Auto vor Schadensregulierung reparieren?

21. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
spyro2003
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 83x hilfreich)
Auto vor Schadensregulierung reparieren?

Hi zusammen,
Wie ich vor einiger Zeit in einem anderen Thema geschrieben habe hatten wir vor kurzem einen weiteren unverschuldeten Unfall. Der erste Unfall wurde auf Totalschaden abgerechnet und die defekten Sachen habe ich durch neue ersetzt . Nun war der Gutachter wegen dem 2 unfall da hat aufgenommen das alles vernünftig repariert wurde und natürlich wieder Fotos usw. Gemacht. Bei diesem Unfall wurde meine motorhaube und meine stoßstange so stark beschädigt das die Haube nicht mehr richtig zu geht und von der stoßstange alles an meinem Reifen schleift. Da wir in 14 Tagen mit dem Auto im Urlaub fahren wollen den wir letztes Jahr gebucht haben , ich könnte morgen eine neu lackierte stoßstange und eine gut erhaltene gebrauchte motorhaube bekommen. Meine Frage ist nun darf ich die teile schon einbauen oder muss ich mit meinem kaputten Auto in den Urlaub fahren ? Weil die Versicherung ein gegen Gutachten verlangen kann frag ich hier lieber.

Wer den Schaden hat...?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zitat (von spyro2003):
Weil die Versicherung ein gegen Gutachten verlangen kann frag ich hier lieber.



Diesen Anspruch, wenn auch immer gerne behauptet, gibt es nicht.


Zitat (von spyro2003):
Nun war der Gutachter wegen dem 2 unfall da hat aufgenommen das alles vernünftig repariert wurde und natürlich wieder Fotos usw. Gemacht.


Zitat (von spyro2003):
Meine Frage ist nun darf ich die teile schon einbauen



Ja, darfst du. Nach deinen Informationen handelt es sich ja um einen wirtschaftlichen Totalschaden.

Da interessiert die VS nur noch der Wiederbeschaffungs- und der Restwert.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119975 Beiträge, 39811x hilfreich)

Die ausgebauten Teile kann man ja sicherheitshalber noch etwas zwischenlagern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spyro2003
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 83x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die ausgebauten Teile kann man ja sicherheitshalber noch etwas zwischenlagern.


Die teile behalte ich selbstverständlich für irgendwelche Rückfragen mir geht es nur darum ob ich das auto vor dem Urlaub wieder vernünftig Verkehrssicher machen darf , danke für eure Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zitat (von spyro2003):
mir geht es nur darum ob ich das auto vor dem Urlaub wieder vernünftig Verkehrssicher machen darf , danke für eure Antworten.



Das Fahrzeug ist dein Eigentum - du kannst damit machen was du willst. Es gibt keine gesetzliche Grundlage
die dir etwas untersagen oder verbieten könnte.

Das Gutachten ist in diesem Sinne beweissichernd und die Grundlage für die Regulierung
des dir entstandenen Schadens. Du könntest praktisch nach dem Gutachten sofort reparieren.

Wie H.v.S. sagte, kann man die Altteile aufbewahren wenn man die Möglichkeit hat. Sollten die Teile
aber eindeutig nicht mehr instandsetzungsfähig sein und dies aus dem Gutachten ersichtlich und
nachvollziehbar sein, kann man sich das dies auch sparen.


Zitat (von charlyt4):
Da interessiert die VS nur noch der Wiederbeschaffungs- und der Restwert.



Wie schon gesagt, bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gehen die Interessen der VS
in eine ganz andere Richtung. ;)



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Wie schon gesagt, bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gehen die Interessen der VS
in eine ganz andere Richtung


Auch eine Wiederholung macht es nicht richtiger.

Das es sich bei dem zweiten Unfall ebenfalls um einen Totalschaden handelt steht genau wo?

Zitat (von charlyt4):
Es gibt keine gesetzliche Grundlage die dir etwas untersagen oder verbieten könnte.
Richtig formuliert aber falscher Tenor, da das VVG sehrwohl Vorgaben vorsieht.

Spyro: ich würde den Versicherer unter Hinweis auf das bereits übersandte Gutachten um Reparaturfreigabe bitten. Diese wird, wenn keine Hinderungsgründe vorliegen i.d.R. recht zügig erteilt. Damit bist Du dann auf der sicheren Seite.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von charlyt4):
Wie schon gesagt, bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gehen die Interessen der VS
in eine ganz andere Richtung

Auch eine Wiederholung macht es nicht richtiger.



Hallo Sir,


das heisst meine Aussage ist falsch???



Zitat (von Sir Berry):
Das es sich bei dem zweiten Unfall ebenfalls um einen Totalschaden handelt steht genau wo?


z.B. hier:

Gestern ist mir dann wieder jemand ins auto gefahren und jetzt ist der Wagen komplett Schrott.


https://www.123recht.de/forum/schadensersatz/Schadensersatz-__f556330.html



Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von charlyt4):
Es gibt keine gesetzliche Grundlage die dir etwas untersagen oder verbieten könnte.



Zitat (von Sir Berry):
Richtig formuliert aber falscher Tenor, da das VVG sehrwohl Vorgaben vorsieht.



Lieber Sir, gut geschoßen - aber nicht getroffen. ;) ;)

das VVG geht dem Geschädigten aber sowas vo am A....... vorbei !!!??


Zitat (von Sir Berry):
Spyro: ich würde den Versicherer unter Hinweis auf das bereits übersandte Gutachten um Reparaturfreigabe bitten.


Es wird hier niemals eine Reparaturfreigabe geben !!

Ein Geschädigter ist auch niemals auf eine Reparaturfreigabe von einem VS angewiesen !!!



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#7
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von spyro2003):
mir geht es nur darum ob ich das auto vor dem Urlaub wieder vernünftig Verkehrssicher machen darf

Man kann sogar dahingehend argumentieren, dass die das Auto wieder Verkehrssicher machen müssen*. Ihr Auto ist nicht verkehrssicher. Damit steht ihnen ein Ausgleich zu. Entweder finanziell (in Form von Nutzungsausfall) oder durch einen Leihwagen. Es trifft sie jedoch eine Schadenminderungspflicht. Sie können jetzt nicht sagen "ich fahre in zwei Wochen ja ohnehin 6 Wochen nach Schweden, da nehme ich mir mal den Mietwagen". Wenn der Wagen in angemessener Weise und bis zum Urlaubsbeginn reparabel ist, müssen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

*Müssen natürlich nur in dem Sinne, als das Sie sonst halt ohne verkehrstüchtiges Auto darstehen, aber keinen Anspruch auf Ersatz haben.

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