DHL Schadensersatz verspätete Lieferung

12. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
amz694220-84
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
DHL Schadensersatz verspätete Lieferung

Hallo,
ich habe Anfang Dezember ein Paket mit DHL in die USA geschickt. Es handelt sich dabei um einen privaten Verkauf (Warenwert EUR 462 plus EUR 51 Versand) über Ebay.

Zu diesem Zeitpunkt hatte DHL große Lieferschwierigkeiten und es gab tagelang keine Erneuerung im Tracking-Status. DHL konnte mir auch trotz mehrfacher Nachfragen keine Auskunft geben, wo sich das Paket aktuell befindet bzw. hat auf meine Emails nicht geantwortet. Deshalb hat der Käufer den Ebay-Käuferschutz genutzt und sein Geld zurück erhalten.

Am 6. Januar ist das Paket dann doch noch bei dem Käufer eingetroffen. Das kann man bei DHL im Tracking nachvollziehen. Ich habe den Käufer zum Bezahlen aufgefordert, aber er reagiert nicht. Ebay sagt mir lediglich, ich soll den Käufer erneut um Zahlung bitten und schlägt vor, Schadensersatz von DHL zu verlangen.
Wie kann ich gegen DHL vorgehen? Der Käufer in den USA, der die Ware hat, ohne bezahlt zu haben, kann ich wohl kaum zur Rechenschaft ziehen.




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128707 Beiträge, 41115x hilfreich)

Zitat (von amz694220-84):
schlägt vor, Schadensersatz von DHL zu verlangen.

Wie der Name schon sagt, gibt es Schadenersatz nur, wenn es auch einen Schaden gibt.
Da es aktuell an einem Schaden mangelt, sehe ich keinen Anspruch auf Schadenersatz.



Zitat (von amz694220-84):
Am 6. Januar ist das Paket dann doch noch bei dem Käufer eingetroffen.

Also hat DHL seinen Vertrag erfüllt



Zitat (von amz694220-84):
Ich habe den Käufer zum Bezahlen aufgefordert, aber er reagiert nicht.

Eventuell ist die Mitteilung nicht angekommen?
Ich würde da auf gerichtsfeste Kommunikation umsteigen.



Zitat (von amz694220-84):
Ebay sagt mir lediglich, ich soll den Käufer erneut um Zahlung bitten

Das mit dem bitten ist so eine Sache ... Bitten muss keiner erfüllen – nicht mal Weihnachtmann und Christkind. Und bei den letztgenannten ist es ja immerhin deren Job …

Insofern würde ich eher zu entsprechender Forderungen übergehen.



Zitat (von amz694220-84):
Der Käufer in den USA, der die Ware hat, ohne bezahlt zu haben, kann ich wohl kaum zur Rechenschaft ziehen.

Auch in den USA gibt es Gerichte um säumige Zahler zu verklagen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18970 Beiträge, 10232x hilfreich)

Zitat (von amz694220-84):
Wie kann ich gegen DHL vorgehen?

Gar nicht.
DHL haftet bei internationalen Paketen überhaupt nicht für Verspätung.
Bei nationalen Paketen nur, wenn es ein DHL-Express-Paket ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18970 Beiträge, 10232x hilfreich)

Die Frage ist eher, wie der Käuferschutz erfolgreich genutzt werden konnte, wenn das Paket nachweislich abgeschickt wurde und der Verkäufer die Sendungsnummer hochgeladen hat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128707 Beiträge, 41115x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
DHL haftet bei internationalen Paketen überhaupt nicht für Verspätung.

Welche Verspätung?
Da es - außer bei besonderen Versendungsformen - gar keinen fixen Liefertermin gibt, kann es gar keine Verspätung geben.



Zitat (von drkabo):
Die Frage ist eher, wie der Käuferschutz erfolgreich genutzt werden konnte, wenn das Paket nachweislich abgeschickt wurde und der Verkäufer die Sendungsnummer hochgeladen hat.

Naja, die Bedingungen des eBay-Käuferschutz sind ja recht übersichtlich, eBay postuliert ja auf der Website
Zitat:
Geld zurück, wenn mal etwas nicht stimmt


Und dann
Zitat:
Der eBay-Käuferschutz gilt in folgenden Fällen:
Der Käufer hat den Artikel nicht erhalten

...

Wenn der Artikel nicht an die Adresse geliefert wird, die der Käufer bei der Kaufabwicklung angegeben hat, oder nicht zur Abholung verfügbar ist, hat der Käufer Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung, einschließlich der ursprünglichen Versandkosten (sofern solche angefallen sind).

...

Wenn eBay eingeschaltet wird und die Transaktion unsere Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, prüfen wir Folgendes:

Nachweis einer erfolgreichen Lieferung an die Adresse, die unter Einzelheiten zum Kauf angegeben ist, oder
Nachweis, dass der Käufer den Artikel abgeholt hat
Wenn wir weder eine erfolgreiche Lieferung noch eine Abholung feststellen können:

Der Käufer erhält eine Rückerstattung der vollen Kosten für den Artikel und den ursprünglichen Versand (sofern solche angefallen sind).
Der Verkäufer muss ggf. den Rückerstattungsbetrag an eBay zurückzahlen.

...


Also alle Bedingungen erfüllt, das der Käufer den Käuferschutz beanspruchen kann



@ amz694220-84
Gibt es einen Link zu der Auktion?


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#5
 Von 
amz694220-84
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Einen Link zur Auktion kann ich leider nicht zur Verfügung stellen.

Ebay beruft sich auf den Käuferschutz und will mir nicht helfen, das Geld beim Käufer einzutreiben.
Habe ich ohne Rechtsanwalt überhaupt eine Chance, jemanden in den USA zu verklagen? Einen Zustellungsnachweis (von USPS.com) für das Paket mit Unterschrift des Empfängers habe ich vorliegen.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18970 Beiträge, 10232x hilfreich)

Erste Orientierung hier:
https://www.unitedstates.de/zivilrechtliche-klagen-usa/

Wie in den meisten Ländern außerhalb des deutschen Sprachraums:
Man bleibt auf den eigenen Anwaltskosten auch dann sitzen, wenn man den Prozess gewinnt. Prozesse um Kleinbeträge lohnen sich daher nicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128707 Beiträge, 41115x hilfreich)

Zitat (von amz694220-84):
will mir nicht helfen, das Geld beim Käufer einzutreiben.

Das ist auch nicht deren Aufgabe, dürfen die auch gar nicht.



Zitat (von amz694220-84):
Ebay beruft sich auf den Käuferschutz

Es wäre eventuell eine Möglichkeit diesen Käuferschutz anzugreifen.
Denn anscheinend ist der Fall der langen Transportdauer nach Übersee nicht wirklich berücksichtigt in den AGB, was eine unangemessenen Benachteiligung des Verkäufers darstellen könnte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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