Hallo Zusammen,
ich habe einen wahrscheinlich nicht besonders speziellen Fall, aber ich finde im Internet & hier nichts dazu. Ich bin gewerblicher Händler und handele gebrauchte/neue Computerhard-/Software überwiegend im B2B Bereich.
Ich habe Mitte November an einen Großhändler verschiedene neue OVP Netzwerkkomponenten für exakt 25.000€ brutto verkauft, da das die höchste Versicherungssumme war - habe ich dem Käufer halt noch einen kleinen Rabatt gegeben, damit das passt. Wir treiben bereits seit Jahren Handel.
Das Paket ist nicht angekommen, auch wenn der Käufer mir sagte, dass der Fahrer das Paket im Versandzentrum gesehen hat. (ich hatte einen Wunschzustelltag angegeben, daher sollte erst ein paar Tage später versendet werden)
Nachdem ich einen Sendungsverlust gemeldet habe, kam von der DHL-Schadenabteilung eine E-Mail mit folgendem Inhalt:
Zum Sendungsinhalt bzw. Wertnachweis benötigen wir von Ihnen noch die folgenden Informationen bzw.
Dokumente:
- eine persönliche Erklärung des Versenders / Versendungsgehilfen, wonach in der o. g. Sendung
bei der Übergabe an die Deutsche Post die behaupteten Gegenstände enthalten waren
- einen Nachweis zum Eigentum am Sendungsinhalt. Hier bietet sich insbesondere die Vorlage der
entsprechenden Quittungen bzw. Handelsrechnungen an. (Ihre Einkaufrechnung)
Kann ich beides liefern - kein Thema. Jedoch stellt sich mir die Frage was DHL dann erstattet?
Ich habe für die Ware 13100€ bezahlt. Der Käufer hat nach Preisabsprache (habe ihm Bilder der Ware gesendet und einer kleinen schriftlichen Preisverhandlung per Whatsapp) sich einverstanden erklärt die Ware zu dem in der Rechnungs ausgewiesenen Preis zu erwerben, daher habe ich ihm meine Rechnung geschickt welche üblicherweise nach Sendungserhalt mit 7-Tagen Zahlungsziel beglichen wird.
Der tatsächliche Warenwert (wenn man die Ware beim Hersteller oder über seine offiziellen Vertriebskanäle erwirbt) ist deutlich höher. Wahrscheinlich eher so im Bereich 40k.
In den AGB von DHL: https://www.dhl.de/dam/jcr:37fc21b3-2be1-4ed6-a587-af449b45b5a1/dhl-transportversicherung-de-072023.pdf
Unter Punkt 3:
Versichert ist im Fall des Totalverlustes der nachgewiesene Wert der Sen-
dung zum Zeitpunkt der Einlieferung oder Abholung bzw. die tatsächlich
entstandene Wertminderung bei Beschädigung oder Teilverlust, jedoch ma-
ximal bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Der nachgewiesene Wert ist mindestens mein Rechnungsbetrag über die 25k.
Unter Punkt 4 (Versicherungsausschlüsse):
Güterfolgeschäden, Verspätungsschäden, entgangener Gewinn, reine Ver-
mögensschäden und andere mittelbare Schäden,
Ist mein Verständnis richtig, dass DHL mir den VK und nicht den EK erstatten muss? Der VK würde ja meinen entgangenen Gewinn beinhalten. Ich habe gelesen dass Mittelbarer Schaden in Deutschland per AGB nicht rechtskräftig ausgeschlossen werden kann. Ist das richtig, oder findet Punkt 4 in meinem geschilderten Fall sowieso keine Anwendung?
In meinem Fall ist die Sendung auf dem Weg zum Kunden verloren gegangen, daher sollte der VK maßgeblich sein. Anders sollte es sich natürlich verhalten wenn meine Einkaufsware auf dem Weg zu mir verloren geht, da sollte natürlich nur mein EK erstattet werden.
Würde mich freuen, wenn jemand trotz der Weihnachtszeit antwortet.
Euch frohe Weihnachten!
B2B DHL Paket verschwunden Handelsware
24. Dezember 2024
Thema abonnieren
Frage vom 24. Dezember 2024 | 15:19
Von
Status: Frischling (48 Beiträge, 6x hilfreich)
B2B DHL Paket verschwunden Handelsware
#1
Antwort vom 26. Dezember 2024 | 08:55
Von
Status: Schlichter (7623 Beiträge, 1707x hilfreich)
Zitat :Ist mein Verständnis richtig, dass DHL mir den VK und nicht den EK erstatten muss?
M.E. nein.
Zitat:Der VK würde ja meinen entgangenen Gewinn beinhalten.
Eben. Und das ist in den Versicherungsbedingungen ja ausdrücklich ausgeschlossen.
Zitat:Ich habe gelesen dass Mittelbarer Schaden in Deutschland per AGB nicht rechtskräftig ausgeschlossen werden kann. Ist das richtig, oder findet Punkt 4 in meinem geschilderten Fall sowieso keine Anwendung?
Für Verbraucherkunden ist das richtig, für Unternehmerkunden m.E. nicht.
Hier liegt ein Geschäft zwischen Unternehmern vor, die können vertraglich nahezu alles wirksam vereinbaren, und m.E. eindeutig auch so eine Klausel.
Es ist ja auch kein Schaden - der Verkäufer kann ja die Ware zum Einkaufspreis neu beschaffen und dann seinem Kunden Ersatz liefern.
#2
Antwort vom 6. Februar 2025 | 13:31
Von
Status: Frischling (48 Beiträge, 6x hilfreich)
@eh1960:
Ich hatte mich damit nochmal genau beschäftigt. Der AGB Ausschluss in Bezug auf Schadenersatz auf entgangenen Gewinn bezieht sich ausschließlich auf den Fall:
- Kaufe Ware von A welche ich gleichzeitig bereits B in Rechnung gestellt habe (kein DropShipping)
- Ware von A geht auf dem Weg zu mir verloren
- Der Gewinn den ich zwischen Einkaufswert bei A und VK bei B als Gewinn gemacht hätte wird nicht erstattet
Anders ist es gelagert wenn ich die Ware von A bereits habe und an B versende, die ware dort verloren geht, dann wird der Schaden selbstverständlich übernommen.
Und genau das ist auch passiert. DHL hat nach 6 Wochen reguliert. Ich habe 25000€ - Versandkosten /1,19 in € erstattet bekommen.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
307.293
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Ähnliche Themen
-
13 Antworten
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
26 Antworten