Auto Unfall

15. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
marbel
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Auto Unfall

Hallo,

Folgende Situation:

A hat sich vor 2 wochen ein Auto von einem bekannten gekauft, es jedoch bis heute (unfalltag) nicht umgemeldet. Versicherungsschutz besteht nicht.

A ist schüler und hat auf dem weg zur schule beim abbiegen das entgegenkommende Auto von B nicht gesehen und ist gefahren.

As´ Auto hat nach Polizei aussage keine fahrtauglichkeit mehr und muss verschrottet werden. Bs´ Auto kann auch nicht mehr fahren ist aber nur auf der Linken Seite getroffen worden. Der Reifen ist nach innen gebogen und die linke seite ist eingedrückt.

Keine Personen sind verletzt worden, lediglich vom aufprall vom anschnallgurt hat B leichte schmerzen, hat jedoch ärztliche hilfe abgelehnt.


Was kommt auf A zu?

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10 Antworten
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#1
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Wieso sollte kein Versicherungsschutz bestehen?

Wenn B gegenüber der Polizei über Schmerzen geklagt hat ist damit zu rechnen dass ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen A eingeleitet aber wieder eingestellt wird.

Sollte die Versicherung tatsächlich rechtswirksam gekündigt worden sein würde weiterhin ein Strafverfahren wegen Verstosses gegen das Pflichtversicherungsgesetz auf A zukommen. Allerdings glaube ich, dass hier ein Missverständnis vorliegt und sehr wohl zumindest eine Haftpflichtversicherung bestand.

A wird sich wegen der Ordnungswidrigkeit der Vorfahrtmissachtung mit Unfallfolge verantworten müssen. Das macht dann 60€ Bussgeld, 23,50€ Gebühren und Auslagen und 3 Punkte. Sollte A noch in der Probezeit sein und dies sein erster A-Verstoß gewesen sein dann wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert und ein Aufbauseminar angeordnet werden.

Für den Fremdschaden muss, sofern Versicherungsschutz bestand, die Haftpflichtversicherung aufkommen. Bestand tatsächlich kein Versicherungsschutz muss die bisherige Versicherung aufgrund ihrer Nachhaftungsverpflichtung dennoch den Schaden begleichen, wird ihn aber von A zurückfordern.

Ohne Vollkaskoversicherung hat A den Eigenschaden selbst zu tragen.

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#2
 Von 
marbel
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Wenn A das Fahrzeug aber nicht gesehen hat?
Mit der Anzeige von Vorfahrtsmissachtung, wer stellt diese? Die Polizei?

Eine Haftpflichtversicherung hat a für das Fahrzeug noch nicht angemeldet. a hat das auto freitag gekauft hat und das auch noch nicht umgemeldet.

Nehmen wir an, a ist schüler wie soll a den schaden der versicherung zurückzahlen ohne einkommen?

Kann a nachträglich noch (z.b. heute) eine versicherung anmelden, einen deckschein holen und die versicherung übernimmt den schaden bei b für a?
Ummelden kann a den Wagen heute nciht mehr, da das Amt bei a nur bis 12 Uhr geöffnet hat.

Wenn a sich noch heute eine vollkasko versicherung zulegt, erhält a dann den schaden des eigenen wagens trotzdem ersetzt? oder ist alles zu spät?

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#3
 Von 
marbel
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Des weiteren, was würde mit a passieren, wenn der fall eintritt:

Sollte die Versicherung tatsächlich rechtswirksam gekündigt worden sein würde weiterhin ein Strafverfahren wegen Verstosses gegen das Pflichtversicherungsgesetz auf A zukommen. Allerdings glaube ich, dass hier ein Missverständnis vorliegt und sehr wohl zumindest eine Haftpflichtversicherung bestand.

und die versicherung nicht bestand? welche konsequenzen? (haft?)

a ist vorher nicht straffällig geworden...

