Einen schönen guten Tag zusammen,
habe als Laie und zugleich komplett Gelähmter mit viel Mühe über zwei Jahre hinweg mittels Sprach-und Kopfsteuerung am PC für neun Kläger aus meiner Verwandtschaft gegenüber deren RA bis zur exakten Ausarbeitung für die insgesamt 15-seitige Klageschrift einschließlich der finanziellen Auseinandersetzung ziemlich alles gemanagt . Dabei haben die Kläger und ich mit dem RA Unglaubliches erlebt. Bräuchte nun etwas Rat, ob der RA für solche Verfehlungen gebührenmäßig haftbar ist und ob ich dies notfalls gegenüber dem Gericht ausreichend belegen könnte:
Es ging um Bereicherung durch die Schwester bei der Pflege der Mutter.
Anstatt der gewünschten Nachlassklage empfahl der RA Anfang 2004 zunächst einmal eine Klage auf Auskunft zu dem verwendeten Geld der Pflege und dem Nachlass. Dem stimmten die Kläger zu. Die Antwort der Bekl. im schriftlichen Vorverfahren ergab jedoch, dass die Kläger bereits alles wesentliche mittels Erbschein bei Banken usw. erforscht hatten, sodass ein späterer Gerichtstermin keine neuen Erkenntnisse, sondern nur weitere unnötige Kosten bringen würde. Auf Bitten der Kläger hat der RA die Auskunftsklage im Juni 2004 eingestellt, danach wurde in der zweiten Jahreshälfte 2004 die ursprünglich beabsichtigte Nachlassklage eingereicht..
Anfang 2005, während der Rechtsstreit noch lief, fiel ich aus allen Wolken, als ein anderer RA im Internet, bei dem ich mich zu Teilfragen der Nachlassklage zusätzlich beraten ließ beiläufig bemerkte, dass er über die Vorgehensweise unseres Rechtsanwaltes mit zwei getrennten Verfahren schon etwas erstaunt sei. Er sagte, dass man normalerweise sowohl die Auskunft als auch die Nachlassklage aus Zeit- und Kostengründen zusammengefasst in nur einer Klage, einer sogenannten Stufenklage , erledigt.
Erst jetzt gingen uns die Augen auf, dass das Stillschweigen unseres Anwaltes zu zwei getrennten Verfahren ohne jeglichen Hinweis oder Einwand aus dessen Sicht erklärbar wurde, weil neben doppelten Verfahrensgebühren, Terminsgebühren und für neun Kläger enormen Erhöhungsgebühr zusätzlich zum 1.7.2004 die zuvor noch relativ günstigen BRAGO-Gebühren endeten und danach für neue Verfahren ab 1.7. die teilweise stark erhöhten RVG- Gebühren Geltung hatten.
Hätte das Verfahren jedoch Anfang 2004 als Stufenklage nach den BRAGO-Gebühren begonnen, dann hätte anstatt zwei nur ein einziges Verfahren nach dem günstigeren BRAGO-Recht abgerechnet werden können, auch wenn das Verfahren bis Anfang 2005 gedauert hat.
Nachweislich hätten sich dann Einsparungen an Anwalts-und Gerichtskosten von 2400 EUR für die Kläger ergeben.
Ich meine, dass des unbedingt zu den anwaltlichen Pflichten gehört hätte, dass man uns beim beabsichtigten Abbruch der Auskunftsklage zumindest auf die kostenmäßig vorteilhafte Möglichkeit einer Stufenklage und des Fortbestehens der ursprünglichen Auskunftsklage bzw. auf die äußerst nachteiligen Auswirkungen durch einen Abbruch der Auskunftsklage hätte hinweisen müssen. Stattdessen haben wir unserem Anwalt gegenüber in völliger Unkenntnis die Auskunftsklage abgebrochen, weil wir gar nicht wussten, dass es noch eine andere und zudem viel bessere Möglichkeit gab.
Da unser RA nach Abschluss des Verfahrens, das mit einem Vergleich endete, nun plötzlich ganz entschieden behauptet, dass er die Kläger und mich auf die Konsequenzen eines Abbruchs der Auskunftsklage und über die Möglichkeiten einer Stufenklage ausdrücklich aufmerksam gemacht hätte, bin ich echt geschockt und mit meinem Latein am Ende.
Ich würde deshalb gerne von Ihnen wissen, wie Sie die Erfolgsaussichten zu einer eventuellen Klage zwecks Schadenersatz der Gebühren beurteilen. Dazu könnte ich als Zeuge über meine Erfahrungen berichten, da ich immer bei den Besprechungen zwischen Kläger und Anwalt anwesend war. Anhand meines damaligen schriftlichen Kontaktes zu einem Internetanwalt lässt sich auch jetzt noch glaubhaft darlegen, dass ich keinesfalls, wie unser Anwalt jetzt fälschlicherweise behauptet, über eine mögliche Stufenklage informiert sein konnte.
