DHL weigert sich Schaden zu regulieren

29. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
minicooper123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)
DHL weigert sich Schaden zu regulieren

Hallo,

ich habe zu meinem Anliegen leider im Internet unterschiedliche Aussagen gelesen, und wollte hier mal fragen, was ihr mir zu folgendem Sachverhalt ratet:

Vor einigen Wochen habe ich etwas verkauft, und da der Warenwert höher war, ein versichertes Paket per DHL gewählt. Probleme gab es von Anfang an. Das Paket wurde mehrmals, trotz der richtigen Empfänger Adresse, von einem, zum anderen Depot transportiert. Nach über einer Woche, und mehreren anrufen bei DHL kam es dann schließlich beim Empfänger an.

Lt. Empfänger ist die Ware kaputt angekommen. Das Paket wurde damals von der Mutter angenommen, und weiste nur geringe Beschädigungen auf, die aber nicht von der Post bestätigt wurden.

Nach einer Beschwerde, wurde der Empfänger gebeten, die defekte Ware bei der nächsten Filiale abzugeben, was dieser auch tat. Ich habe dann im Gegenzug eine Rechnung, und ein Schadensformular zu DHL geschickt, damit die Kosten erstattet werden. Heute kam ein Schreiben, das die Kostenerstattung abgelehnt wurde, mit dem Hinweis die Ware wäre nicht ausreichend verpackt gewesen. Lt. Empfänger hat er die Ware komplett so abgegeben, wie er diese erhalten hat.

In den AGB, habe ich nicht genau gefunden, wie die Ware genau verpackt sein muss. Es handelt sich hier um ein Gerät aus Plastik, auf einem Stand Fuß, das ich extra aus einander gebaut habe, um es besser verpacken zu können.

Verpackt war es doppelt umwickelt mit dickem Verpackungspapier und Klebeband, und der Hohlraum mit dick Watte ausgepolstert. Dennoch lehnt DHL die Erstattung ab.
Lt. Empfänger, war die Ware gut verpackt gewesen, als sie ankam.

Nun zu meinen Fragen:

Muss ich nun in den sauren Apfel beißen, und dem Käufer die Kosten erstatten, und ich bleibe auf dem Schaden sitzen?

Ich habe noch am selben Tag Bilder vom Gerät gemacht, um zu beweisen, das beim Versand, die Ware noch ok war!) bringt mir das Vorteile?

Kann sich die Post hier rausreden, es sei nicht korrekt verpackt gewesen?

War es tatsächlich nicht richtig verpackt?

Wie gehe ich nun am besten vor?

Ich denke, wäre das Paket Ordentlich zugestellt worden, und nicht ständig von A nach B und wieder zurück....transportiert worden, wäre hier die Ware vll. in Ordnung.

Kann mir jemand helfen, wie ich nun am besten weiter vorgehe?

Sorry, viel Text, ich wollte aber alles wichtige reinpacken.

Vielen dank im voraus





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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Muss ich nun in den sauren Apfel beißen, und dem Käufer die Kosten erstatten, und ich bleibe auf dem Schaden sitzen?


Kommt drauf an.

Wenn die Verpackung wirklich unzureichend war, dann ja (Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, das "übertrumpft" hier den Grundsatz, daß der VK ab Übergabe an den Versender nicht mehr verantwortlich ist).

Aber nur, weil der Versender die Regulierung mit "unzureichend verpackt" ablehnt, heißt das ja noch nicht, daß das objektiv auch so ist. Das ist immerhin eine Standardantwort, mit der man erst mal versucht, Ansprüche abzublocken (nach dem Motto "bei uns kann gar nichts kaputt gehen, außer es war unzureichend verpackt").

quote:
Verpackt war es doppelt umwickelt mit dickem Verpackungspapier und Klebeband, und der Hohlraum mit dick Watte ausgepolstert.


Wenn das beweisbar ist und auch der K das zugibt, dann müßte man nur noch schauen, ob das im konkreten Einzelfall (Blechkiste? TV? Ming-Vase? Skulptur aus Eierschalen?) ausreichend war.

Wenn dem so ist, müßte der K beweisen, daß die Ware bei Übergabe schon kaputt war.
Dafür wiederum müßte er beweisen, daß die Ware beim Auspacken kaputt war (Zeugen) und daß sie unmöglich bei dieser guten Verpackung auf dem Versand kaputt gegangen sein kann. Wie leicht das möglich ist, hängt wieder an der Art des Schadens. Mal dumm gesagt, ein durchgeschmortes Netzteil wird kaum ein Transportschaden sein. Ein rausgefallener RAM-Riegel, der beim Einschalten dann einen Kurzschluß verursacht hat, wird hingegen auch bei optimaler Verpackung möglich sein. Es kommt also auf den konkreten Einzelfall an.


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#2
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

ich gehe mal davon aus, es handelt sich um einen privaten Verkauf oder?

Wenn ja, die rechte an dem Paket dem Käufer abtreten, soll er sich drum kümmern, dann ist es nicht mehr deine Aufgabe! Bei Privatverkäufen trägt der K das Versandrisiko...

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
minicooper123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,

danke erst einmal für die Antworten.

Ich habe heute noch einmal DHL angeschrieben, und alles detailliert aufgelistet (Sendeverlauf...). Bin gespannt, ob sich das vll. noch zum guten wendet.

Gesetz den Fall, sie wollen nicht zahlen, wie trete ich denn meine Rechte an den Empfänger ab?

Ja, es handelt sich um einen privaten Verkauf.





