(Arbeits-)Wegeunfall Fahrrad vs. Fahrrad

20. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
ChristianG_SN
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
(Arbeits-)Wegeunfall Fahrrad vs. Fahrrad

Hallo liebe Juristen,

ich benötige ein paar Informationen, wie der Ablauf nach einem Wegeunfall gehandhabt werden sollte.

Der Unfall ereignete sich an 22.6.2020, auf einem gem. Fuß&Radweg in einer Autobahnunterführung, der Unfallgegner war ebenso wie ich mit einem Fahrrad in gegenseitigen Richtungen unterwegs. Der Unfallgegner befuhr eine abschüssige Rechtskurve ohne Einblick in die weitere Strecke, wich dabei mit seinem Rennrad einem Gullideckel aus und kam viel zu weit links und viel zu schnell auf meine Spur- die Schuldfrage sehe ich eindeutig beim UG.
Somit prallten wir mehr oder weniger frontal aufeinander, ich fuhr dabei weit rechts (da ich diese Stelle nicht sonderlich mag) mit einer Geschw. von ca. 17km/h, der UG mit Rennrad geschätzt 30km/h.

Bis dato habe ich lediglich eine Vorgangsnummer der Polizeidienststelle, die Verkehrspolizeiinspektion hat sich bei mir bisher nicht gemeldet (wurde mir von den Beamten im Klinikum so mitgeteilt) noch konnte ich die Inspektion tel. erreichen. Ebenfalls wurde mir im KKH mitgeteilt, dass wir nach Kontaktaufnahme der Inspektion Anzeigen wg. Körperverletzung stellen können, sofern dies nicht durch den Staatsanwalt geschieht.

Es ist mMn nahezu eindeutig, dass der UG den Unfall verursacht hat (nicht angepasste Geschwindigkeit, keine Übersicht in die Kurve und dabei die falsche Spur verwendet).

Nun bin ich in der 5. Woche AU geschrieben, der Verlauf der Verletzungen/Heilung scheint noch nicht abgeschlossen. Daher kann es sein, dass ich weiterhin AU geschrieben werde.

Sollte ich abwarten, bis die Verkehrspolizeiinspektion/Staatsanwalt Kontakt aufnimmt (bzw. derzeit versuche ich aktiv telefonisch den Kontakt aufzunehmen)?
Sollte ich bereits jetzt einen Anwalt einschalten (leider ohne Rechtschutzvers.)?

Muss ich die Sachschäden (Fahrrad, Rucksack, Sonnenbrille, Kleidung), Differenz zum Nettolohn bei Erhalt von Verletztengeld später aktiv einklagen?



-- Editiert von Moderator am 20.07.2020 22:24

-- Thema wurde verschoben am 20.07.2020 22:24

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Das Verletztengeld beträgt 80 % des Bruttolohns, mit einer Deckelung auf den Nettolohn - wo soll da eine "Differenz" zum Nettolohn herkommen? Was den Rest anbelangt: Ich würde den Schädiger zunächst mal freundlich auffordern, den Schaden zu ersetzen. Wenn er das nicht tut, kann man immer noch über eine Klage, die übrigens von Ihnen finanziert werden muss, nachdenken...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
dass wir nach Kontaktaufnahme der Inspektion Anzeigen wg. Körperverletzung stellen können, sofern dies nicht durch den Staatsanwalt geschieht.


Eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung wird ohnehin von Amts wegen gestellt, da die Polizei involviert wurde.

Zitat:
Sollte ich abwarten, bis die Verkehrspolizeiinspektion/Staatsanwalt Kontakt aufnimmt (bzw. derzeit versuche ich aktiv telefonisch den Kontakt aufzunehmen)?


Nein, warum?

Die Polizei und Staatsanwaltschalt wird den Unfallgegner ggf. wegen fahrlässiger Körperverletzung bestrafen. Wie Du zu Deinem Schadenersatz kommst interessiert Polizei und Staatsanwaltschaft nicht.

Zitat:
Muss ich die Sachschäden (Fahrrad, Rucksack, Sonnenbrille, Kleidung), Differenz zum Nettolohn bei Erhalt von Verletztengeld später aktiv einklagen?


Der Unfallgegner hat hoffentlich eine private Haftpflichtversicherung. Bevor man jemanden verklagt, sollte man zunächst einmal überhaupt Schadenersatz fordern. Und ja, die Forderung musst Du stellen. Für derartige zivilrechtliche Forderungen sind Polizei und Staatsanwaltschaft nicht zuständig.

Zitat:
Sollte ich bereits jetzt einen Anwalt einschalten (leider ohne Rechtschutzvers.)?


Wie ist denn die Beweislage? Wenn die eindeutig ist, dann muss der Unfallgegner auch den Anwalt zahlen. Für die Beurteilung der Beweislage ist die Unfallaufnahme der Polizei durchaus interessant.

Da aber offenbar schon Grundkenntnisse im Hinblick darauf fehlen, wie vorzugehen ist, kann das Einschalten eines Anwaltes durchaus Sinn machen.

-- Editiert von hh am 20.07.2020 23:59

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#3
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Das Verletztengeld beträgt 80 % des Bruttolohns, mit einer Deckelung auf den Nettolohn - wo soll da eine "Differenz" zum Nettolohn herkommen?


Weil das Verletztengeld nicht netto ausgezahlt wird, es werden noch Beiträge für Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Somit liegt man dann bei ca. 90% des normalen Nettos.



-- Editiert von pk2019 am 21.07.2020 01:02

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#4
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von ChristianG_SN):
Sollte ich bereits jetzt einen Anwalt einschalten

Würde ich, angesichts der (vermutlich) komplexen Gemengelage (Sachschaden, Verdienstausfall, "Gesundheitsschäden") in Verbindung mit möglicherweise bevorstehenden* Schadenersatzforderungen an einen selbst wärmstens empfehlen.

*hat man eine Privathaftpflichtversicherung und diese bereits informiert?
Das sollte man tunlichst machen, auch wenn man am Ende keine Haftung übernehmen muss.

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#5
 Von 
ChristianG_SN
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe bisher keine Erfahrungen in diesem Bereich sammeln müssen, deshalb bin ich hier unkoordiniert.

Aktuell versuche ich aktiv an Informationen bzgl. der Ermittlung zu gelangen.
Heute habe ich zumindest den Namen des Sachbearbeiter der Inspektion herausfinden können.

In den kommenden Tagen erhoffe ich mir diesen zu erreichen und die relevanten Daten des UG zu erhalten. Vielleicht kann der Beamte eine Prognose oder Tendenz nennen.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Weil das Verletztengeld nicht netto ausgezahlt wird, es werden noch Beiträge für Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Somit liegt man dann bei ca. 90% des normalen Nettos. Danke für die Korrektur - Verletztengeld ist aber im Gegensatz zum Gehalt steuerfrei: Entsteht da nicht eher ein finanzieller Vorteil? Nicht dass der dem TE nicht vergönnt sei, aber müsste derlei nicht für die Berechnung des Schadens relevant sein? Das würde mich mal grundsätzlich interessieren...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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