Im Zuge von Reinigungsarbeiten im Rahmen meines Hausmeisterservice habe ich im Februar 2018 einen Sachschaden verursacht und wurde nun von meiner Betriebshaftpflichtversicherung aufgefordert eine Selbstbeteiligung in Höhe von 250 € an den von mir geschädigten Kunden zu zahlen.
Die Mitteilung zur Selbstbeteiligung hat mich erstaunt, denn ich war der festen Annahme, eine Betriebshaftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung bei Personen- und Sachschäden abgeschlossen zu haben.
Da mein zuständiger Versicherungsagent gerade in Urlaub ist kontaktierte ich den Schaden-Service der Versicherung und erhielt die Auskunft, dass es sich hierbei um eine „bedingungsgemäße Selbstbeteiligung" bzw. „sonstige Tätigkeitsschäden" handelt.
Den Begriff der „bedingungsgemäßen Selbstbeteiligung" hörte ich hierbei zum ersten Mal im Zusammenhang mit meiner Betriebshaftpflichversicherung.
Im Zuge der Angebotseinholung für die Versicherung im Jahr 2016 habe ich den Versicherungsagenten wiederholt gefragt, ob irgend eine Form der Selbstbeteiligung bzw. eine „verdeckte" Selbstbeteiligung im Versicherungsangebot mit enthalten sei. Sowohl telefonisch als auch schriftlich teilte mir der Versicherungsagent in einer E-Mail mit: „Die angebotene Betriebshaftpflicht ist ohne Selbstbeteiligung. Selbstbeteiligung ist in der Umwelthaftpflicht enthalten, diese betreffen nur Schäden an der Umwelt. Tätigkeitsschäden an Personen und Sachen sind immer ohne Selbstbehalt".
Ich erinnere mich genau, dass ich im Zuge der Angebotseinholung weder auf die „bedingungsgemäße Selbstbeteiligung" noch über "sonstige Tätigkeitsschäden hingewiesen wurde. Ich habe mich auf die mündliche und schriftliche Aussage des Versicherungsagenten verlassen, die angebotene Betriebshaftpflicht sei garantiert ohne irgendeine Form der Selbstbeteiligung im Falle von Personen- und Sachschäden. Diese Aussage war für mich der Ausschlag gebende Punkt meine Haftpflichtversicherung bei der Versicherungsgesellschaft und nicht bei einem der Konkurrenzunternehmen abzuschließen, bei denen ich zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls Angebote eingeholt habe.
Ich habe eine Kopie des Schriftverkehrs zur Angebotseinholung zwischen mir und dem Agenten aus dem Jahr 2016 vorliegen. Kann ich von der Versicherung verlangen mir die Selbstbeteiligung zu erlassen?
Betriebshaftpflichtversicherung fordert Selbstbeteiligung
16. Mai 2018
Thema abonnieren
Frage vom 16. Mai 2018 | 17:54
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Betriebshaftpflichtversicherung fordert Selbstbeteiligung
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 16. Mai 2018 | 23:11
Von
Status: Unbeschreiblich (120279 Beiträge, 39864x hilfreich)
Als erstes sollte man mal alle vertraglichen Vereinbarungen sorgfältig lesen. Denn mitunter ändern Versicherungen auch mal die Bedingungen während der Laufzeit.
Falls das nicht der Fall ist, mal prüfen, ob man tatsächlich das abgeschlossen hat, was im Schriftverkehr auch besprochen wurde, oft können schon kleinste Änderungen dafür sorgen, das das geschreibene nur Makulatur ist.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Schadensersatz" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 17. Mai 2018 | 07:51
Von
Status: Lehrling (1024 Beiträge, 491x hilfreich)
In der Mehrzahl der am Markt üblichen Bedingungen (wenn nicht sogar allen) ist eine vertragliche SB für diese konkrete Art der Schäden vorhanden.
Da bringt auch keine BaFin-Beschwerde eine Änderung.
Zitat:Tätigkeitsschäden an Personen und Sachen sind immer ohne Selbstbehalt
das ist der Punkt an dem angegriffen werden muss.
hierbei handelt es sich um einen Beratungsfehler.
Wer dafür aufkommen muss, hängt davon ab, was für ein "Versicherungsagent" dich betreut.
Vertreter des Unternehmens? (Ausschließlichkeit)
Makler?
Ergebnis ist übrigens kein Verzicht auf die SB, sondern ein Schadenersatz in gleicher Höhe.
Auf der anderen Seite darf man aber auch ruhig die vertraglichen Bedingungen vor dem Vertragsschluss durchlesen.
#4
Antwort vom 17. Mai 2018 | 07:52
Von
Status: Lehrling (1024 Beiträge, 491x hilfreich)
doppelt
-- Editiert von Lazyboy am 17.05.2018 07:52
#5
Antwort vom 26. Mai 2018 | 14:33
Von
Status: Student (2594 Beiträge, 994x hilfreich)
ZitatIn der Mehrzahl der am Markt üblichen Bedingungen (wenn nicht sogar allen) ist eine vertragliche SB für diese konkrete Art der Schäden vorhanden. :
Da bringt auch keine BaFin-Beschwerde eine Änderung.
Zitat:Tätigkeitsschäden an Personen und Sachen sind immer ohne Selbstbehalt
das ist der Punkt an dem angegriffen werden muss.
hierbei handelt es sich um einen Beratungsfehler.
Wer dafür aufkommen muss, hängt davon ab, was für ein "Versicherungsagent" dich betreut.
Vertreter des Unternehmens? (Ausschließlichkeit)
Makler?
Ergebnis ist übrigens kein Verzicht auf die SB, sondern ein Schadenersatz in gleicher Höhe.
Auf der anderen Seite darf man aber auch ruhig die vertraglichen Bedingungen vor dem Vertragsschluss durchlesen.
Es gibt auch keine SB´s. Biete diese auch an ;-)
Aber fakt ist, dass der Beratungsfehler wohl vorliegt. Insofern würde ich die Mail vom BEtreuer an die Versicherung senden. Meist geht das am schnellsten.
Und jetzt?
Schon
268.199
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
24 Antworten
-
16 Antworten
-
9 Antworten
-
8 Antworten