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#4
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Der Wagen war doch am Freitag bei der Fahrzeugübergabe noch zugelassen und versichert, oder etwa nicht? Wenn die Antwort "ja" ist, wovon ich ausgehe, und A keine Kündigung von der Versicherung erhalten hat, dann war der Wagen auch zum Unfallzeitpunkt noch versichert. Das gilt sowohl für die Vollkasko als auch für die Haftpflichtversicherung. Es stellt sich allerdings die Frage ob der Vorbesitzer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte. Wenn ja bestand sie zum Unfallzeitpunkt auch noch. Wenn nicht hat A Pech gehabt. Nachträglich kann er eine solche Versicherung nicht abschliessen.

A sollte sich beim Vorbesitzer nach der Versicherungsgesellschaft erkundigen und den Schaden dort melden.

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#5
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

Hallo,

nach §95 VVG (69 VVG alt) tritt der Erwerber einer versicherten Sache in das Versicherungsverhältnis ein, ist auch in den AKB so niedergeschrieben..

Einen unversicherten Zustand gibt es somit nicht, solange das KFZ nicht abgemeldet ist.

Gruß

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#6
 Von 
marbel
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

abgemeldet in bezug auf bei der versicherung abgemeldet oder abgemeldet auf bezug beim kfz amt?

und wie sieht es aus wenn der alte fahrzeughalter (der es laut papieren auch noch ist) das fahrzeug bei der versicherung abgemeldet hat?

des weiteren wie sieht es aus mit der einstuffung? wird der "derzeitige Fahrzeughalter" also der alte höher gestuft obwohl jemand anderes gefahren ist?
und fordert die versicherung den betrag vom "käufer des wagens" den betrag zurück?

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#7
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

Hallo,

>>>abgemeldet in bezug auf bei der versicherung abgemeldet oder abgemeldet auf bezug beim kfz amt?

man kann ein zugelassenes Fahrzeug nicht einfach so bei der Versicherung abmelden, man kann nur die Veräußerung mitteilen.

>>>und wie sieht es aus wenn der alte fahrzeughalter (der es laut papieren auch noch ist) das fahrzeug bei der versicherung abgemeldet hat?

siehe Antwort eins

>>>des weiteren wie sieht es aus mit der einstuffung? wird der "derzeitige Fahrzeughalter" also der alte höher gestuft obwohl jemand anderes gefahren ist?

der Käufer steigt in den Vertrag ein, nicht in die Prozente, die bleiben beim VK.

>>>und fordert die versicherung den betrag vom "käufer des wagens" den betrag zurück?

siehe Antwort zwei ;) es gibt nix zum zurückfordern. der Käufer bekommt eine eigene Police die er auch bezahlen muss.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
marbel
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

okay

a sollte also die versicherung des "verkäufers" anrufen und den unfall melden

eins versteh ich noch nicht so ganz:

>>>und fordert die versicherung den betrag vom "käufer des wagens" den betrag zurück?

siehe Antwort zwei es gibt nix zum zurückfordern. der Käufer bekommt eine eigene Police die er auch bezahlen muss.


Wenn der käufer (a) eine eigene Police bekommt muss er sich doch vorher bei der versicherung anmelden oder nicht? Oder wird man dann automatisch eingetragen wenn man den unfall per telefon meldet?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Der Verkäufer meldet der Versicherung die Veräußerung des Fahrzeugs. Damit geht die Versicherung auf den Käufer über. Der Schadenfreiheitsrabatt des Verkäufers bleibt durch den Unfall unberührt.

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#10
 Von 
marbel
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

ok, vielen dank sehr geholfen!

nun hat a ein problem, der polizist meinte zu a das er wahrscheinlich ein bußgeld sowie anordnung zu einem aufbauseminar sowie 3 Punkte bekommt.

Verliert a nun den führerschein? oder verliert a den fühererschein, wenn er das aufbauseminar nicht in einer vorgegebenen zeit schafft?

Und kann es sein, dass a eventuell mit viel glück doch keine punkte etc. bekommt? oder eine geminderte strafe?

A ist fahranfänger und hat den führerschein seit 08.08.2008

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