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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

da ständige hin und her wird egal sein.

quote:
Gesetz den Fall, sie wollen nicht zahlen, wie trete ich denn meine Rechte an den Empfänger ab?
Einfach ein Schreiben aufsetzen, ist formlos, so in etwa wie: Hiermit trete ich die rechte am Paket mit der NUmmer: *** an (Name Anschrift etc) ab.
So in etwa sollte das genügen, dann evtl am besten als Einwurfeinschreiben senden, damit du den Zugang des Schreibens belegen kannst, den K nicht unbedingt vorher davon erzählen, sonst weigert er sich evtl das Schreiben anzunehmen ;)

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#5
 Von 
guest-12316.02.2017 20:53:26
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hier mal eine Antwort zu einer ähnlichen Fall auf gutefrage.net

Quelle: http://www.gutefrage.net/frage/dhl-weigert-sich-schden-zu-zahlen-wie-ist-die-rechtslage

von Gernspieler, 28.12.2011
Habe vor 8 Jahren mal eine Menge Porzellan gekauft und verkauft. Aus dieser Zeit weiß ich, dass die Post kaum irgendwelche Schäden bezahlt mit der Begründung: "Nicht vorschriftmäßig verpackt"! Ich bekam Scherben geschickt, obwohl der Absender Luftbläschen-Folie, Styropr usw. verwendet hatte. Die Post lehnte eine Regulierung ab. Meine Frage bei der Post, wie denn ein Paket konform zu verpacken sei, wurde mit Lachen beantwortet: "Das sagen wir nicht, sonst müssen wir noch dafür haften!" Ich habe dann den Schaden hingenommen als Lebenserfahrung!

PS: Antwort stamm nicht von mir. Dick hervorgehoben habe ich die Frage die jemand in einer Postfiliale gestellt hat und die in Antwort auf diese Frage seitens eines Mitarbeiters der Postfiliale.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Meine Frage bei der Post, wie denn ein Paket konform zu verpacken sei, wurde mit Lachen beantwortet: "Das sagen wir nicht, sonst müssen wir noch dafür haften!

Das stimmt doch gar nicht.
DHL bietet diverse Verpackungsprüfungen an, darunter auch Beratungen und Verpackungszertifizierungen (d.h. man führt seine zu versendende Ware und das Verpackungsmaterial vor, dieses wird im Labor geprüft. und wenn es denn zertifiziert ist, dann garantiert DHL fünf Jahre lang die Haftung für alle Pakete zu übernehmen, die trotz der zertifizierten Verpackung beschädigt ankommen).
https://www.dhl.de/de/paket/geschaeftskunden/verpackung-versand/verpackungspruefung.html

Ist nicht ganz billig und lohnt sich nur für geschäftliche Versender, die regelmäßig viele gleichartige Pakete versenden.
Wenn ich einen Pozellanhandel hätte, würde ich so ein Angebot nutzen. Wenn dann doch was kaputt geht, kann DHL sich nicht mehr mit unzureichender Verpackung rausreden, weil es ja von DHL zertifizierte Verpackung ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Außerdem ist die Aussage grundsätzlich schon Unsinn. Wenn DHL keine Vorgaben macht, wie ein sicheres Paket aussehen soll, dann haben sie auch nichts in der Hand, um dem Kunden ein Verschulden zuzuordnen. Dann darf im Zweifelsfall ein Richter entscheiden, was eine ausreichende Verpackung ist und das wird vermutlich weniger strikt sein als das, was sich DHL gerne wünscht.

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Bei Privatverkäufen trägt der K das Versandrisiko...

Das bedeuted lediglich, dass der K für den zufälligenUntergang oder die zufällige Zustandsverschlechterung der Ware haftet!
Hat der VK die Ware ungenügend verpackt, wovon hier auszugehen ist, dann haftet der VK.
Das ist eigentlich ziemlich eindeutig hier. Paket unbeschädigt, Ware kaputt => Ungenügende Verpackung.
Hat der VK als seiner Nebenpflicht, einer ausreichenden Verpackung, nicht genüge getan, so haftet der VK für den entstandenen Schaden.
Hier sieht es also schlecht für den VK aus. DHL hat bereits bestätigt, dass die Verpackung unzureichend war. Das reicht zunächst, dass der K Ansprüche an den VK stellen kann.

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#9
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von micbu):
DHL hat bereits bestätigt, dass die Verpackung unzureichend war. Das reicht zunächst, dass der K Ansprüche an den VK stellen kann.

Sehe ich kritischer. DHL macht diese Aussage, um selbst aus der Haftung zu kommen, von daher ist das nicht mehr wert als die Aussage des VK, dass er korrekt verpackt hat und hier ein Verschulden von DHL vorliegen muss.

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Daher habe ich auch geschrieben: .....zunächst....
Dass das Ganze auf wackeligen Beinen steht ist wohl jedem klar

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Naja.
Der Käufer hat: Seine eigene Aussage "Ware unzureichend verpackt" und die Bestätigung von DHL.
Der Verkäufer hat: Seine eigene Aussage "Ware ornungsgemäß verpackt" und ... nichts.
Auch wenn der Bestätigung von DHL keine fürchterlich hohe Beweiskraft zukommt - es ist mehr als nichts.
Der Ball liegt im Feld des Verkäufers - irgendwas wird er der Bestätigung von DHL schon entgegensetzen müssen.
Unsubstantiiertes Bestreiten reicht für den Verkäufer nicht mehr, weil der Käufer seine Behauptung "Ware unzureichend verpackt" mit der DHL-Bestätigung substantiiert hat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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