Deutsche Post verweigert Schadensersatz

25. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12331.01.2022 14:32:53
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 6x hilfreich)
Deutsche Post verweigert Schadensersatz

Hallo zusammen,

ich habe einen etwas "ungewöhnlichen" Fall.

Und zwar wollte ich neulich mein Paket aus der Packstation abholen. Dabei stellte ich fest, dass der Zusteller das Paket in ein viel zu kleines Fach gequetscht hatte. Ich benötigte 8 Minuten, um das völlig demolierte Paket aus dem Fach herauszubekommen. Aufgrund der dabei erforderlichen Gewalt zog ich mir eine kleine Schnittverletzung am Finger zu. Ich musste das Paket rausbekommen, da man bei der Packstation keine Möglichkeit hat, die Annahme nach dem Öffnen des Fachs zu verweigern.

Ich war und bin der Ansicht, dass der Zusteller sich hier fahrlässig verhalten hat. Er hätte wissen müssen, dass durch sein Verhalten das Paket hätte beschädigt werden können. Auch hätte er wissen müssen, dass man sich beim Versuch, die Sendung aus dem Fach zu entfernen, Verletzungen hinzuziehen kann.

Meine Studienzeit als Betriebswirt ist schon länger her, aber ich habe noch einige rechtliche Aspekte im Kopf (kein Gutachtenstil, sondern einfache BWL-Logik).

Ich habe als Schadensersatz einen Betrag von 10 Euro festgesetzt (Kosten des Pflasters sowie 9,80 Euro Schmerzensgeld). Ich weiß, dass ich diesen Betrag direkt vom Zusteller persönlich einfordern könnte, da er fahrlässig einen Schaden verursacht hat (§ 823 BGB ).

Da der Zusteller aber ein Verrichtungsgehilfe der Deutschen Post AG ist, könnte ich diesen Betrag auch direkt von der Deutschen Post einfordern (§ 831 BGB in Verbindung mit § 278 BGB ). Die Post kann allerdings die Erstattung verweigern, wenn sie belegen kann, dass sie den Zusteller ordnungsgemäß geschult hat und der Schaden nicht entstanden wäre, wenn der Zusteller sich an die Vorgaben gehalten hätte.

Eine direkte Haftung der Deutschen Post nach § 280 BGB scheidet aus, da ich als Empfänger nicht Vertragspartner bin und zwischen mir und der Deutschen Post kein Schuldverhältnis vorliegt. Allerdings könnte die Deutsche Post dennoch zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn ich eine schutzbedürftige Person wäre und mit / zumVertragspartner eine (wirtschaftliche, persönliche, räumliche) Beziehung / Nähe hätte (hier fällt mir gerade der einschlägige § nicht mehr ein).

Ich gehe davon aus, dass die Post nicht direkt haftet, da ich zum Vertragspartner (Amazon) kein enges Verhältnis habe, aus der meine Schutzbedürftigkeit ersichtlich ist. Auch hat die Post bestimmt den Zusteller ordnungsgemäß geschult, sodass auch eine Haftung nach § 831 BGB nicht in Frage kommt.

Bliebe mir also der § 823, den ich jedoch nur gegen den Zusteller direkt geltend machen kann.

Ich hatte die Post angeschrieben und um Schadensersatz gebeten. Dies wurde abgelehnt, allerdings mit einer völlig absurden und falschen Begründung. Die Erstattung wurde abgelehnt mit dem Hinweis, dass die AGBs keine Erstattung von Auslagen und Schmerzensgeld vorsehen.

Diese Aussage ist falsch. Erstens bin ich kein Vertragspartner und somit gelten die AGBs nicht für mich, zweitens kann man in den AGBs nur Vermögensschäden vom Schadensersatz ausschließen, niemals jedoch Schäden gegen Körper, Leben oder Gesundheit. So eine Klausel wäre schlichtweg unwirksam.

Was soll ich tun? Ist die Post verpflichtet mit die Personalien des Zustellers mitzuteilen, damit ich ihm gegenüber meinen Schadensersatz geltend machen kann?

Ich kann schlecht ein Mahnverfahren einleiten, wenn ich gar nicht weiß, gegen wen der Mahnbescheid ausgestellt werden soll (das Gericht wird in Zivilsachen bestimmt nicht Nachforschung betreiben).


Wer den Schaden hat...?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

ich würde mal wo ganz anders ansetzen!!!

Deine Schnittverletzung hast du dir geholt, als du dein Auto mit Rasierklingen bewerfen wolltest! War dem nicht so, beweise doch erstmal bitte, dass diese Verletzung überhaupt an der Pakstation entstanden ist und vorallem, dass du dort auch die nötige Sorgfalt hast walten lassen...

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Auch hätte er wissen müssen, dass man sich beim Versuch, die Sendung aus dem Fach zu entfernen, Verletzungen hinzuziehen kann.
Also war deine Aktion genauso fahrlässig, auch du hättest wissen müssen, dass du dich verletzten könntest.

Zitat:
... und vorallem, dass du dort auch die nötige Sorgfalt hast walten lassen...
Das war ungefähr mein erster Gedanke.
Ich sehe hier keine Kausalität, die Verletzung rührt nicht aus dem zu kleinem Paketfach, sondern aus dem eigenen Unvermögen.

Was ist denn mit dem Paketinhalt? Wenn da was kaputt war (vor dem herausquetschen), oder die Beschädigung unvermeidbar war, ja dann würde die Post wohl dafür haften.

Zitat:
Ich musste das Paket rausbekommen, da man bei der Packstation keine Möglichkeit hat, die Annahme nach dem Öffnen des Fachs zu verweigern.
Ich nutzte solche Packstationen natürlich nicht, aber gibt es da keine Kontaktmöglichkeiten (Telefonnummer, Notfallknopf wie im Fahrstuhl)?

Stefan

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ich nutzte solche Packstationen natürlich nicht, aber gibt es da keine Kontaktmöglichkeiten (Telefonnummer, Notfallknopf wie im Fahrstuhl)?


Nope.

Ist ein volles Fach einmal geöffnet, wird es als geleert in der Station gespeichert und dem nächsten Einlieferer bereitwillig geöffnet.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ich nutzte solche Packstationen natürlich nicht, aber gibt es da keine Kontaktmöglichkeiten (Telefonnummer, Notfallknopf wie im Fahrstuhl)?

Doch, gibt es.
Nur muss man die dann auch noch anrufen solange das Fach geöffnet ist.

Ob vom anderen Ende dann hilfreiches kommt? In der Regel ja - erstaunlicherweise.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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