Im übrigen widersprechen die Ausführungen unseres Anwaltes zu seiner angeblichen Aufklärung jeglicher menschlichen Logik und sind schon allein deshalb wenig glaubhaft, denn sowohl die neun Kläger als auch ich müssten von Sinnen gewesen sein, wenn wir angesichts einer solch einleuchtenden Stufenklage uns dennoch für zwei separate Klagen entschieden hätten. Der Abbruch der Auskunftsklage erfolgte doch gerade aus Kostengründen, warum sollten die Kläger sich auf zwei teure Einzelkagen dann einlassen?
Wie beurteilen Sie die Erfolgsaussichten auf Schadenersatz hinsichtlich der Gebühren?
Übrigens, noch zwei unglaublicher Hämmer: Erst auf mein Betreiben hin hat der Anwalt in quasi letzter Sekunde einen Antrag gestellt, die viel zu hoch angesetzte Streitsumme von 50.000 EUR. herabzusetzen. Er beantragte dann 25.000 EUR, nachdem er mir den Beschluss des Landgerichts erst einen Tag vor Ablauf der Widerspruchsfrist zugestellt hatte (Absicht ?). Ich war damit ebenfalls nicht einverstanden und habe zeitgleich auf eigene Faust beim Gericht einen Antrag auf völlige Neubewertung der Streitsumme gestellt, welche dann endgültig auf 12.500 Euro festgelegt wurde.
Der absolute Clou jedoch, der still und unerkannt in die Rechtsgeschichte eingehen wird ist jedoch, dass die Richterin anlässlich des Gütetermins im völligen Gegensatz zum Beschluss der vorausgegangenen Auskunftsklage nachweisbar irrtümlich die allesentscheidende alleinige Beweislast den Klägern anstatt den Bekl. als Auftragnehmer der Pflege zugesprochen hatte (es ging um einen "Auftrag" im juristischen Sinn gemäß BGB § 666
). Unser RA sprach hierzu am Gericht kein Wort, er war wohl mehr an der Zusatzprämie von 900 EUR für eine gütliche Einigung interessiert. Er schrieb wenige Tage später, als es um eine geplante Anfechtung der gütlichen Einigung ging jedoch "mögen die Ausführungen der Richterin zur Beweislast auch noch so falsch gewesen sein, ich selber teile diese Ausbildung auch nicht,,,,," .
So wird man für gutes Geld und vermutlich wider besseres Wissen vom eigenen Anwalt vor Gericht im Stich gelassen.
Ich bin am Ende, wie soll man mit einem solchen Heuchler einen Krieg gewinnen, dass war der Dank für 7000 EUR Anwaltskosten. Bitte helfen Sie mir mit Ihrer Meinung zur geplanten Klage auf Rückerstattung der teilweisen Anwaltsgebühren.
Vielen Dank
Voice 51
Eigenen Rechtsanwalt auf Schadenersatz verklagen ?
Ich habe da eine Frage und hoffe jemand kann mir helfen.Meine RA die für mich meinen Unterhalt Pfänden sollte beim Ex,hat nur Pfändungen gemacht ,für die Vorkasse vom Amt an mich ,die der Ex noch nachzahlen muss.Ich hatte sie gebeten ,für mich den Unterhalt zu pfänden,weil der Ex nicht zahlen will,obwohl ich den Titel habe.Nun ist mir der Steuerfreibetrag seid 1.12.07 entgangen,denn vom 1.12.07 sollte der Ex an mich zahlen ,laut dem Rechtskräftigem Urteil.Ich möchte die Steuerfreibeträge nun von meiner RA.haben,weil sie untätig und gegen mich gearbeitet hat.Wie sieht das nun aus,könnte ich das Einklagen von ihr.?
lg
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"mfg.rita"
Wieso holen Sie dafü einen uralten Thread hoch? Ich habe das Eingangsposting 5 Minuten gelesen, bis ich gemerkt habe, daß der Sermon von 2005 ist.
denn vom 1.12.07 sollte der Ex an mich zahlen ,laut dem Rechtskräftigem Urteil
Dann ist er auch für finanzielle Schäden haftbar, die aus der nicht unverzüglichen Zahlung resultieren. Warum aufwendig den RA verklagen (mit unklaren Erfolgsaussichten), wenn man die Kosten auch vom schon titulierten Ex einfordern kann?
Und jetzt?
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