Hallo,
ein Bekannter bat mich darum, Fotos von ihm mit der Digitalkamera seines Freundes zu schießen. Bei unserer Fotosession ist mir die Kamera aus der Hand geglitten (eine kleine Unachtsamkeit...) und zu Boden gefallen. Leider ist sie nun nicht mehr funktionstüchtig und es stellt sich die Frage, wer den Schaden nun begleichen muss: Ich, der Bekannte, für den ich die Fotos geschossen habe oder wir beide anteilig?
Vielen Dank & Gruß,
Jigsaw.
Digitalkamera fallen gelassen
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
Guten Tag,
das kommt darauf an, aufgrund welchen Rechtsverhältnisses Sie tätig geworden sind. War es ein Auftrag? Entgeldlich? Unentgeldlich? Oder war es eine Gefälligkeit?
Desweiteren kommt es darauf an, inwiefern die Kamera genau beschädigt wurde. War es Ihr Verschulden? Oder das einer anderen Person?
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Hallo Herr Roenner,
- Es war wohl eine Gefälligkeit (ich bin unentgeltlich auf die Bitte meines Bekannten hin tätig geworden)
- Die Kamera ist mir ohne Einflussnahme einer dritten Person in einem Moment der Unachtsamkeit aus der Hand geglitten (also wohl mein Verschulden)
Gruß,
Jigsaw.
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Hallo Jigsaw.,
Ihrer Sachverhaltsbeschreibungen handelten Sie aus einem Gefälligkeitsverhältnis. Unter einer Gefälligkeit verstehen die Juristen eine gesellschaftliche Verpflichtung, die ohne Rechtsbindungswille erfolgt und bei der es dem mutmaßlichen oder erklärten Willen der Parteien entspricht, dass keine Rechte und Pflichten durch das Verhältnis begründet werden sollen. Jedoch bleibt eine Haftung aus Delikt auch bei einem Gefälligkeitsverhältnis bestehen. Sie haften somit für den Schaden als Schädiger. Haben Sie Ihre Versicherung kontaktiert?
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Hallo Herr Roenner,
vielen Dank für Ihre Auskunft, ich werde umgehend meine Versicherung kontaktieren.
Gruß,
Jigsaw.
Hallo Jigsaw.,
zu Ihrer weiteren Information: Sie haben Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Sollten Sie nicht fahrlässig gehandelt haben, so trifft Sie keine Haftungspflicht. Für Verschlechterung, Verlust oder Untergang der Sache aus Zufall trägt der Verleiher die Gefahr. Die Haftung ergibt sich bei einem Gefälligkeitsverhältnis aus dem Deliktsrecht, bei einem Leihverhältnis aus diesem selbst.
Gern geschehen.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 16.01.2006 15:02:26
Ihre Haftpflichtversicherung zahlt leider nicht für Schäden, die durch Gefälligkeitshandlungen entstanden sind ...
Sie hat den Schaden bereits beglichen. Ohne Studium der Police gehe ich davon aus, dass ich als langjaehriger Kunde entweder von einer Kulanzregelung fuer geringe Schaeden profitiert habe, oder meine Haftpflichtversicherung haftet doch fuer Schaeden, die durch Fahrlaessigkeit meinerseits entstanden ist (das Fallenlassen der Kamera aus Unachtsamkeit ist sicherlich fahrlaessig, oder?)
--jigsaw.
>>Ihre Haftpflichtversicherung zahlt leider nicht für Schäden, die durch Gefälligkeitshandlungen entstanden sind ... <<
So ist die Aussage nicht richtig.
Es gibt sehr wohl private Haftpflichtversicherungen, die bei Gefälligkeitshandlungen leisten.
Es kommt auf die Bedingungen der HP an ...
ja aber die kannst du an einer hand abzählen.
der schadensachbearbeiter hat hier ohne nähere prüfung der sach- und rechtslage reguliert, warum auch immer. einfach und unkompliziert aber nicht meckern, so wünschen wir es doch oder
gruß mF
Eine Frage an Herrn Roenner,
könnte hier nicht ggf. ein stillschweigender Haftungsausschluß zwischen den Parteien vorliegen?
Danke für die antwoert im Voraus
Hallo LawNet,
Ihr Vorschlag eines 'stillschweigenden Haftungsausschlusses' ist durchaus überlegens- und anprüfenswert. Mancher Richter unterstellt einen 'stillschweigenden Haftungsausschluss' und verneint die Haftungspflicht. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Schädiger nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Oft erleichtern Gerichte die Situation des Schädigers aber nur, wenn er keine Haftpflichtversicherung hat. Die Richter gehen dann von dem aus, was die Streitparteien wohl vereinbart hätten, wenn sie über den Punkt 'Schäden' gesprochen hätten.
Verlassen kann sich der Helfer auf so milde Rechtsprechung aber nicht.
Mangels genauer Kenntnisse zu diesem Beispiel des Fragestellers lässt sich darüber jedoch nur spekulieren.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 03.02.2006 10:39:16
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