, 1226x hilfreich)

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#8
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 797x hilfreich)

In der "Masse der Fälle" wird ein Vergleich kaum über 100% (oder 90%) der ursprünglichen Forderung erfolgen.

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#9
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2417 Beiträge, 1226x hilfreich)

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#10
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 797x hilfreich)

Und wer betreibt jetzt Sachverhaltsquetsche?

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